Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 639/02 KI-generiert

Insured v. Social Security Administration

Geschäftsnummer I 639/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, born in 1956, formerly employed as a tiler and later self-employed, ceased work in November 1999 due to back pain and applied for disability benefits in February 2000. The relevant authority investigated the situation by gathering medical reports and conducting examinations, ultimately denying his claim in November 2001 based on insufficient evidence of significant work capacity limitations. This decision was upheld by the administrative court in June 2002. Subsequently, the individual filed a complaint challenging the court's decision, seeking a review of his disability status and a temporary halt to proceedings until further medical evaluation could be provided. Despite the authority opposing the complaint, medical findings indicated that there were psychosomatic issues that required further assessment to determine the individual's capacity for work at the time of the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 132 lit. b OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 137 lit. b OG; Insured v. Social Security Administration: The relevant authority investigated the situation by gathering medical reports and conducting examinations, ultimately denying his claim in November 2001 based on insufficient evidence of significant work capacity limitations. This decision was upheld by the administrative court in June 2002. Subsequently, the individual filed a complaint challenging the court's decision, seeking a review of his disability status and a temporary halt to proceedings until further medical evaluation could be provided. Despite the authority opposing the complaint, medical findings indicated that there were psychosomatic issues that required further assessment to determine the individual's capacity for work at the time of the original decision.

Schlagwörter

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Invalidenleistungen des Versicherten Sozialversicherungsanstalt Invaliditätsbemessung gesetzliche Verfahrensfrist Arbeitsfähigkeit medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 IVG
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ; BGE 116 V 249 Erw.
Art. 132 lit. b OG
Was den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 353 in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist ( Art. 132 lit. b OG ), im Lichte von Art.
Art. 108 Abs. 2 OG
b OG ), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel ( Art.
Art. 110 Abs. 4 OG
2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel ( Art. 110 Abs. 4 OG ) angeordnet wurde.
Art. 106 Abs. 1 OG
Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorliegen.
Art. 137 lit. b OG
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit.
Art. 64 LTF
Not cited in the dispositive.
Art. 66 al. 1 LTF
This is the likely equivalent for cost imposition in the dispositive, although the text explicitly refers to 'keine Gerichtskosten erhoben' (no court fees charged) in point 2, which is an order, not a provision citation for costs, but I will check cost/legal aid provisions cited in the dispositive: Point 3 imposes a party indemnity, typically governed by procedural cost rules. However, since Art. 66 LTF itself is not explicitly cited in the dispositive, I must adhere strictly to the rule: ONLY include explicitly cited provisions. No general cost provisions (like Art. 66 LTF) are explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 249
1 IVG ; BGE 116 V 249 Erw.
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 298
1b), insbesondere auch bei geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 102 V 165 ; BGE 127 V 298 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 115 V 134
sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 125 V 352
und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ( BGE 125 V 352 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This is the likely equivalent for cost imposition in the dispositive, although the text explicitly refers to 'keine Gerichtskosten erhoben' (no court fees charged) in point 2, which is an order, not a provision citation for costs, but I will check cost/legal aid provisions cited in the dispositive: Point 3 imposes a party indemnity, typically governed by procedural cost rules. However, since Art. 66 LTF itself is not explicitly cited in the dispositive, I must adhere strictly to the rule: ONLY include explicitly cited provisions. No general cost provisions (like Art. 66 LTF) are explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 639/02

Urteil vom 4. Juli 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

N.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 3. Juni 2002)

Sachverhalt:

A. N.________, geboren 1956, arbeitete nach dem Abbruch einer Spenglerlehre zunächst als Plattenleger im Angestelltenverhältnis, bevor er sich anfangs 1999 selbstständig machte. Im November 1999 gab er seine Erwerbstätigkeit wegen Rückenschmerzen auf und meldete sich am 29. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern klärte die erwerbliche Situation ab, holte Berichte des Spitals X.________ vom 17. Februar 2000, des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. März 2000 sowie des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 4. Januar 2001 ein und liess den Versicherten psychiatrisch und neurochirurgisch untersuchen (Gutachten des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2001, sowie der Frau Dr. med. L.________, Neurochirurgie FMH, vom 10. Juli 2001). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. November 2001 ab mit der Begründung, dass keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juni 2002 ab.

C. N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit in psychosomatischer Hinsicht sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichtes des Spitals X.________, wo er zur Abklärung und Behandlung angemeldet sei.

Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie des Sistierungsantrags schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere auch bei geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 102 V 165 ; BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; vgl. auch AHI 2000 S. 151 Erw. 2a und 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), und zur Arbeitsunfähigkeit ( BGE 115 V 133 Erw. 2) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen, 125 V 261 Erw. 4) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Was den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 353 in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist ( Art. 132 lit. b OG ), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel ( Art. 110 Abs. 4 OG ) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Diese Voraussetzungen erfüllt der vom Beschwerdeführer angekündigte, von der IV-Stelle am 24. April 2003 eingereichte Bericht des Spitals X.________ vom 21. Februar 2003 nicht, ergibt sich daraus doch gegenüber den früheren ärztlichen Stellungnahmen (worauf sogleich unter Erwägung 3 einzugehen ist) nichts Neues. Er kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

3. In der Sache selbst macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, nach den medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass er unter einer schweren psychosomatischen Beeinträchtigung leide.

Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 28. März 2000 litt der Versicherte über Jahre an chronischen Rückenschmerzen, welche im Herbst 1999 exazerbierten. Ein somatisches Korrelat zu den als invalidisierend empfundenen Schmerzen konnte nach den medizinischen Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden. Die Ärzte des Spitals X.________ äusserten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Februar 2000 hingegen den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung. Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte dies in seinem Gutachten vom 12. Juni 2001 nicht bestätigen beziehungsweise eine solche "nicht eindeutig" diagnostizieren. Gleichzeitig bemerkte er aber, in Übereinstimmung mit anderen Arztberichten, dass der Versicherte einer Psychogenese grundsätzlich negativ gegenüber stehe. So berichtete auch Prof. Dr. med. A.________, Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________, nach einer konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung vom 28. Juni 2000, dass zur Zeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.23) vorliege und eine konsequente Abgabe von Antidepressiva empfehlenswert sei, der Patient jedoch sämtliche Medikamente ablehne und ein kognitiv verhaltenstherapeutisches Training undurchführbar scheine (Bericht vom 30. Juni 2000). Dr. med. R.________, zu dem sich der Versicherte in der Folge in Behandlung begab, musste erfahren, dass zur Zeit jede therapeutische Massnahme kontraproduktiv, der Patient nicht psychotherapierbar sei; die Fixierung auf sein Symptom habe wahnhaften Charakter, und jede mögliche Therapie, die zu einer Besserung führen könnte, sabotiere er (Bericht vom 4. Januar 2001).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich hinter dieser uneinsichtigen Haltung des Versicherten eine krankhafte Entwicklung verbirgt, und es bleibt auch nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.________ offen, ob er zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. November 2001 von seiner psychischen Verfassung her in der Lage war, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Eine erneute psychiatrische Begutachtung ist daher unumgänglich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. November 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: