Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 637/01 KI-generiert

Carpenter v. Invalidity Insurance Authority (Vocational Integration Measures)

Geschäftsnummer I 637/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge by an individual against decisions made by the local disability insurance office regarding professional measures intended to accommodate their health impairments as a self-employed carpenter. The administrative court dismissed the initial appeal on the grounds that the individual lacked a legitimate interest in contesting the decisions, which were deemed not to impose any disadvantage. However, the individual appealed to a higher court, asserting that the decisions could significantly affect future entitlement to benefits should circumstances change. The dispute centers around the validity of the administrative court's dismissal and the individual's interest in having the decisions reviewed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 lit. a OG, Art. 10 Abs. 1 IVG, Art. 41 IVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 159 Abs. 3 OG; Carpenter v. Invalidity Insurance Authority (Vocational Integration Measures): Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im erstinstanzlichen Rechstmittelverfahren ( BGE 122 V 375 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1998 S. 160 Erw. 3 = BGE 123 V 114 Erw. 3) und zum schutzwürdigen Interesse nach Art. 103 lit. a OG ( BGE 124 V 397 Erw. 2b; siehe auch BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Versicherungsleistung berufliche Massnahmen rechtlich geschütztes Interesse gesundheitliche Beeinträchtigung veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 103 lit. a OG
und zum schutzwürdigen Interesse nach Art. 103 lit. a OG ( BGE 124 V 397 Erw.
Art. 10 Abs. 1 IVG
und zum schutzwürdigen Interesse nach Art. 103 lit.
Art. 41 IVG
Oktober 2000 insoweit entgegen, als darauf erst beim Vorliegen einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung analog Art. 41 IVG eingetreten werden dürfte ( BGE 109 V 122 Erw.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil es ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ; Art.
Art. 135 OG
156 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 159 Abs. 3 OG
135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 122 V 375
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im erstinstanzlichen Rechstmittelverfahren ( BGE 122 V 375 Erw.
BGE 123 V 114
BGE 124 V 397
a OG ( BGE 124 V 397 Erw.
BGE 127 V 3
2b; siehe auch BGE 127 V 3 Erw.
BGE 122 V 218
Invalidity Insurance Benefits Withdrawal Requires Formal Warning and Reflection Period Procedure
BGE 109 V 122
41 IVG eingetreten werden dürfte ( BGE 109 V 122 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 637/01

Urteil vom 15. April 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. September 2001)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 24., 25. und 26. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle Bern dem 1957 geborenen K.________ berufliche Massnahmen zu, welche ihn befähigen sollen, seine Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schreiner den gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzupassen.

B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. September 2001 mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein.

C. K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügungen vom 24., 25. und 26. Oktober 2000.

Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im erstinstanzlichen Rechstmittelverfahren ( BGE 122 V 375 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1998 S. 160 Erw. 3 = BGE 123 V 114 Erw. 3) und zum schutzwürdigen Interesse nach Art. 103 lit. a OG ( BGE 124 V 397 Erw. 2b; siehe auch BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2. Im Streit liegt die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügungen vom 24., 25., und 26. Oktober 2000 hat.

3. Vorinstanz und Verwaltung verneinen dies mit der Begründung, dem Versicherten würden lediglich Leistungen zugesprochen, auf welche dieser ohne irgendwelche Nachteile verzichten könne.

3.1 Dies trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer auch bei fehlender Inanspruchnahme der rechtskräftig zugesprochenen Leistungen weiterhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat: Eine generelle Leistungsverweigerung ist erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 IVG zulässig ( BGE 122 V 218 ). Einem neuen Gesuch stünden indessen die (rechtskräftigen) Verfügungen vom 24., 25., und 26. Oktober 2000 insoweit entgegen, als darauf erst beim Vorliegen einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung analog Art. 41 IVG eingetreten werden dürfte ( BGE 109 V 122 Erw. 3 mit Hinweisen; SVR 1999 Nr. IV 21 S. 63). Der Versicherte müsste sich mit anderen Worten die Verfügungen vom 24., 25., und 26. Oktober 2000 solange entgegen halten lassen, als die tatsächlichen Verhältnisse unverändert blieben. Dies haben Vorinstanz und Verwaltung übersehen.

3.2 Damit ist ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der gegen die Verfügungen erhobenen Beschwerde ausgewiesen. Ob dem Versicherten darüber hinaus weitere Nachteile durch die Rechtskraft der im Streit liegenden Verfügungen entstehen könnten, wie vom Beschwerdeführer behauptet und von Vorinstanz und Verwaltung in Abrede gestellt, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil es ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Die Kosten sind von der IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 5. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24., 25., und 26. Oktober 2000 der IV-Stelle Bern materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: