Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 614/99 KI-generiert

Polish National v. Federal Insurance Court Regarding Invalidity Insurance Payments After Move to Poland

Geschäftsnummer I 614/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Polish national who applied for disability insurance benefits in Switzerland in July 1995. He was informed in November 1997 that he would receive a partial disability pension retroactively from May 1997. After receiving benefits during reintegration measures, he reported moving to Poland in September 1998. Consequently, he was asked to repay benefits received for October 1998, and his pension was terminated from September 30, 1998, due to his change in residency. The individual contested this decision, arguing that he was misinformed about the continuance of benefits while living abroad, which led to his decision to leave Switzerland. He sought the reinstatement of his benefits or compensation, claiming reliance on incorrect information. The administrative court dismissed his appeal, leading to further legal proceedings questioning the termination of his disability benefits based on his residency change.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 2 IVG, Art. 68 IVV, Art. 41 Abs. 1 lit. g IVV, Art. 108 al. 1 lit. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 93 BGG; Polish National v. Federal Insurance Court Regarding Invalidity Insurance Payments After Move to Poland: He was informed in November 1997 that he would receive a partial disability pension retroactively from May 1997. After receiving benefits during reintegration measures, he reported moving to Poland in September 1998. Consequently, he was asked to repay benefits received for October 1998, and his pension was terminated from September 30, 1998, due to his change in residency. The individual contested this decision, arguing that he was misinformed about the continuance of benefits while living abroad, which led to his decision to leave Switzerland. He sought the reinstatement of his benefits or compensation, claiming reliance on incorrect information. The administrative court dismissed his appeal, leading to further legal proceedings questioning the termination of his disability benefits based on his residency change.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Auszahlung der Versicherungsleistung Einstellung der Invalidenrenten Abkommen über soziale Sicherheit Vertrauensschutz Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 36
kein Entscheid vorliegt, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 119 Ib 36 Erw.
BGE 107 V 160
3b, je mit Hinweisen), und da anderseits das Eidgenössische Versicherungsgericht gar nicht zuständig ist (Entschädigung; BGE 107 V 160 ).
BGE 124 V 220
Dafür erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat ( BGE 124 V 220 mit Hinweisen).
BGE 107 V 157
Insured Reliance on Incorrect Social Security Advice Leading to Retroactive Benefit Payment
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a LTF

The court determined that it could not rule on parts of the appeal due to lack of a decision/ruling (Sachurteilsvoraussetzung).

Art. 64 LTF

The court waived judicial costs.

Art. 93 BGG

The court applied the procedural rule where it decided not to rule on parts of the appeal (appeal declared inadmissible insofar as it is entered upon).

Art. 28 Abs. 1 bis 1ter IVG

Cited in the reasoning regarding the content of the preliminary notice which the appellant misinterpreted regarding benefits for less than 50% disability.

Art. 6 Abs. 2 IVG

The court confirmed that the continuation of disability benefits was denied based on this provision due to residence abroad without a social security agreement.

Art. 41 Abs. 1 lit. g IVV

Cited in the reasoning concerning the scope of the duty to inform/advise.

Art. 68 IVV

Cited in the reasoning to distinguish when insurance authorities are obliged to provide information spontaneously.

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Volltext

[AZA 7]

I 614/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 29. Dezember 2000

in Sachen

K.________, 1954, Polen, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1954 geborene polnische Staatsangehörige K.________ stellte im Juli 1995 ein Gesuch um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Vorbescheid vom 5. November 1997 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit, dass ihm rückwirkend ab 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente zustehe. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Januar 1998. Nachdem der Versicherte während der Dauer von Eingliederungsmassnahmen Taggelder bezogen hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 21. August 1998 ab 1. August 1998 wiederum die halbe Rente ausgerichtet. Ende September 1998 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeindeverwaltung Y.________ nach Polen ab. Die AHV-Ausgleichskasse Metzger forderte ihn daher mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 auf, die Rente für den Monat Oktober zurückzuerstatten. Nachdem der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, eröffnete ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Januar 1999 die Aufhebung der Invalidenrente ab 30. September 1998.

B.- Beschwerdeweise verlangte K.________ die Weiterausrichtung der bisherigen ordentlichen halben Invalidenrente bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz oder bis 30. September 2000. Er berief sich dabei auf Treu und Glauben, indem er geltend machte, durch eine falsche Auskunft bezüglich der Ausrichtung der Invalidenrente nach Polen zum Verlassen der Schweiz veranlasst worden zu sein. Mit Entscheid vom 23. September 1999 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, die IV-Stelle des Kantons Zürich und die AHV-Ausgleichskasse Metzger, Abteilung Pensionskasse, seien zu verpflichten, die Invalidenrente nach Polen auszurichten. Eventuell seien ihm die AHV- und Pensionskassenbeiträge zurückzuerstatten und eine Entschädigung in Höhe von Fr. 60'000. - auszuzahlen, da er durch schriftliche und mündliche Falschauskünfte über die Ausrichtung von Leistungen nach Polen irregeführt worden sei.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Leistungen der Invalidenversicherung zufolge Wohnsitznahme in Polen per 1. Oktober 1998 zu Recht mit Verfügung vom 27. Januar 1999 eingestellt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge und die Rückerstattung der von ihm entrichteten Beiträge beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da einerseits keine Verfügung bzw. kein Entscheid vorliegt, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen), und da anderseits das Eidgenössische Versicherungsgericht gar nicht zuständig ist (Entschädigung; BGE 107 V 160 ).

2.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ausländische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben ( Art. 6 Abs. 2 IVG ), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beigepflichtet werden kann ihr auch darin, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente wegen Wohnsitznahme in Polen in Ermangelung eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Polen gestützt auf Art. 6 Abs. 2 IVG ab 30. September 1998 aufzuheben war. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt.

3.- Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer indessen geltend, er sei falsch informiert worden. Im Vorbescheid vom 5. November 1997 sei ausdrücklich vermerkt gewesen, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, ausschliesslich an Versicherte ausgerichtet würden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Daraus habe er geschlossen, dass Renten, welche auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % beruhten, auch ins Ausland ausbezahlt würden. Nach den von der Invalidenversicherung durchgeführten Umschulungsmassnahmen sei es ihm nicht gelungen, eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu finden. Er habe sich daher telefonisch bei Frau F.________ von der IV-Stelle des Kantons Zürich, bei Frau H.________ von der AHV-Ausgleichskasse Metzger und bei Frau U.________ von der Abteilung Pensionskasse erkundigt und die übereinstimmende Antwort erhalten, die Renten würden ohne Probleme nach Polen überwiesen. Am 9. September 1998 habe er alsdann ein Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger erhalten, wonach die Renten vorschüssig und quartalsweise ausbezahlt würden, das nächste Mal am 1. Oktober 1998. Am 11. September 1998 habe er der Kasse mitgeteilt, dass er die Schweiz am 30. September 1998 verlasse. Erst eine Woche vor der definitiven Abreise habe ihm Herr O.________ von der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass seine Invalidenrente nicht nach Polen ausbezahlt werde.

4.- a) Auszugehen ist vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3b) erfüllt sind. Dafür erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat ( BGE 124 V 220 mit Hinweisen).

b) Was den Vorbescheid vom 5. November 1997 betrifft, hat die Verwaltung darin lediglich Art. 28 Abs. 1 bis 1ter IVG wiedergegeben. Eine Falschauskunft kann darin somit nicht erblickt werden. Von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - brauchen die Organe der Invalidenversicherung - vorbehältlich des sich auf die jährlich zu publizierenden Hinweise auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung beziehenden Art. 68 IVV - nicht Auskünfte zu erteilen (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 lit. g IVV ). Eine Informationspflicht, welche alle möglichen und denkbaren Hinweise über die mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden rechtlichen Gesichtspunkte beinhalten würde, besteht nicht. Zu prüfen bleibt somit, ob konkrete Umstände vorliegen, welche die IV-Stelle hätten veranlassen müssen, den Beschwerdeführer auf die Konsequenzen einer Wohnsitznahme in Polen hinzuweisen. Solche Verhältnisse fehlen jedoch im vorliegenden Fall. Die Verwaltung sah sich 1997 mit dem blossen Gesuch um Versicherungsleistungen konfrontiert. Es ginge zu weit, von ihr zu verlangen, von sich aus über alle Folgen aufzuklären, welche bei einem allfälligen Verlassen der Schweiz in Betracht gezogen werden müssten. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Verfügungen vom 28. Januar und 21. August 1998.

c) Anders verhält es sich mit Bezug auf die mündliche Auskunft der drei vom Beschwerdeführer genannten Personen. Dass diese ihm eine falsche Auskunft erteilt haben, kann aufgrund der Akten als erstellt gelten. So bestätigte Frau U.________ von der AHV-Ausgleichskasse Metzger im Schreiben an den Versicherten vom 9. September 1998 unter Bezugnahme auf dessen telefonische Mitteilung, er werde die Schweiz definitiv verlassen, dass die Renten künftig vorschüssig und quartalsweise ausbezahlt würden, erstmals am 1. Oktober 1998. In einem Schreiben vom 15. Februar 1999 entschuldigte sich die Kasse zudem dafür, falsch informiert zu haben.

Wann der Beschwerdeführer die telefonischen Auskünfte eingeholt hat, ist nicht genau ersichtlich. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er geltend, dies sei im März 1998 der Fall gewesen. In einer Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 25. Februar 1999 gab er demgegenüber an, er habe telefonische Erkundigungen eingeholt und gleichzeitig der AHV schriftlich mitgeteilt, dass sein Bankkonto in Y.________ bestehen bleibe und die Leistungen dorthin überwiesen werden könnten. Das erwähnte Schreiben datiert vom 11. September 1998. In der Beschwerdeschrift des Rechtsdienstes Z.________ vom 1. März 1999 wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, nachdem es ihm nach der Umschulung der Invalidenversicherung nicht gelungen sei, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu finden, erwogen, nach Zusprechung der Invalidenrente zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter vorübergehend nach Polen auszureisen. Während Frau F.________ sich gemäss einer Aktennotiz vom 20. Mai 1999 nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, haben Frau H.________ und Frau U.________ den Arbeitgeber gewechselt und konnten daher nicht mehr zur Sache befragt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Akten und namentlich die Ausführungen des Versicherten in der Eingabe vom 25. Februar 1998 und das von der AHV-Ausgleichskasse Metzger angeführte Telefongespräch vom 26. August 1998 davon ausging, die fraglichen Auskünfte seien erst nach Erlass der Verfügung vom 21. August 1998 eingeholt worden, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen früheren Zeitpunkt schlüssig darzutun vermag.

Wie die Rekurskommission zutreffend ausführt, lässt sich ein Haushalt nicht von einer Woche auf die andere aufheben, insbesondere wenn es darum geht, den Wohnsitz zusammen mit der Ehefrau und einer schulpflichtigen Tochter ins Ausland zu verlegen. Es erscheint daher als höchst unwahrscheinlich, dass dieser Entschluss erst nach der Einholung der telefonischen Auskünfte getroffen wurde und diese somit für den Wegzug kausal waren. Der vorliegende Fall lässt sich zudem nicht mit dem in BGE 107 V 157 publizierten Urteil vergleichen. Auf Gesuch hin bestätigte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 2. Juli 1998, dass die Niederlassungsbewilligung während der Dauer des geplanten vorübergehenden Auslandaufenthaltes vom 1. Oktober 1998 bis längstens 30. September 2000 aufrecht erhalten werde. Obwohl er nach eigenen Angaben eine Woche vor der Ausreise von Herrn O.________ erfuhr, dass ihm keine Rentenleistungen nach Polen ausgerichtet würden, hat er keine Dispositionen getroffen, um innert nützlicher Frist wieder in die Schweiz zurückzukehren, wo sich seine zweite Tochter nach wie vor aufhält. Gegen eine kausale Bedeutung der geltend gemachten telefonischen Auskünfte spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer den Entscheid für den Wegzug nach Polen schon vor der Jahresmitte 1998 getroffen und das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt haben musste, zumal die Fremdenpolizei diesem - wie erwähnt - bereits am 2. Juli 1998 entsprochen hatte. Kommt hinzu, dass die IV-Stelle in den beiden Verfügungen vom 28. Januar und 21. August 1998 unter dem Stichwort "Meldepflicht" ganz generell darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland den Leistungsanspruch beeinflussen kann. Aus diesem Grunde verbat sich dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Entscheides, die Schweiz zu verlassen, die aus dem Vorbescheid vom 5. November 1997 durch Umkehrschluss gemachte Überlegung, dass nur Renten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nicht ins Ausland ausbezahlt werden. Zumindest hätte er bei der von ihm zu verlangenden Aufmerksamkeit einen klärungsbedürftigen Widerspruch zwischen dem Vorbescheid und der Belehrung in den Rentenverfügungen erkennen müssen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: