Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 59/00 KI-generiert

Disability Pension Appeal for Period Prior to 1998 Decision

Geschäftsnummer I 59/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the disability insurance office concerning the amount of disability pension awarded. The individual was granted a quarter pension starting from April 1, 1996, but appealed for a higher pension for the years 1998 and 1999. The cantonal administrative court dismissed the appeal against the decision of the disability office, which had based its determination on the individual's health status as of February 1998. The individual challenged this decision, citing a lack of consideration for a potential hardship pension, but the court found the allegations unsubstantiated and denied the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Disability Pension Appeal for Period Prior to 1998 Decision: b) Die Vorinstanz hat nach Wiedergabe der massgeblichen Bestimmungen ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) dargetan, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum Verfügungserlass (19. Februar 1998) lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werden kann. Dabei hat sie sich insbesondere mit den einzelnen Arztberichten auseinandergesetzt und auch den Anspruch auf eine Härtefallrente geprüft.

Schlagwörter

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Viertelsrente Erhöhung der Invalidenrente Sozialversicherungsstreitigkeit Abwicklung von Invalidenleistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Rentenauskauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 36
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Härtefallrente für das Jahr 1999 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle hierüber nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 119 Ib 36 Erw.
BGE 121 V 336
Part-Time Worker Seeking Increased Hours Denied Benefits Due to Insufficient Contribution Period
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Volltext

[AZA 0]

I 59/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 9. November 2000

in Sachen

B.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Mit Verfügung vom 19. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1968 geborenen B.________ mit Wirkung ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 19. Februar 1998 sei ihm für die Jahre 1998 und 1999 eine halbe Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1998 zu Recht lediglich eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 1996 zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Härtefallrente für das Jahr 1999 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle hierüber nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt ( BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich die vorinstanzlich bestätigte Verfügung auf die gesundheitliche Situation, wie sie sich bis im Februar 1998 präsentiert hat. Für die gerichtliche Beurteilung sind daher ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse bei Verfügungserlass massgebend ( BGE 121 V 336 Erw. 1b mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz hat nach Wiedergabe der massgeblichen Bestimmungen ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) dargetan, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum Verfügungserlass (19. Februar 1998) lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werden kann. Dabei hat sie sich insbesondere mit den einzelnen Arztberichten auseinandergesetzt und auch den Anspruch auf eine Härtefallrente geprüft.

Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die sich in weiten Teilen auf den Zeitraum nach Februar 1998 bezieht - nichts Entscheidwesentliches vorgebracht wird, das der Vorinstanz verschlossen geblieben war. Soweit der Versicherte behauptet, das kantonale Gericht habe für das Jahr 1998 keine Härtefallberechnung vorgenommen, steht dies im offenkundigen Widerspruch zur Erw. 4e des angefochtenen Entscheides.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 9. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: