Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 613/01 KI-generiert

Caretaker Denied Invalidity Benefits Despite Alcoholism Claims

Geschäftsnummer I 613/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1939 who worked as a janitor until his early retirement due to health issues in 1998. After retiring, he applied for disability benefits due to an alcohol problem, but the relevant authorities determined that he did not meet the criteria for a disability pension. They conducted assessments that questioned the impact of his condition on his ability to work. Following the denial of his benefits application and subsequent appeals, the case was brought before a higher court, which upheld the earlier decisions, concluding that the individual did not demonstrate significant impairment in his work capacity attributable to his health issues, including the acknowledged alcohol dependency.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG; Caretaker Denied Invalidity Benefits Despite Alcoholism Claims: After retiring, he applied for disability benefits due to an alcohol problem, but the relevant authorities determined that he did not meet the criteria for a disability pension. They conducted assessments that questioned the impact of his condition on his ability to work. Following the denial of his benefits application and subsequent appeals, the case was brought before a higher court, which upheld the earlier decisions, concluding that the individual did not demonstrate significant impairment in his work capacity attributable to his health issues, including the acknowledged alcohol dependency.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Alkoholmissbrauch psychische Beeinträchtigung Versicherungsleistungsanspruch Arbeitsfähigkeit Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the order 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' relates to the costs provisions, typically Art. 64 ff. LTF. Since no explicit cost article is named in II, and no other substantive articles are issued as orders other than the rejection itself, this extraction relies strictly on explicit citations.

Art. 93 LTF

This provision is missing as LTF (the Federal Tribunal Act) is not cited, but the structure suggests the closest analogue is the general rejection of the appeal, which is implicitly covered by the lack of grounds for annulment.

Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG

This provision establishes the legal requirements for disability granting a pension, which was central to the appeal concerning the claimant's alleged impairment.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in connection with the established case law regarding the proof of disability relevant for a pension.

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Volltext

[AZA 7]

I 613/01 Gi

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 15. April 2002

in Sachen

Z.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.

iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1939 geborene Z.________ hatte seit 1985 als Hausmeister an der Kantonsschule F.________ gearbeitet, bis er nach ärztlicher Abklärung (Arztbericht von Dr. med.

B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 30. März 1998) auf den 31. Mai 1998 vorzeitig pensioniert wurde. Im September 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Nach Beizug eines von Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, am 15. März 1999 erstellten Berichtes sowie nach Einholung eines vom Psychiater Dr. med.

H.________, Psychiatriezentrum M.________, erstatteten fachärztlichen Gutachtens vom 15. Mai 2000, das dem Versicherten ein massives Alkoholproblem attestierte, nahm die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 17. Juli 2000 mangels Vorliegen einer Invalidität eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auch unter Berücksichtigung weiterer Ausführungen des Dr. med. X.________ vom 22. September 2000 zur Problematik psychiatrischer Expertisierungen im Allgemeinem und der Verhältnisse bei Z.________ im Besonderen bestätigte sie ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 9. November 2000 mit der Begründung, aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht weise der Versicherte keine nennenswerte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. August 2001 ab.

C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ab 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zur zusätzlichen medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da sich in der Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. November 2001 keine Argumente finden, die dem Beschwerdeführer nicht schon bekannt gewesen wären, ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (eventualiter) beantragte zweite Schriftenwechsel nicht durchzuführen. Dafür liegen auch sonst keine Gründe vor.

2.- Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer keine Invalidität ausgewiesen ist, welche Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.

3. a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - zu Recht - unbestritten geblieben, dass die Annahme einer Invalidität aus somatischen Gründen nach der medizinischen Aktenlage von vornherein ausscheidet.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet, das kantonale Gericht habe eine Invalidität aus psychischen Gründen zu Unrecht verneint. Näher zu prüfen wäre nach seiner Ansicht, ob die festgestellte Alkoholproblematik, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit dauernd und in erheblicher, d.h. rentenbegründender (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG ) Weise beeinträchtigt, nicht ein typisches Sekundärphänomen seiner psychischen Gesundheitsstörung sei. Diese Frage ist unter den mit der Sache befassten Ärzten insofern umstritten, als der von der IV-Stelle beauftragte Psychiater Dr. med. H.________ in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2000 jegliche krankheitswertige psychische Störung ausschliesst, während Dr.

med. X.________ die von ihm in den Berichten vom 15. März 1999 und 22. September 2000 attestierte Persönlichkeitsstörung als pathologische Ursache des Aethylabusus betrachtet.

c) Bei der Würdigung des fachärztlichen Gutachtens und der Arztberichte von Dr. med. X.________ fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. med. H.________ weder einen psychischen Gesundheitsschaden noch eine hirnorganische Schädigung feststellen konnte. Diese Umstände in Verbindung mit der ebenfalls ausgewiesenen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer noch ein breiter Bereich von Tätigkeiten offensteht, für die eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird, lassen angesichts der vorhandenen psychosozialen Problematik den Schluss auf das Vorliegen einer (rentenbegründenden) Invalidität im Sinne der zu Art. 4 Abs. 1 IVG ergangenen, präzisierten Rechtsprechung ( BGE 127 V 294 Erw.

4) nicht zu. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, wonach das kantonale Gericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass eine Alkoholsucht mit Krankheitswert nicht bereits bei auffälligen Persönlichkeitsveränderungen, sondern erst dann vorliegt, wenn hirnorganische Schäden nachweisbar sind, ist daher nicht stichhaltig und vermag hieran nichts zu ändern. Was die Kritik des Dr. med X.________ am Administrativgutachten des Dr. med.

H.________ anbelangt, ist schliesslich folgendes festzuhalten:

die von ihm angenommene Aktivierung des vorbestehenen pathologischen Potentials im Rahmen einer länger dauernden mittleren bis schweren Anpassungsstörung (Dekompensation) (mit Aethylabusus als Sekundärphänomen) kann bestätigt werden.

Darin liegt aber nicht der überwiegend wahrscheinliche prognostische Nachweis, dem Beschwerdeführer sei von seiner psychischen Verfassung her eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausserhalb jenes Anstellungsverhältnisses unzumutbar, welches für Eintritt und Ausbildung der krankheitswertigen psychischen Entwicklung ursächlich war, welcher Zusammenhang auch im Lichte der Darlegungen des Dr. X.________ nicht verneint werden kann. Entgegen dessen Auffassung hat, bei allem Verständnis für die notwendigerweise subjektive Bedingtheit und Beschränktheit psychiatrischer Abklärungsschritte, juristischerseits eine objektivierende Beurteilung Platz zu greifen ( BGE 102 V 165 f.). Unter diesen Umständen und bei dieser Rechtslage besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 15. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: