Claimant v. Insurance Office (Invalidity Pension Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was employed as a stock clerk and sustained significant injuries, including facial fractures, following a violent incident in 1990. After being partially able to return to work, he experienced severe pain that led to his complete inability to work starting in 1996. He applied for disability benefits in 1998 due to chronic pain and associated insomnia. Following medical assessments, the disability insurance office awarded him a partial pension, which he disputed, seeking full benefits. The administrative court upheld the insurance office's decision, leading to an appeal to a higher court, where the individual's claim for a full disability pension was ultimately denied, as the assessments indicated 50% work incapacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 2 IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Claimant v. Insurance Office (Invalidity Pension Dispute): After being partially able to return to work, he experienced severe pain that led to his complete inability to work starting in 1996. He applied for disability benefits in 1998 due to chronic pain and associated insomnia. Following medical assessments, the disability insurance office awarded him a partial pension, which he disputed, seeking full benefits. The administrative court upheld the insurance office's decision, leading to an appeal to a higher court, where the individual's claim for a full disability pension was ultimately denied, as the assessments indicated 50% work incapacity.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the operative part, the final decision (dismissal) is reached via the standard procedure for the administrative court appeal (replaced by Art. 108 LTF for the Federal Tribunal, but the procedure references in the reasoning related to admissibility or simplified procedure are often omitted unless directly in the final order. In this case, the operative part is simple dismissal, costs, and notification. I will check for procedural rules in the operative part).
The judgment states that no court costs will be levied (The operative part II states: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'). Art. 66 al. 1 LTF governs court costs.
This article is generally about the final nature of the decision, but it is not explicitly cited in the final operative orders (I, II, III).
The court implicitly confirmed the basis for calculating the degree of disability using the income comparison method by referring to the correct exposition of this article by the lower court.
The court implicitly confirmed the basis for determining the right to a pension by referring to the correct exposition of this article by the lower court.
Volltext
[AZA 7]
I 631/99 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 14. Juli 2000
in Sachen
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, Biel,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1954 geborene B.________ war seit Januar 1990 als Magaziner in der Firma Z.________ tätig. Am 15. November 1990 wurde er anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer vollen Weinflasche am Kopf getroffen. Dabei zog er sich Frakturen des Jochbeins, Orbitabodens und Oberkiefers zu. Am 23. Juni 1991 konnte B.________ die Erwerbstätigkeit zu 50 % und ab 1. Oktober 1991 wieder voll aufnehmen. Ab 18. April 1996 wurde er jedoch wegen unerträglicher Schmerzen erneut arbeitsunfähig. Seit der Kündigung der seit 1. November 1991 innegehabten Stelle bei der Firma G.________ AG durch die Arbeitgeberin auf Ende November 1996 geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 16. Januar 1998 meldete sich B.________ unter Hinweis auf starke Kopf- und Armschmerzen und damit verbundener Schlaflosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug einer Auskunft der Arbeitgeberfirma vom 27. März 1998 und der Akten der SUVA, beauftragte die IV-Stelle Bern die Psychiatrische Poliklinik X.________ mit der fachärztlichen Begutachtung (Expertise vom 3. September 1998). Gestützt hierauf sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zu.
B.- B.________ liess Beschwerde führen mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 1997. Mit Entscheid vom 20. September 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung festgehalten, dass hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Angaben im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik X.________ vom 3. September 1998 abzustellen ist. Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit depressiven und ängstlich-aggitierten Zuständen (ICD-10; F.45.4; F 32.11). Zur Leistungsfähigkeit nahmen sie in dem Sinne Stellung, dass der Versicherte eine ruhige, wenig psychisch stressende und körperlich leicht zu bewältigende Arbeit (Tierpflege, leichte Hausarbeiten, Bewachung oder Überwachung) halbtags ausüben könne. Im Gutachten wird des Weiteren ausgeführt, das Störungsbild werde durch eine andauernde, schwere und quälende Schmerzwahrnehmung gekennzeichnet, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen oder psychosozialen Problemen auf oder werde zumindest durch diese verstärkt. Die Folge sei eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung. Die Prognose müsse angesichts des langjährigen Verlaufs und des inzwischen fixierten und chronifizierten Zustandsbildes insgesamt eher als schlecht bezeichnet werden. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit daher 50 %.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eingewendet, die Arbeitsfähigkeit werde nebst der psychischen Problematik auch durch somatische Beschwerden beeinträchtigt. Eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes habe indessen bisher nicht stattgefunden.
Wie das kantonale Gericht bereits zutreffend dargetan hat, sind die von den Ärzten festgestellten somatischen Beeinträchtigungen gemäss den medizinischen Unterlagen nicht von einer Art und Intensität, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % zu begründen vermöchten. So führte der Chiropraktor Dr. N.________ in seinem Bericht vom 10. Februar 1998 aus, ein leichtes Zervikalsyndrom sei zwar objektivierbar, doch habe dieses allein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Wenn er sodann wegen des Schmerzsyndroms der linken Gesichtshälfte und des linken Armes von einem zumutbaren Teileinsatz von weniger als 50 % ausgeht, kann dieser Einschätzung einer nicht auf die Psychiatrie spezialisierten Fachperson kein grösseres Gewicht beigemessen werden als der Beurteilung der mit dem Gutachten beauftragten Psychiater, welche sich eingehend mit der psychischen Problematik befasst haben. Der Hausarzt Dr. med. S.________, welcher in seinem Arztbericht vom 20. März 1998 die von der Psychiatrischen Poliklinik gemäss Bericht vom 1. Juli 1997 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als unrealistisch kritisierte, begründete dies damit, dass sich der Versicherte zumindest seit mehreren Monaten in einem dekompensierten psychischen Stresszustand befinde, der einen Arbeitsversuch fast mit Sicherheit scheitern lassen würde. Diesem Zustandsbild sind die Psychiater des Spitals X.________ im Rahmen der Begutachtung vom September 1998 nachgegangen und haben es bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt. Von ihrer Beurteilung abzuweichen besteht kein Anlass. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vorinstanz und Verwaltung sind daher zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen.
3.- In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der psychisch bedingten Beschwerden hat das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von rund 61 % ermittelt. Der zutreffenden Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen und kann darauf verweisen. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: