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I 652/05 KI-generiert

The case involves an individual who had been receiving a partial disability pension and sought to contest the decision made by the disability insurance authority to conclude her job placement efforts

Geschäftsnummer I 652/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been receiving a partial disability pension and sought to contest the decision made by the disability insurance authority to conclude her job placement efforts. Rather than opposing the cessation of job placement, the individual argued that there had been a deterioration in her health. The authority accepted this argument as a request for a pension review but upheld its original decision regarding the end of job placement. The matter was subsequently evaluated by the social security court of the canton, which confirmed the authority's approach and reasoned that the health condition's implications could be addressed in a separate process. The individual submitted an administrative court complaint, which was deemed unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; The case involves an individual who had been receiving a partial disability pension and sought to contest the decision made by the disability insurance authority to conclude her job placement efforts: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente berufliche Rehabilitation Teilrente Einstellung von Invalidenleistungen Wiederaufleben des Anspruchs Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 0}

I 652/05

Urteil vom 7. August 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

K.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Juni 2005)

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 die der bereits seit geraumer Zeit eine Teil-Invalidenrente beziehenden K.________ zugekommenen Arbeitsvermittlungsbemühungen abschloss,

dass K.________ dagegen Einsprache erhob, ohne indessen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst in Frage zu stellen, sondern um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen,

dass die IV-Stelle die Einspracheschrift als Gesuch um Rentenrevision entgegen nahm, im Übrigen die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 bestätigte,

dass das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 mit zutreffender Begründung darlegte, weshalb die Vorgehensweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist,

dass sich demnach die IV-Stelle in der Verfügung darauf beschränken durfte, die von K.________ am 5. Februar 2004 beantragte Arbeitsvermittlung abzuschliessen,

dass die weitere, erst im Einspracheverfahren mit Verweis auf den Gesundheitszustand aufgeworfene Frage der Rentenrevision ohne weiteres zum Gegenstand eines separaten Verfahrens erhoben werden durfte,

dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 letztinstanzlich getätigten Vorbringen daran nicht zu ändern vermögen, vielmehr wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren an der Sache vorbeizielen,

dass im Übrigen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst mit keinem Wort beanstandet wird,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: