Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 617/00 KI-generiert

Foreign National Invalidity Pension Appeal Rejected Due to Lapsed Insurance Coverage

Geschäftsnummer I 617/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a disability pension from the Swiss Invalidity Insurance while residing in Yugoslavia. The application was denied by the insurance authority on the grounds that the applicant did not meet the required conditions for eligibility at the time the disability occurred. An appeal to the federal commission responsible for appeals against such decisions was also dismissed, concluding that the applicant was never insured under Swiss law or the applicable international treaty due to prior absence from Switzerland and a lack of contributions to the Yugoslav insurance system. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Insurance Court, reiterating the request for a disability pension, which was ultimately rejected as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 36a OG; Foreign National Invalidity Pension Appeal Rejected Due to Lapsed Insurance Coverage: The application was denied by the insurance authority on the grounds that the applicant did not meet the required conditions for eligibility at the time the disability occurred. An appeal to the federal commission responsible for appeals against such decisions was also dismissed, concluding that the applicant was never insured under Swiss law or the applicable international treaty due to prior absence from Switzerland and a lack of contributions to the Yugoslav insurance system. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Insurance Court, reiterating the request for a disability pension, which was ultimately rejected as unfounded.

Schlagwörter

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ausländische Rente Invalidenversicherung soziale Sicherheit Versicherteneigenschaft Beitragsforderung Neuanmeldung zur Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 101
Juni 1962, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien weiterhin anwendbar war [ BGE 119 V 101 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the requirements for the creation of a pension claim, specifically concerning the waiting period.

Art. 6 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the requirement of insurance status at the time of invalidity, which was the core issue leading to the dismissal.

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Volltext

[AZA 0]

I 617/00 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 19. Juni 2001

in Sachen

Z.________, 1947, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 20. April 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des 1947 geborenen, in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhaften jugoslawischen Staatsangehörigen Z.________ um Zusprechung einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung ab, weil im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die anspruchsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher Z.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab, da der Leistungsansprecher bei Eintritt eines allfälligen Versicherungsfalles weder nach innerstaatlichem Recht noch auf Grund der staatsvertraglichen Bestimmungen versichert gewesen sei (Entscheid vom 24. Mai 2000).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften und Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt ( Art. 6 Abs. 1 IVG ; Art. 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien weiterhin anwendbar war [ BGE 119 V 101 Erw. 3]; Art. 29 Abs. 1 IVG ).

Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger rechtsprechungsgemäss (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Beurteilungen des Dr.

R.________, Arzt der IV-Stelle (vom 29. Januar 1998), der Dres. S.________ (vom 24. Februar 1997), A.________, J.________ und M.________ (vom Januar 1995) richtig festgestellt, dass eine für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit erst seit Februar 1995 ausgewiesen ist. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre somit frühesten im Februar 1996 entstanden.

Da der Beschwerdeführer bereits im Oktober 1991 die Schweiz verlassen hatte, war er damals nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert. Ebensowenig war er im Februar 1996 auf Grund des Sozialversicherungsabkommens versichert, da er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr der jugoslawischen Versicherung angehörte. Laut Bestätigung des jugoslawischen Versicherungsträgers in Belgrad vom 5. Mai 1997 entrichtete der Beschwerdeführer lediglich bis 31. Oktober 1979 Beiträge an die jugoslawische Versicherung, und gleichgestellte Zeiten sind nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass er laut Beschluss der zuständigen Kommission in Belgrad (vom 25. März 1998) invalid ist und rückwirkend ab

24. Februar 1997 eine Rente der jugoslawischen Versicherung bezieht, vermag die fehlende Versicherteneigenschaft nicht zu begründen (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis).

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente nicht mangels Invalidität, sondern deswegen abzulehnen ist, weil er bei Eintritt eines allfälligen Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs hält somit Stand.

3.- Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.).

Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: