Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 636/03 KI-generiert

Disability pension denial upheld: back condition leaves 100% work capacity in light-duty role, 33% invalidity below pension threshold.

Geschäftsnummer I 636/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Insurance Court dismissed the insured's administrative appeal, upholding the lower court's decision and the disability insurance office's denial of a full disability pension; the insured's claims for occupational measures and free legal representation were also rejected, and no court costs were imposed. The dispute concerned the insured's application for a disability pension based on back problems, which the office had denied on the ground that he could earn a non-pension-excluding income in a suitable light-duty job. The court found that medical reports uniformly established 100% work capacity in an adapted role, with no psychological impairment, and that a later medical opinion suggesting further clarification was inadmissible as it addressed a potential deterioration after the decision under review. Applying the statutory provisions on disability assessment and pension entitlement, the court calculated the invalidity degree as 33% by comparing the undisputed valid income with an invalidity income based on statistical male wage tables, adjusted for a 15% reduction for the insured's limitation to light work, rejecting the requested 25% reduction for lack of other wage-depressing factors, and it declined to consider occupational measures due to procedural inadmissibility at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 132 lit. a OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; Disability pension denial upheld: back condition leaves 100% work capacity in light-duty role, 33% invalidity below pension threshold: The dispute concerned the insured's application for a disability pension based on back problems, which the office had denied on the ground that he could earn a non-pension-excluding income in a suitable light-duty job. The court found that medical reports uniformly established 100% work capacity in an adapted role, with no psychological impairment, and that a later medical opinion suggesting further clarification was inadmissible as it addressed a potential deterioration after the decision under review. Applying the statutory provisions on disability assessment and pension entitlement, the court calculated the invalidity degree as 33% by comparing the undisputed valid income with an invalidity income based on statistical male wage tables, adjusted for a 15% reduction for the insured's limitation to light work, rejecting the requested 25% reduction for lack of other wage-depressing factors, and it declined to consider occupational measures due to procedural inadmissibility at that stage.

Schlagwörter

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Invalidenrente Arbeitsfähigkeit Rentenkürzung verminderte Erwerbsfähigkeit anrechenbares Einkommen Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 16 ATSG
1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades ( Art. 16 ATSG ), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
Art. 132 lit. a OG
Das kantonale Gericht hat diesen um einen leidensbedingten Abzug von 15 % gekürzt, was im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden ist ( Art. 132 lit. a OG ; BGE 126 V 81 Erw.
Art. 36a OG
Procedure for dismissing the appeal as obviously unfounded.
Art. 134 OG
Basis for waiving court costs in proceedings involving insurance benefits.
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 309 Erw.
Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG
Grounds for denying free legal representation because the appeal had no prospect of success.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 V 261
16 ATSG ), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
4b/cc) und zum Beweiswert von medizinischen Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 130 V 445
Intertemporal Application of Social Security Invalidity Pension Law
BGE 130 V 348
Dezember 2002 die alten und danach die mit dem ATSG geänderten Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind ( BGE 130 V 445 , 130 V 329), wobei materiellrechtliche Auswirkungen damit nicht verbunden sind ( BGE 130 V 348 f.
BGE 129 V 4
Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts im vorliegenden Verfahren ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 126 V 81
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36a OG

Procedure for dismissing the appeal as obviously unfounded.

Art. 134 OG

Basis for waiving court costs in proceedings involving insurance benefits.

Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG

Grounds for denying free legal representation because the appeal had no prospect of success.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 636/03

Urteil vom 9. Februar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

T.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. August 2003)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 28. März 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch von T.________, geb. 1948, ab mit der Begründung, dass er in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2003 ab, soweit darauf einzutreten war.

T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und subeventualiter die Durchführung beruflicher Massnahmen sowie Stellenvermittlung beantragen. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades ( Art. 16 ATSG ), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert von medizinischen Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilung der Verhältnisse bis 31. Dezember 2002 die alten und danach die mit dem ATSG geänderten Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind ( BGE 130 V 445 , 130 V 329), wobei materiellrechtliche Auswirkungen damit nicht verbunden sind ( BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), und dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden.

2. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So ergibt sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen bestehen nicht. Wie das kantonale Gericht daher ebenfalls richtig erkannt hat, sind keine weiteren Abklärungen erforderlich. Daran vermag die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegte Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 5. September 2003, der aufgrund des Verlaufs entgegen seiner früheren Beurteilung eine ergänzende medizinische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als indiziert erachtet, nichts zu ändern. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts im vorliegenden Verfahren ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b).

3. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, bleibt zunächst das Valideneinkommen unbestritten. Auf der Seite des Invalideneinkommens ist bei der Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren. Diese war bei Männerlöhnen im Jahr 2002 etwas tiefer als der von der Vorinstanz angenommene Wert (1,6 % statt 2,2 %, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93). Damit ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 57'805.-. Das kantonale Gericht hat diesen um einen leidensbedingten Abzug von 15 % gekürzt, was im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden ist ( Art. 132 lit. a OG ; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % ( BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich richtig erkannt hat, rechtfertigt sich eine Reduktion hier deshalb, weil der Versicherte nach der bisher ausgeübten körperlichen Schwerarbeit nur noch einer leichten Tätigkeit nachgehen kann. Andere lohnmindernde Merkmale liegen jedoch nicht vor. Insbesondere lebt und arbeitet der Beschwerdeführer schon seit 1969 in der Schweiz. Der beantragte Abzug von 25 % kann daher nicht gewährt werden. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 49'134.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'969.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 33 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121 ).

4. Schliesslich ist bezüglich der auch letztinstanzlich beantragten beruflichen Massnahmen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

6. Gemäss Art. 134 OG sind keine Gerichtskosten zu erheben, da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind nicht erfüllt, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: