Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 642/01 KI-generiert

Invalidity Insurance Obligation to Cover Expert-Ordered Interpreter Costs in Assessment Procedure

Geschäftsnummer I 642/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Portuguese national who, after sustaining injuries in a traffic accident, applied for disability benefits. Initially granted a partial disability pension, she contested the assessment process, particularly the lack of a psychiatric evaluation by a Portuguese-speaking psychiatrist. After a series of issues regarding language barriers, the individual incurred translation costs for her medical assessment, which she requested the disability insurance authority to cover. The authority denied the request, leading to a successful appeal at the cantonal social insurance court, which ordered the authority to pay the translation expenses. The disability insurance authority then appealed against this decision to a higher federal court, seeking to overturn the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 57 IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV, Art. 69 Abs. 2 IVV, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Invalidity Insurance Obligation to Cover Expert-Ordered Interpreter Costs in Assessment Procedure: Initially granted a partial disability pension, she contested the assessment process, particularly the lack of a psychiatric evaluation by a Portuguese-speaking psychiatrist. After a series of issues regarding language barriers, the individual incurred translation costs for her medical assessment, which she requested the disability insurance authority to cover. The authority denied the request, leading to a successful appeal at the cantonal social insurance court, which ordered the authority to pay the translation expenses. The disability insurance authority then appealed against this decision to a higher federal court, seeking to overturn the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Kostenfestsetzung Berufskosten ausländische Staatsangehörige sachverständige Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 2 IVV

The costs for the interpreter are considered part of the assessment costs defined by this provision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 642/01

Urteil vom 25. Juli 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. August 2001)

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige L.________erlitt am 3. Dezember 1992 als Beifahrerin bei einer Frontalkollision ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, Rippenfrakturen links, eine Impressionsfraktur des 4. Brustwirbelkörpers sowie eine Schulterkontusion links. Am 29. August 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es stehe ihr ab 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu. Dagegen liess L.________einwenden, es sei eine psychiatrische Begutachtung durch einen portugiesisch sprechenden Psychiater anzuordnen. Nachdem die IV-Stelle ihr mitgeteilt hatte, dass eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. S.________ vorgenommen werde, brachte die Versicherte gegen die Bestellung dieses Gutachters Einwände vor und hielt an der Untersuchung durch einen der drei von ihr in einem Schreiben vom 1. September 1999 genannten Psychiater fest. Die IV-Stelle zog den an Dr. med. S.________ erteilten Auftrag zurück und ordnete eine Begutachtung durch die Gutachter Dr. med. E.________ und lic. phil. Herold an. Die Untersuchungen erfolgten - abgesehen vom ersten Gespräch - mit Übersetzungshilfe einer Dolmetscherin. In der Folge liess die Versicherte mit Schreiben vom 21. Mai 2000 die Rechnung der Übersetzerin im Betrag von Fr. 420.- bei der IV-Stelle einreichen und um deren Begleichung ersuchen.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Dolmetscherkosten ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2001 gut, indem die IV-Stelle verpflichtet wurde, die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 420.- zu bezahlen.

C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

L.________lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Gemäss Art. 57 IVG obliegt den kantonalen IV-Stellen die Durchführung des Abklärungsverfahrens. Sie prüfen dabei die versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art. 69 Abs. 1 IVV ). Zu diesem Zwecke können Sie Berichte und Auskünfte verlangen und insbesondere Gutachten einholen. Die Versicherung trägt die Kosten der Abklärungsmassnahmen ( Art. 69 Abs. 2 IVV ).

Im angefochtenen Entscheid werden die nach Verfassung, Gesetz und Rechtsprechung geltenden Grundsätze des Mitwirkungs- und Äusserungsrechts zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Versicherten bisher in dem Sinne bejaht, dass es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (unveröffentlichtes Urteil Y. vom 23. November 1999, I 541/99, mit Hinweisen).

3. Die von der IV-Stelle mit der Begutachtung der Versicherten beauftragten Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ haben die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen professionellen Übersetzer zum Abklärungsgespräch mitzubringen, falls sie sich auf Deutsch nicht genug verständigen könne. Dies hat die Versicherte getan. Streitig und zu prüfen ist, wer die daraus entstandenen Übersetzerkosten zu tragen hat.

3.1 Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Versichertem besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.

3.2 Der Gutachter kann im Rahmen seines Auftrages verschiedene Dispositionen treffen. So kann er dem Versicherten Anweisungen geben. Er kann ihn etwa dazu anhalten, dass er nüchtern zur Untersuchung zu erscheinen oder die von ihm eingenommenen Medikamente oder verwendeten Hilfsmittel mitzubringen hat. Diese Anweisungen an den Versicherten unterscheiden sich von den Anordnungen, welche der Gutachter im Rahmen des ihm erteilten Auftrages für die Begutachtung an sich trifft.

Die Aufforderung an einen Versicherten, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Übersetzer mitzubringen, stellt eine Anordnung im letztgenannten Sinne dar. Ob der Gutachter den Übersetzer selber bestimmt oder die Auswahl dem Versicherten überlässt, spielt dabei keine Rolle. Letzteres erscheint jedenfalls mit Blick darauf, dass beim Gespräch sehr persönliche Lebensumstände dargestellt werden, nicht unangebracht.

Ist eine derartige Anordnung erfolgt, wirkt der Übersetzer als Hilfsperson an der Begutachtung mit. Die Aufwendungen für diese Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV . Dabei handelt es sich gerade nicht um Kosten, welche der Versicherte selber verursacht hat, sondern um solche, welche auf Grund einer gebotenen ärztlichen Anordnung im Rahmen der ordentlichen Begutachtung entstanden sind.

3.3 Von diesen Kosten sind solche, welche dem Versicherten aus der Untersuchung erwachsen (Reisekosten etc.) zu unterscheiden. Derartige Kosten sind ihm nur kraft besonderer Regelung zu vergüten.

3.4 Im vorliegenden Fall verfügte die Versicherte nur über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb der Beizug einer Übersetzungshilfe geboten war. Die in Rechnung gestellten Kosten erscheinen angemessen, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Nach dem Gesagten sind sie daher von ihr zu tragen.

4. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.