Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 659/05 KI-generiert

Insured Claim for Higher Invalidity Pension Denied Due to Untimely Psychological Assessment Evidence

Geschäftsnummer I 659/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was granted a half hardship pension by the social insurance office, effective from April 1, 2004. After an initial ruling extended this pension retroactively to include periods from August 1, 2001, to March 31, 2004, the individual contested the decision, seeking further medical evaluation of their mental health in relation to their pension entitlement. The cantonal administrative court denied the complaint, and the individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing for additional interdisciplinary assessment of their mental health, primarily a psychological evaluation. The case centers on the sufficiency of medical evidence regarding the individual's work capability and the need for new evaluations concerning their psychological condition.

Legislator-Regeste

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Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; Insured Claim for Higher Invalidity Pension Denied Due to Untimely Psychological Assessment Evidence: After an initial ruling extended this pension retroactively to include periods from August 1, 2001, to March 31, 2004, the individual contested the decision, seeking further medical evaluation of their mental health in relation to their pension entitlement. The cantonal administrative court denied the complaint, and the individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing for additional interdisciplinary assessment of their mental health, primarily a psychological evaluation. The case centers on the sufficiency of medical evidence regarding the individual's work capability and the need for new evaluations concerning their psychological condition.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Beweismittel ergänzende medizinische Abklärung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit halbe Rente Überprüfung der Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 353
4), zum Beweiswert medizinischer Unterlagen ( BGE 125 V 353 Erw.
BGE 126 V 76
3a) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen ( BGE 126 V 76 Erw.
BGE 129 V 169
Oktober 2004, welcher gemäss der Rechtsprechung ( BGE 129 V 169 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The ruling explicitly states that no court costs shall be levied (No. 2 in the dispositive).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 659/05

Urteil vom 6. März 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Dufourstrasse 147, 8034 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 18. August 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 11. März 2004 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ (geb. 1958) eine halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2004 zu. Auf Einsprache hin gewährte die IV-Stelle ihm die halbe Härtefallrente mit Verfügung vom 12. Mai 2004 auch für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. März 2004. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. August 2005 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen und hernach erneut über den Rentenanspruch zu verfügen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ), der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 2 IVG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG und altArt. 28 Abs.1 und Abs. 1bis IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ; vgl. auch altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert medizinischer Unterlagen ( BGE 125 V 353 Erw. 3a) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen ( BGE 126 V 76 Erw. 3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht weiterer Untersuchungen bedarf.

2.1 Im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (Befas) vom 27. Juni 2003 wird die Diagnose einer depressiven Entwicklung eines früher hart arbeitenden und athletischen Mannes genannt. Diese Diagnose beruht auf einem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2002. Nähere Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der psychischen Leiden finden sich nicht in den Akten, und spezielle Abklärungen auf diesem Gebiet wurden nicht durchgeführt. In Kenntnis der gesamten medizinischen Gegebenheiten hat die Befas auf eine Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von 80% geschlossen, was Anspruch auf die erwähnten Rentenleistungen ergab.

2.2 Hausarzt Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, nennt im Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2004 eine depressive Entwicklung seit Juni 2004. Diese habe sich jedoch unter Therapie bereits gebessert, weshalb keine keine zusätzliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Nach dem Gesagten sind bis Oktober 2004 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ersichtlich.

2.3 Der Beschwerdeführer reicht einen Bericht von Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Mai 2005 über eine Untersuchung vom 12. April 2005 ein. Darin wird neben nicht psychischen Diagnosen auch ein überwiegend wahrscheinliches pseudoneurasthenisches Syndrom nach ICD-10 F. 06.6 erwähnt. Es beständen jedoch keine Hinweise auf eine major depression. Prof. S.________ schlägt eine psychiatrische Standortbestimmung als Ausgangspunkt einer möglicherweise länger dauernden psychologischen Betreuung vor.

Der Bericht von Prof. Dr. S.________ datiert einige Monate nach dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004, welcher gemäss der Rechtsprechung ( BGE 129 V 169 Erw. 1) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Wenn der Beschwerdeführer meint, wegen der seelischen Probleme sei seit dem 15. Oktober 2004 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, steht es ihm frei, sich erneut an die Verwaltung zu wenden. Zu näheren Abklärungen über den Gesundheitszustand vor diesem Datum besteht jedoch kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: