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I 637/04 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision from a cantonal court regarding social insurance matters

Geschäftsnummer I 637/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision from a cantonal court regarding social insurance matters. The complaint, submitted in late September 2004, was later withdrawn in March 2005. The tribunal acknowledged the financial situation of the complainant, deeming her in need of assistance. Consequently, it was determined that the legal representation was justified, leading to the approval of free legal assistance for her case, with no court fees imposed. The lawyer was subsequently awarded a fee from the court funds for his services.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 3 OG; The case involves an individual who filed a complaint against a decision from a cantonal court regarding social insurance matters: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rückerstattungspflicht Deckung der Invalidenversicherung Rechtsschutzversicherung Verwaltungskosten Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 Abs. 3 OG
dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG zu verwiesen ist, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 I 232
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 637/04

Urteil vom 14. März 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

K.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 3. September 2004)

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die am 30. September 2004 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 3. März 2005 zurückziehen liess,

dass angesichts der im Gesuchsformular aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation die Versicherte gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten ist,

dass der Prozess darüber hinaus mit Blick auf die auf den vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen beruhenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),

dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann,

dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG zu verwiesen ist, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: