Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 647/01 KI-generiert

Default interest on retroactive disability daily allowances: no entitlement absent unlawful and culpable administration delay

Geschäftsnummer I 647/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Insurance Court dismissed the insured's appeal, confirming the cantonal court's decision, which granted the insured daily sickness allowances (Wartetaggeld) from 1 October 1994 to 5 July 1995 and a full disability pension from 6 July 1995, but denied default interest on the retroactively paid allowances. The insured had challenged the denial of 5% default interest on the Taggeld payments for the period from 5 July 1995 until actual payment, alleging the disability insurance office (IV-Stelle) had been inactive for 34 months after a 1996 remand. The court held that default interest on social insurance benefits is generally not owed unless the administration commits an unlawful and culpable act or omission, which was not established here; the IV-Stelle had actively processed a second application submitted in May 1997, obtained medical reports, ordered vocational assessments, and issued decisions, so the claim of prolonged inactivity was unfounded. The appeal was dismissed as manifestly ungrounded, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Default interest on retroactive disability daily allowances: no entitlement absent unlawful and culpable administration delay: The insured had challenged the denial of 5% default interest on the Taggeld payments for the period from 5 July 1995 until actual payment, alleging the disability insurance office (IV-Stelle) had been inactive for 34 months after a 1996 remand. The court held that default interest on social insurance benefits is generally not owed unless the administration commits an unlawful and culpable act or omission, which was not established here; the IV-Stelle had actively processed a second application submitted in May 1997, obtained medical reports, ordered vocational assessments, and issued decisions, so the claim of prolonged inactivity was unfounded. The appeal was dismissed as manifestly ungrounded, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Verzugszinsen Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit behördliche Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Basis for disposing of the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 81
2.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Sach- und Rechtslage betreffend Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung unter Hinweis auf die Rechtsprechung eingehend dargelegt ( BGE 119 V 81 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36a OG

Basis for disposing of the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

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Volltext

[AZA 0]

I 647/01 Hm

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 27. Februar 2002

in Sachen

A.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

1. IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

2. Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006

Luzern,

Beschwerdegegnerinnen,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 12. Juli 1996 Verfügungen vom 6. April bzw. 24. Mai 1995 (Wartezeittaggelder für die Zeit vom 21. April bis 30. September 1994) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidungan die Verwaltung zurückgewiesen hatte, sprach die IV-Stelle Luzern dem 1961 geborenen A.________ mit Verfügung vom 10. September 1999 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invalidenrente zu.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2001 in dem Sinne gut, als es A.________ u.a. für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 5. Juli 1995 ein Wartetaggeld und ab 6. Juli 1995 eine ganze Invalidenrente zusprach.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern sei insofern abzuändern, als die IV-Stelle auf den für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 5. Juli 1995 geschuldeten Leistungen ab 5. Juli 1995 bis zur effektiven Auszahlung einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen habe.

IV-Stelle, Ausgleichskasse und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nur die Frage, ob auf den nachzuzahlenden Taggeldern Verzugszinsen geschuldet sind.

2.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Sach- und Rechtslage betreffend Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung unter Hinweis auf die Rechtsprechung eingehend dargelegt ( BGE 119 V 81 Erw. 3a, 117 V 351 Erw. 2, 113 V 50 Erw. 2a; AHI 1997 S. 174 Erw. 3c). Darauf wird verwiesen.

b) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verwaltung nach dem 12. Juli 1996, als sie gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Versicherten ab dem 1. Oktober 1994 verpflichtet worden sei, während 34 Monaten nichts unternommen habe. Diese Untätigkeit sei von der IV-Stelle verschuldet.

Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung verneint, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 1997 eine (zweite) Anmeldung zum Leistungsbezug ein, worin neben dem bisherigen Bandscheibenleiden zusätzlich eine im Jahre 1995 durchgemachte Hirnhautentzündung geltend gemacht wird. Die IV-Stelle holte am 14. Mai 1997 beim Hausarzt Dr. med.

U.________, FMH für Innere Medizin, einen Bericht ein, ordnete am 18. Juni 1997 eine berufliche Abklärung im Zentrum für berufliche Abklärung (ZBA) an, erliess nach Vorliegen des Abschlussberichtes vom 27. Oktober 1997 am 21. November 1997 den Rentenbeschluss (Rentenbeginn: 1. Juni 1995) und am 25. Juni 1998 die Rentenverfügungen. Wiedererwägungsweise hob die Verwaltung diese mit Verfügung vom 10. September 1999 auf und setzte den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1994 fest. Diese Verfügung war Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, in welchem insbesondere streitig war, ob und bis wann der Beschwerdeführer anstelle der IV-Rente Anspruch auf Taggelder hat. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die IV-Stelle während 34 Monaten nichts unternommen habe.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: