Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 622/99 KI-generiert

Waiter's Disability Pension and Retraining Dispute After Accident

Geschäftsnummer I 622/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a series of employment-related injuries and health issues, sought disability benefits from the invalidity insurance. Initially employed as a waiter, he reported a back condition that had developed over time and subsequently underwent assessments to determine his work capacity. After a car accident caused more severe injuries, he appealed against the denial of benefits and requested both a quarter pension and a full pension due to his deteriorating health. The case progressed through various legal avenues, culminating in a decision that partially upheld his claims after reviewing medical evidence and employment capacity assessments. The dispute primarily surrounded the extent of his disability and eligibility for financial support based on his ability to work in less demanding jobs.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Waiter's Disability Pension and Retraining Dispute After Accident: Initially employed as a waiter, he reported a back condition that had developed over time and subsequently underwent assessments to determine his work capacity. After a car accident caused more severe injuries, he appealed against the denial of benefits and requested both a quarter pension and a full pension due to his deteriorating health. The case progressed through various legal avenues, culminating in a decision that partially upheld his claims after reviewing medical evidence and employment capacity assessments. The dispute primarily surrounded the extent of his disability and eligibility for financial support based on his ability to work in less demanding jobs.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Wiedereinschulung Vorsorgeleistung Invaliditätsgrad ganze Rente Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 202
Denn ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der verlangten Feststellung ist, nachdem der Versicherte die Umschulung nie begonnen hat und ihm insofern keine Kosten erwachsen sind, nicht gegeben, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 114 V 202 Erw.
BGE 124 V 94
Aus diesem Grunde erübrigt sich die von ihm beantragte Einholung eines Berichtes des Arbeitgebers, weil dieser am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte ( BGE 124 V 94 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' it implicitly invokes the relevant article governing court costs (Art. 66 para. 1 LTF generally mandates imposing costs unless exceptions apply, here reflecting a decision not to impose them).

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning as the basis for the income comparison method applicable to insured persons employed when determining the degree of disability.

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for the requirements and scope of the disability pension claim (although not explicitly in the final orders, this is the core substantive law regarding the pension claim that the appeal concerned).

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning regarding the correct determination of the start date for the pension entitlement.

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Volltext

[AZA 7]

I 622/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 13. November 2000

in Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1951 geborene H.________ war vom 7. Januar bis 26. April 1991 als Kellner im Restaurant A.________ tätig. Am 21. Mai 1991 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf ein seit Februar 1989 bestehendes Rückenleiden. Nach dem Scheitern verschiedener Eingliederungsversuche (Abbruch der Handelsschule Dr. R.________, Nichtbestehen der Eignungsprüfung für Autofahrlehrer) liess die IV-Stelle des Kantons Zürich die beruflichen Möglichkeiten durch das Werkstätten- und Wohnzentrum B.________ abklären. Gestützt darauf beantragte die Berufsberaterin der IV-Stelle die Übernahme der Ausbildung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises A im Zürcher Gastgewerbe. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle die beantragte Umschulung ab mit der Begründung, H.________ sei eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten (wie z.B. die bisherige Beschäftigung als Kellner) vollumfänglich zumutbar (Verfügung vom 12. Februar 1996). H.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Ausbildung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises A im Zürcher Gastgewerbe als Umschulungsmassnahme zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu erneuter beruflicher Abklärung und Zusprechung der geeigneten beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ab 18. Mai 1996 arbeitete H.________ als Servicemitarbeiter im Restaurant X.________. Am 25. Juli 1996 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich verschiedene Verletzungen zuzog (Polytrauma mit Commotio Cerebri, Jochbeinfraktur links, Schädelbasisfraktur beidseits mit Otorrhagie und peripherer Fascialisparese rechts, Thoraxtrauma mit basalen Rippenfrakturen links, Azetabulumluxationsfraktur links sowie Ischiadicusparese). Auf das Gesuch des Versicherten um erneute Prüfung seines Leistungsanspruches traf die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 1997 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Oktober 1995 und einer ganzen Rente ab 1. Oktober 1996 beantragen.

B.- Nach Vereinigung der beiden Verfahren hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde(n) die Verfügung vom 11. Dezember 1997 auf und verpflichtete die IV-Stelle, H.________ ab 1. Juli 1997 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 10. September 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 1995 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 1996 eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei die Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 1996 aufzuheben und festzustellen, dass er damals Anspruch auf Umschulung hatte.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren beantragt, es sei festzustellen, dass er damals (d.h. im Jahre 1996) Anspruch auf Umschulung hatte, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der verlangten Feststellung ist, nachdem der Versicherte die Umschulung nie begonnen hat und ihm insofern keine Kosten erwachsen sind, nicht gegeben, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 114 V 202 Erw. 2c, 112 V 84 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

a) Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die auf die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anwendbare Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall vom 25. Juli 1996) spätestens ab Mai 1997 die Ausübung einer leidensangepassten (d.h. einer einfachen, ausführenden) Tätigkeit wieder mindestens zu 50 %, mit Steigerungsmöglichkeit nach der Einarbeitung, zumutbar gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer selber seine Leistungsfähigkeit mit 30 bis 35 % beziffert, vermag hieran nichts zu ändern, steht diese Auffassung doch in Widerspruch zu den hiefür allein massgebenden Stellungnahmen der Ärzte, die übereinstimmend von einer mindestens 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen.

c) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützten sich Vorinstanz und IV-Stelle auf die Zahlen für einfachste, leichte und untergeordnete Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet wird. Aus dem Durchschnitt der drei beigezogenen Beschäftigungen (Verkauf Telefon [Fr. 46'800. -], Kassier [Fr. 49'400. -], Telefonist [Fr. 45'000. -]) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein im Jahre 1997 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 20'845. - bzw. bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ein solches von Fr. 29'183. -.

Mit Bezug auf das Valideneinkommen stellte die Vorinstanz, da das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gemäss den Einträgen in seinem individuellen Konto grossen Schwankungen unterworfen war, auf die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (Tabelle TA7, Gastgewerbe und Hauswirtschaft, Anforderungsniveau 2) enthaltenen Durchschnittswerte ab und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 59'661. - im Jahre 1997. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Rechtsprechung, gemäss welcher bei Fehlen aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen ist (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99). Zudem zeigt ein Blick auf das vom Versicherten unmittelbar vor dem Unfall im Restaurant X.________ (18. Mai - 23. Juli 1996) erzielte Einkommen (Fr. 4218. - pro Monat), dass es sich dabei um eine Annahme zu seinen Gunsten handelt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dieser Vergleich halte einer Überprüfung nicht stand, weil er schon damals aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wie sich aus den medizinischen Akten klar ergibt, war ihm die Tätigkeit als Kellner vor dem am 25. Juli 1996 erlittenen Unfall ohne Einschränkung zumutbar. Aus diesem Grunde erübrigt sich die von ihm beantragte Einholung eines Berichtes des Arbeitgebers, weil dieser am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte ( BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Aus einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen: Fr. 20'845. - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. Fr. 29'183. - bei einer solchen von 70 %; Valideneinkommen: Fr. 59'661. -) resultiert ein Invaliditätsgrad von 65 % bzw. bei Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ein solcher von 51 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

Zutreffend festgesetzt wurde im angefochtenen Entscheid mit dem 1. Juli 1997 schliesslich auch der Beginn des Rentenanspruches ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ). Den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut erhobenen Einwand, wonach der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 25. Juli 1996 über längere Zeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet. Darauf kann verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: