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I 602/06 KI-generiert

Claimant v. Federal Court Regarding Invalidity Pension Denial for Non-Organic Insomnia

Geschäftsnummer I 602/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the denial of a disability pension claim by an individual born in 1944, which was initially rejected by the Zurich Cantonal Disability Insurance Office due to insufficient grounds for invalidity. The individual appealed this decision, but the Social Security Court of Zurich upheld the denial. Following this, the individual filed a complaint to a higher court, seeking to overturn the previous decision and obtain the disability pension or, alternatively, have the case sent back for further medical evaluation. The court heard arguments regarding the assessment of work capacity based on medical reports but ultimately deemed the complaint to be unfounded, concluding that no further psychiatric evaluations were necessary and denying the request for free legal representation based on the lack of merit in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG; Claimant v. Federal Court Regarding Invalidity Pension Denial for Non-Organic Insomnia: Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensberechnung psychische Beeinträchtigung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 132 Abs. 1 OG
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff.
Art. 132 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 32 Abs. 3 OG
Juni 2006 der Post übergeben und galt damit zu jenem Zeitpunkt als beim Gericht eingereicht ( Art. 32 Abs. 3 OG ).
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG in der bis 30.
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 301 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 602/06

Urteil vom 31. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

V.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, VZ Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 14. September 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des V.________, geboren 1944, auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab.

C. V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 30. Juni 2006 der Post übergeben und galt damit zu jenem Zeitpunkt als beim Gericht eingereicht ( Art. 32 Abs. 3 OG ). Die Kognition richtet sich daher noch nach Art. 132 Abs. 1 OG .

3. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz zwar bezüglich der somatischen Leiden zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. W.________ gestützt habe, welcher eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hingegen sei die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Das kantonale Gericht hat den fraglichen Bericht vom 31. Juli 2005 mit Ergänzung vom 1. September 2005 - welche die Arbeitsfähigkeit betrifft - einlässlich gewürdigt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Dass der Psychiater die nichtorganische Insomnie, worauf sich der Beschwerdeführer insbesondere beruft, ausdrücklich nur bei den erhobenen Befunden, als Verdachtsdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich als "ICD-10 F51.0" notierte, ist dabei nicht ausschlaggebend dafür, dass seine Stellungnahme nicht als schlüssig gelten kann. Entscheidend ist vielmehr, dass er seine Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht begründet und seine Stellungnahme diesbezüglich auch aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Denn es geht daraus nicht hervor, inwiefern der Versicherte durch die Schlafstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Im Gegenteil wird im Arztbericht ausdrücklich erwähnt, dass keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächnisstörungen bestehen. Wie das kantonale Gericht richtig ausführt, werden auch keine anderen Befunde genannt, die den Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zugemuteten 60%-Pensums beeinträchtigen könnten. Weitere psychiatrische Abklärungen sind daher nicht erforderlich.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts seines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabelle TA 1, sondern auf die Tabelle TA 7 abzustellen. Die Berücksichtigung eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens ( BGE 129 V 222 E. 4.4) hätte jedoch zur Folge, dass dafür die gleichen lohnbeeinflussenden Faktoren nicht noch einmal unter dem Titel Leidensabzug berücksichtigt werden könnten (Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.6.3). Im Ergebnis würde somit auch die Tabelle TA 7 nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.

6. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

7. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind nicht erfüllt, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309; AHI 1999 S. 83, P 30/97, E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 31. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: