Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 588/04 KI-generiert

Worker v. Invalidity Insurance (Vocational Retraining Eligibility)

Geschäftsnummer I 588/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who had been employed as a hard chrome plater and later as a foreman, faced a complete incapacity to work due to a back condition since June 2003. After applying for vocational measures through the disability insurance system, his claim for retraining was denied on the grounds of insufficient income loss attributed to his disability. The regional insurance court upheld this decision, leading the individual to file an administrative appeal seeking retraining and compensation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which scrutinized the adequacy of the lower court's evaluation of the claim for educational measures based on the individual's pre-existing professional qualifications and the associated financial implications of vocational rehabilitation.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV, Art. 64 LTF; Worker v. Invalidity Insurance (Vocational Retraining Eligibility): After applying for vocational measures through the disability insurance system, his claim for retraining was denied on the grounds of insufficient income loss attributed to his disability. The regional insurance court upheld this decision, leading the individual to file an administrative appeal seeking retraining and compensation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which scrutinized the adequacy of the lower court's evaluation of the claim for educational measures based on the individual's pre-existing professional qualifications and the associated financial implications of vocational rehabilitation.

Schlagwörter

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Neuausbildung Arbeitsunfähigkeit Invalidenversicherung Invalideneinkommen Arbeitsausfall Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 IVG
Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) as the basis for the right to integration measures under the version applicable until the end of 2003.
Art. 17 Abs. 1 IVG
Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann ( Art. 17 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG
1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG ).
Art. 17 IVG
Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann ( Art. 17 Abs.
Art. 6 Abs. 1 IVV
Cited in the reasoning (Erwägung 4.2) to support the argument that unskilled workers are explicitly entitled to retraining.
Art. 64 LTF
This article is equivalent to Art. 64 a.F. BGG/Pr. in respect to legal aid; however, since this decision predates the LTF and refers to the a.F. BGG/Pr., and no specific provision for legal aid is explicitly cited in the dispositive orders (only costs), this is excluded based on the strict rule requiring citation in the final orders.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited as the basis for the order that no court costs shall be levied.
Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG
Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) as the basis for the right to vocational retraining under the version applicable until the end of 2003.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
BGE 124 V 110
BGE 130 V 489
BGE 124 V 111
Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen ( BGE 124 V 111 f.
BGE 121 V 260
Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 121 V 260 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This article is equivalent to Art. 64 a.F. BGG/Pr. in respect to legal aid; however, since this decision predates the LTF and refers to the a.F. BGG/Pr., and no specific provision for legal aid is explicitly cited in the dispositive orders (only costs), this is excluded based on the strict rule requiring citation in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the basis for the order that no court costs shall be levied.

Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) as the basis for the right to vocational retraining under the version applicable until the end of 2003.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) as the basis for the right to integration measures under the version applicable until the end of 2003.

Art. 6 Abs. 1 IVV

Cited in the reasoning (Erwägung 4.2) to support the argument that unskilled workers are explicitly entitled to retraining.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 588/04

Urteil vom 31. Januar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien

A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene türkische Staatsangehörige A.________ arbeitete, ohne über eine Berufsausbildung zu verfügen, ab 1991 als Hartverchromer, zuletzt ab Oktober 2000 in der Funktion eines Vorarbeiters, bei der Q.________ AG. Ab 2. Juni 2003 wurde von ärztlicher Seite für diese Tätigkeit wegen eines Rückenleidens eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine leidensadaptierte leichte bis mittelschwere Arbeit sei weiterhin zumutbar. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt meldete sich A.________ im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verneinte einen Anspruch auf Umschulung, da der invaliditätsbedingte Minderverdienst zu gering sei, sowie auf Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 28. August 2003 und Einspracheentscheid vom 27. November 2003).

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien berufliche Massnahmen (vorab Umschulung) nebst Taggeld resp. befristeter Rente zu gewähren, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. April 2004).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid über die Anspruchsberechtigung an Verwaltung oder Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich ihrer Begründung nach einzig gegen die in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. November 2003 erfolgte Verneinung des Anspruchs auf Umschulung im angefochtenen Entscheid.

2. Wie die Vorinstanz intertemporalrechtlich korrekt erkannt hat, sind die mit der 4. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 27. November 2003) am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, nicht anwendbar (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

3.

3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ( Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).

Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann ( Art. 17 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG ).

3.2 Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt ( BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2).

4.

4.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle verneinen einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Ausbildungsstand und bisheriger Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Bei Hilfsarbeitern resp. Ungelernten bestehe ein Anspruch auf Umschulung - und damit auf eine erstmalige Berufsausbildung - nicht bereits bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 %. Ansonsten könnte die versicherte Person aufgrund eines geringen Nachteils eine sehr teure Eingliederungsmassnahme beanspruchen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufe. Ein Anspruch des Hilfsarbeiters auf Umschulung bestehe daher gemäss Praxis der Vorinstanz erst dann, wenn ohne diese berufliche Massnahme ein Rentenanspruch drohe. Vorausgesetzt werde somit ein behinderungsbedingter Minderverdienst von rund 40 %. Dieses Erfordernis sei vorliegend, wie sich aus dem Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergebe, deutlich nicht erfüllt.

4.2 Nach der dargelegten Betrachtungsweise soll für den Umschulungsanspruch von Hilfsarbeitern resp. ungelernten Arbeitskräften ein höherer Mindestinvaliditätsgrad erforderlich sein als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte jüngst Gelegenheit und Anlass, sich mit diesem Rechtsverständnis auseinanderzusetzen. Es entschied, dass für eine derartige Differenzierung zwischen gelernten und ungelernten Versicherten keine rechtliche Grundlage besteht (einlässlich: Urteil T. vom 30.

September 2004, I 73/04, Erw. 4, auch zum Folgenden; ferner Urteile B. vom 23. November 2004, I 360/04, Erw. 3, und J. vom 14. Oktober 2004, I 168/04, Erw. 2.3). Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen.

Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen ( BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber entgegen dem kantonalen Gericht nicht, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben ( Art. 6 Abs. 1 IVV ).

Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt.

Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind.

5. Die IV-Stelle ist im Einspracheentscheid vom 27. November 2003 und im vorinstanzlichen Verfahren von einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von rund 20 % ausgegangen. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommene Einkommensvergleich führt selbst unter Annahme der für den Versicherten jeweils ungünstigeren Berechnungsfaktoren (namentlich kein leidensbedingter Abzug von dem anhand von Tabellenlöhnen ermittelten trotz Invalidität zumutbarerweise erzielbaren Einkommen [Invalideneinkommen]) ebenfalls zu einem Invaliditätsgrad von knapp 20 %. Der nach der Rechtsprechung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad ist damit gegeben. Es bleibt, die notwendigen Abklärungen über geeignete (vgl. Erw. 3.2 und 4.2 hievor) Umschulungsmöglichkeiten zu treffen und über den Leistungsanspruch neu zu befinden. Sofern für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlich, wird auch zu prüfen sein, ob das ohne Invalidität mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen), wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, höher anzusetzen ist als der von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Betrag. Die Akten geben hiezu nicht verlässlichen Aufschluss.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. November 2003 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: