Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 670/06 KI-generiert

Appeal against Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Morbidity

Geschäftsnummer I 670/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision by the Invalidity Insurance Office, which denied a claim for an invalidity pension based on a lack of a qualifying degree of disability. The individual, born in 1972, argued against this denial, asserting that further medical evaluations were necessary due to inconsistencies in diagnoses regarding her condition, which included claims of severe functional limitations. The Social Insurance Court partially accepted a previous appeal but ultimately upheld the decision against granting the pension. The individual subsequently sought a review of this judgment before the Federal Tribunal, questioning the necessity for further medical clarifications to properly assess her disability status.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Appeal against Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Morbidity: The individual, born in 1972, argued against this denial, asserting that further medical evaluations were necessary due to inconsistencies in diagnoses regarding her condition, which included claims of severe functional limitations. The Social Insurance Court partially accepted a previous appeal but ultimately upheld the decision against granting the pension. The individual subsequently sought a review of this judgment before the Federal Tribunal, questioning the necessity for further medical clarifications to properly assess her disability status.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Arbeitsunfähigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung depressive Störung Wiedererwägung der Invalidenrente medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 Abs. 2 OG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 104 lit. a OG
Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit.
Art. 114 Abs. 1 OG
c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit ( Art. 114 Abs. 1 OG ; zum Ganzen BGE 132 V 393 ).
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
The court implicitly confirmed the lower court's finding regarding the non-fulfillment of the minimum incapacity threshold required by this article for granting a disability pension.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG , mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

The court implicitly confirmed the lower court's finding regarding the non-fulfillment of the minimum incapacity threshold required by this article for granting a disability pension.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 670/06

Urteil vom 30. Juli 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

U.________, 1972, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,

Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 22. Juni 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 15. September 2005 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch der 1972 geborenen U.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspacheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2006 in Bezug auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut, wies sie im Übrigen aber ab.

U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde ( Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt ( Art. 104 lit. a OG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit ( Art. 114 Abs. 1 OG ; zum Ganzen BGE 132 V 393 ).

3.

3.1 Streitig und aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist, ob zur Bemessung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. Diese Frage beschlägt (zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend) Tatsächliches, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 2).

3.2 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 15. Oktober 2003 sowie des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Januar 2004, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten Leiden (im Wesentlichen leichte depressive Episode [ICD-10 F32.0] sowie chronisches Lumbovertebralsyndrom [ICD-10 M54.4]) in einer angepassten Tätigkeit (kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis Lendenhöhe sowie über 5 kg über Brusthöhe; keine repetitiven Rotationsbewegungen) zu 80 % arbeitsfähig ist.

Aufgrund dessen fehle es bereits an der Voraussetzung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG , wonach die Versicherte während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss, sodass ein Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen sei. Medizinische Weiterungen seien überdies nicht erforderlich. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Beschwerdeführerin namentlich unter Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._______ vom 11. November 2003 (Datum aufgrund des Eingangsstempels der Adressatin vom 9.

September 2004 wohl falsch), wonach die Versicherte unter einer "schweren somatoformen Schmerzstörung" leide und daher 100%ig arbeitsunfähig sei. Die Versicherte führt aus, aufgrund der sich widersprechenden psychiatrischen Diagnosen (leichte depressive Episode und schwere somatoforme Schmerzstörung) sowie der unterschiedlichen Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit (20 und 100 %) seien weitere (namentlich psychiatrische) Untersuchungen notwendig, bevor eine angemessene Beurteilung der Frage der Invalidität möglich sei. Der Beschwerdeführerin ist indessen entgegenzuhalten, dass im Lichte der Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände ( BGE 132 V 65 , 131 V 49 130 V 352 und 396) offen bleiben kann, welche der beiden Diagnosen tatsächlich vorliegt, zumal, wie bereits die Vorinstanz begründet hat, die Morbiditätskriterien nicht erfüllt sind und somit weder im einen noch im anderen Fall von einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung der Beschwerden auszugehen wäre.

Im Übrigen sind die aufgrund (antizipierter) Beweiswürdigung getroffenen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG , mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: