Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 66/00 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Mixed Method Assessment for Part-Time Worker's Invalidity Pension

Geschäftsnummer I 66/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1942 who worked part-time as a packer since 1986 but applied for a disability pension in 1997 due to chronic back pain. The disability insurance authority concluded she could continue her job and denied her pension application, citing a lack of evidence for employment-related impairment. Her subsequent appeal to the administrative court was also rejected. The woman then sought to overturn this decision, requesting a partial disability pension and further investigation into potential hardship allowances due to her health issues. The appeals focused on whether her ability to perform household duties was properly considered in assessing her disability claim.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27 Abs. 1 IVV, Art. 27 Abs. 2 IVV; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Mixed Method Assessment for Part-Time Worker's Invalidity Pension: The disability insurance authority concluded she could continue her job and denied her pension application, citing a lack of evidence for employment-related impairment. Her subsequent appeal to the administrative court was also rejected. The woman then sought to overturn this decision, requesting a partial disability pension and further investigation into potential hardship allowances due to her health issues. The appeals focused on whether her ability to perform household duties was properly considered in assessing her disability claim.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Teilrente Invalideneinkommen Teilzeitarbeit Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend wiedergegeben.
Art. 5 Abs. 1 IVG
Zu ergänzen ist, dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art.
Art. 28 Abs. 3 IVG
1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 27 Abs. 1 IVV
3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV ).
Art. 27 Abs. 2 IVV
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder ( Art. 27 Abs. 2 IVV ).
Art. 27bis Abs. 1 IVV
In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ; BGE 104 V 136 Erw.
Art. 64 LTF
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
1 IVV ; BGE 104 V 136 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (I, II, III, IV). However, based on the standard practice for costs when costs are not levied, and assuming the output must strictly adhere to cited provisions in the dispositive, this is excluded as it is not cited in II. The decision states: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' which implies cost rules apply, but no specific article is cited in relation to costs levied/waived in the dispositive text provided, except impliedly through Article III for the compensation.

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Volltext

[AZA 7]

I 66/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 28. November 2000

in Sachen

R.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, Zug,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Die 1942 geborene, verheiratete R.________ arbeitete seit 1986 in einem Teilzeitpensum (4,5-5 Stunden im Tag) als Packerin in der Fabrik X.________ AG. Am 3. September 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf eine Auskunft der Arbeitgeberfirma (vom 16. Januar 1998) und ein Gutachten der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 9. Dezember 1998 gelangte die IV-Stelle Zug zum Schluss, dass R.________ die bisher ausgeübte Tätigkeit mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand weiterhin in gleichem Umfang verrichten könnte. Dementsprechend lehnte sie das Rentengesuch am 26. Juli 1999 mangels behinderungsbedingter Erwerbseinbusse verfügungsweise ab.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 30. November 1999).

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; zusätzlich sei die Sache zur Abklärung der Frage, ob Anspruch auf eine Härtefallrente bestehe, an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit zur Bemessung des Invaliditätsgrades und zur Rentenfestsetzung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV ).

Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder ( Art. 27 Abs. 2 IVV ). Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 27bis Abs. 1 IVV ; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).

2.- Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Invaliditätsbemessung einzig die Erwerbstätigkeit berücksichtigt und gestützt darauf, dass der Beschwerdeführerin laut Gutachten der Klinik Y.________ vom 9. Dezember 1998 die Arbeit als Packerin im bisherigen Umfang von 50 % zumutbar ist, einen Rentenanspruch verneint. Zur Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt, auf den die Hälfte der Arbeitszeit der Versicherten entfällt, wurden keinerlei Abklärungen getroffen.

Diese Vorgehensweise hält vor dem Gesetz nicht Stand.

Da aufgrund der Expertise der Klinik Y.________ aus orthopädischer Sicht für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten als Packerin hälftige Arbeitsunfähigkeit besteht, die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Lasten heben oder tragen sowie Arbeiten in der Höhe und am Boden vermeiden sollte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch im häuslichen Aufgabenbereich aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig ist. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, die Beeinträchtigung der Versicherten bei der Arbeit im Haushalt abzuklären. Da sie dies unterlassen hat, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Versäumte nachhole. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle wird sie den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bemessen und über den Rentenanspruch neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug vom 30. November 1999 und die Verwaltungsverfügung

vom 26. Juli 1999 aufgehoben, und die

Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit

sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,

über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Zug hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: