Revision of Austrian Disability Pension Due to Health Improvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an Austrian national who suffered a severe traffic accident in 1990, resulting in significant health issues, including a skull-brain trauma and disability that inhibited his ability to work as an installer helper. Initially granted a full disability pension followed by a partial pension, a revision in 1996 by the Swiss disability insurance office concluded that his health had improved significantly, reducing his disability rating to 34.94%, which led to the termination of his pension benefits. The individual contested this decision, asserting that he had in fact experienced a deterioration in his condition. Subsequent judicial reviews focused on whether there was sufficient evidence of a change in circumstances justifying the cessation of benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Revision of Austrian Disability Pension Due to Health Improvement: Initially granted a full disability pension followed by a partial pension, a revision in 1996 by the Swiss disability insurance office concluded that his health had improved significantly, reducing his disability rating to 34.94%, which led to the termination of his pension benefits. The individual contested this decision, asserting that he had in fact experienced a deterioration in his condition. Subsequent judicial reviews focused on whether there was sufficient evidence of a change in circumstances justifying the cessation of benefits.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, costs are regulated by Art. 66 LTF when no costs are charged, as indicated by point II of the dispositive ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). However, since the request specifically asks for provisions *actually used in the final orders*, and the final order (II) only states that no costs are charged without citing the relevant article, and since no specific procedural or main ground article is cited in I (which only refers to 'soweit darauf einzutreten ist'), I must strictly adhere to citing only what is explicitly written in I, II, or III. Point I refers to the appeal being dismissed 'soweit darauf einzutreten ist', but doesn't cite the specific admissibility rule used in ground 2 (which handled the main claim). Since no article is cited in I, II, or III besides merely stating facts, I must check the reasoning for any implicit rule applied in I. The reasoning in point 2 handles admissibility based on the scope of the appeal, but no provision is cited for the dismissal order (I). Therefore, relying strictly on the dispositive, only cost provision rules might be considered, but since even the cost ruling (II) does not cite an article, the output must be empty unless provisions are explicitly cited.
Cited in the reasoning as the legal basis for the conditions of pension revision which the lower court correctly established.
Volltext
I 606/98 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 20. März 2000
in Sachen
M.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Der österreichische Staatsangehörige M.________, geboren 1949, erlitt am 8. April 1990 einen Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma bei Contusio cerebri und diskreter Hemiparese links sowie psychoorganischem Syndrom und Unterschenkelamputation rechts bei Status nach trombotischem Verschluss der Arteria poplitea. Seither konnte er seine frühere Tätigkeit als Installateurhelfer beim Spengler und Installateur S.________ nicht mehr ausüben. Mit zwei Verfügungen vom 15. Oktober 1993 wurden ihm eine ganze Invalidenrente vom 1. April 1991 bis 31. Dezember 1992 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 1993 gewährt. Die Schweizerische Ausgleichskasse stützte sich dabei auf einen am 23. August 1993 durch die Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland festgesetzten Invaliditätsgrad von 80 % ab 8. April 1991 und 55 % ab 1. Januar 1993.
Im Rahmen eines auf Ende Juni 1994 vorgesehenen Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gestützt auf medizinische und wirtschaftliche Unterlagen zur Auffassung, die Invalidenrente sei wegen wesentlicher Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse und eines demzufolge auf 34,94 % gesunkenen Invaliditätsgrades aufzuheben; der Versicherte sei wieder in der Lage, einer geeigneten Erwerbsarbeit in rentenausschliessendem Masse nachzugehen, nachdem handwerkliche Tätigkeiten in gelegentlich wechselnder Körperhaltung (wie Hauswart, Betriebshandwerker oder Magaziner) vollschichtig zumutbar seien. Die IV-Stelle erliess am 13. Februar 1996 eine Verfügung, mit der sie den Rentenanspruch auf den 1. April 1996 aufhob.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 30. November 1998 ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine ganze, eventualiter wenigstens weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Während die IV-Stelle für Versicherte im Ausland auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Rekurskommission hat die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision ( Art. 41 IVG ; BGE 105 V 30 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis ( BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der beiden Kassenverfügungen vom 15. Oktober 1993 und der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 1996 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der seit 1. Januar 1993 entrichteten halben Invalidenrente begründet. Nachdem die Verfügungen vom 15. Oktober 1993 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist der Hauptantrag auf rückwirkende Wiederherstellung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1993 unzulässig. Darauf ist somit nicht einzutreten.
3.- a) In medizinischer Hinsicht lagen den zwei Kassenverfügungen vom 15. Oktober 1993 vor allem das Gutachten von Dr. med. T.________ vom 11. März 1991 und der Kommissionsbericht von Dr. med. S.________ vom 1. Juni 1993 zu Grunde. Dabei wurde der Invaliditätsgrad angesichts der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung ab dem 8. April 1991 auf 80 % und ab 1. Januar 1993 auf 55 % geschätzt.
b) Anlässlich der ab anfangs April 1994 durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle mehrere Gutachten ein, insbesondere einen klinisch-psychologischen Befund von Dr. med. W.________ vom 26. Juli 1995 und eine neurologisch-orthopädische Untersuchung der Begutachtungsstation Wien, welche sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht eine bedeutende Besserung des Gesundheitsschadens attestieren. Dabei gelangte die Verwaltung zur Auffassung, unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit bestehe nach durchgeführtem Einkommensvergleich eine Invalidität von nur noch 34,94 %.
Demgegenüber hält der Versicherte die Befunde, welche von der fachärztlichen Begutachtungsstation Wien erhoben wurden, für unzutreffend und macht geltend, es sei gegenteils eine Verschlimmerung der bestehenden Leiden eingetreten, wobei er erwiesenermassen auch pflegebedürftig sei. Zudem seien bei der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden weiterhin vorliege, auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ihm von der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bereits mit Bescheid vom 21. Juni 1993 eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt wurde, was die Vorinstanz übersehen habe.
c) In Würdigung der durch die Vorinstanz umfassend und schlüssig begründeten Prüfung der aktenmässig ausgewiesenen Besserung des Gesundheitszustandes, auf welche abzustellen ist, steht fest, dass sich der Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 13. Februar 1996 im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 15. Oktober 1993 massgebend verändert hat. Etwas anderes lässt sich den von der IV-Stelle eingeholten Unterlagen nicht entnehmen, noch gelingt es dem Beschwerdeführer, die Feststellungen der Vorinstanz zu entkräften. Auch weitergehender Abklärungsbedarf besteht nicht. Insoweit IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Unterlagen von einem auf unter die Hälfte gesunkenen Invaliditätsgrad ausgingen, ist dies somit nicht zu beanstanden. Der überzeugenden Begründung der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist nichts beizufügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: