Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 587/04 KI-generiert

Pension Recipient's Appeal for Increased Disability Pension Dismissed

Geschäftsnummer I 587/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to back pain and was initially granted a half pension with a disability degree of 53%. Following an examination indicating a decrease in health, the disability office conducted a review and determined that the individual was capable of working at a reduced capacity of 50%. This was based on assessments made by medical experts, who diagnosed several chronic conditions affecting the individual's ability to work. Despite the individual claiming a worsening of their health and seeking a full pension, their appeal against the decision was subsequently rejected by the cantonal court, leading to a further administrative complaint to a higher court. The higher court ultimately upheld the previous rulings, maintaining the assessment of work capacity and the resulting disability rating.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 41 IVG, Art. 1 Abs. 1 IVG; Pension Recipient's Appeal for Increased Disability Pension Dismissed: Following an examination indicating a decrease in health, the disability office conducted a review and determined that the individual was capable of working at a reduced capacity of 50%. This was based on assessments made by medical experts, who diagnosed several chronic conditions affecting the individual's ability to work. Despite the individual claiming a worsening of their health and seeking a full pension, their appeal against the decision was subsequently rejected by the cantonal court, leading to a further administrative complaint to a higher court. The higher court ultimately upheld the previous rulings, maintaining the assessment of work capacity and the resulting disability rating.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente halbe Rente Invaliditätsgrad Einkommensermittlung Zusatzrente Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 259
IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen hingegen nicht anwendbar ( BGE 130 V 259 Erw.
BGE 130 V 348
16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw.
BGE 130 V 352
Appeal Regarding Denial of Invalidity Benefits for Somatoform Pain Disorder
BGE 130 V 349
Rechtsprechung ( BGE 130 V 349 ff.
BGE 125 V 369
BGE 125 V 352
Dasselbe gilt hinsichtlich der nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze ( BGE 125 V 352 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the text cites 'keine Gerichtskosten erhoben' (no court costs levied) in order 2, the LTF (Federal Supreme Court Act) is not cited here. However, since the decision is from the Eidgenössisches Versicherungsgericht (IV. Kammer), the relevant procedural law for costs in this context (which would typically be Art. 69 in the old structure or Art. 66 LTF if it were the BGer) is not explicitly cited in the dispositive. Since no explicit cost provision is cited in the dispositive, this is omitted based on the strict rule.

Art. 16 ATSG

Cited as the legal basis for the income comparison method used to determine the degree of disability, which is confirmed in the final decision.

Art. 7 ATSG

Cited in the reasoning to define the term 'Erwerbsunfähigkeit' (incapacity to work), which is a prerequisite for the decision confirmed in the final ruling.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to define the term 'Invalidität' (disability), which is a prerequisite for the decision confirmed in the final ruling.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the income comparison method used to determine the degree of disability, which is confirmed in the final decision.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning concerning the determination of the income without health impairment (Valideneinkommen) used to calculate the degree of disability, which is confirmed in the final decision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 587/04

Urteil vom 27. April 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

L.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 23. August 2004)

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene L.________ meldete sich am 12. Mai 1999 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. November 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei einem Invaliditätsgrad von 53 % rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Aufgrund einer im Rahmen der Geschäftsprüfung durch das Bundesamt für Sozialversicherung erfolgten Weisung führte die IV-Stelle bereits im März 2001 ein Revisionsverfahren durch, wobei L.________ seinerseits eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 12. März 2001 geltend machte. Hierauf beauftragte die IV-Stelle das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, mit einer medizinischen Abklärung. Die Ärzte des ABI diagnostizierten (gemäss Gutachten vom 22. März 2002) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), eine chronische Periarthropathia humeroscapularis links (ICD-10 M75.0), eine Adipositas per magna (ICD-10 E66.0) und einen Diabetes mellitus II (ICD-10 E11.9). Sie schätzten den Versicherten aufgrund der objektivierbaren medizinischen Befunde sowohl in psychiatrischer wie medizinischer Hinsicht für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3-5 kg, ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Stellung, ohne repetitives Einnehmen in gleichen Positionen oder Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne arbeitsmässige Belastung der linken Schulter und der linken oberen Extremität) zu 50 % arbeitsfähig, wovon ausgehend die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 54 % ermittelte und das Revisionsbegehren abwies (Verfügung vom 15. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. August 2004 ab.

C. L.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt wie schon im kantonalen Verfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle sieht unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid von einer Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, finden - nachdem der beanstandete Einspracheentscheid am 25. Juni 2003 ergangen ist - bei der Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) Anwendung. Den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, sind die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen hingegen nicht anwendbar ( BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).

1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz auch die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über die Rentenrevision einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden ( BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung ( BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze ( BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Zu prüfen ist, ob seit der Rentenverfügung vom 28. November 2000 bis zum Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, wobei der Beschwerdeführer eine Zunahme der körperlich bedingten Beeinträchtigung geltend macht.

2.2 Der erstmaligen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht hauptsächlich der Bericht von Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 21. Juni 1999 zu Grunde. Die Ärztin schätzte den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner zu 50 % arbeitsunfähig; für eine leichtere, den Rücken weniger belastende Tätigkeit sei möglicherweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im anlässlich des Revisionsverfahrens erstellten Bericht vom 13. Juli 2001 ging Frau Dr. med. M.________ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Magaziner ab 28.

März 2001 aus. Eine Verweisungstätigkeit gäbe es kaum für diesen ungelernten Hilfsarbeiter, da längeres Sitzen als auch Stehen an Ort und körperlich schwerer belastende Tätigkeiten nicht in Frage kämen. Diese Einschätzung hat indessen - entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - vor der multidisziplinären Begutachtung des ABI am 21. und 22. Januar 2002 keinen Bestand, welches bei hauptsächlich gleicher Diagnosestellung zwar ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Magaziner attestiert, jedoch eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar betrachtete.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist ( BGE 125 V 261 Erw. 4); im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können ( BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Der - sinngemässe -Hinweis von Frau Dr. med. M.________ auf die arbeitsmarktliche Schwierigkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher unbeachtlich.

Vielmehr ist medizinisch von einer zumutbaren, leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Ebenso wenig vermag Dr. med. A.________, Rheumatologie FMH, welchen der Versicherte anlässlich des Einspracheverfahrens aufsuchte, mit seinem Bericht vom 7. April 2003 die Beweiskraft des ABI-Gutachtens zu erschüttern, lässt er doch insbesondere jede Begründung dafür vermissen, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Dass sich der Versicherte subjektiv überhaupt nicht mehr in der Lage sieht zu arbeiten, ist medizinisch nicht zu rechtfertigen.

Die letztinstanzlich beigebrachte Kündigung seiner letzten Arbeitgeberin vom 28. Juli 2004 ist hiefür nicht beweiskräftig.

3. In erwerblicher Hinsicht ging die Verwaltung korrekterweise nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG , BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Rechtsprechungsgemäss kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) in einem Revisionsverfahren frei überprüfen, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben (AHI 2002 S. 164 und 166 Erw. 2a mit Hinweis). Praxisgemäss ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4, P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02] Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00] Erw. 3a). Dies gilt auch für die Bestimmung des Valideneinkommens im Rentenrevisionsprozess. Auch hier bleibt in der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung.

3.1 Bezüglich der Bestimmung des Valideneinkommens ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte seine zuletzt im Rahmen eines 100 %-Pensums ausgeübte Tätigkeit als Lagerist bei der Firma R.________ AG aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen Ende August 1996 verlor, weshalb hierauf nicht abzustellen ist (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b sowie Urteil M. vom 15. April 2003 [I 1/03] Erw. 4.3 mit Hinweis). Die von Oktober 1996 bis März 2001 bei der Firma C.________ innegehabte Stelle als Lagermitarbeiter übte der Versicherte seit Beginn lediglich halbtags aus, weshalb fraglich ist, ob er ohne Gesundheitsschaden bei der Firma C.________ vollzeitlich als Staplerfahrer tätig wäre.

Da er diese Arbeit schon während längerer Zeit ausführte und auch der Arbeitgeber mit seinen Leistungen zufrieden war, kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte im Gesundheitsfall in Ergänzung zu dieser Tätigkeit eine weitere Hilfsarbeit im Umfang von 50 % gesucht hätte, wobei ihm hiezu der gesamte Arbeitsmarkt offen gestanden wäre. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sind daher die Lohnangaben von der Firma C.________ im Umfang des 50%igen Pensums beachtlich und sodann zusätzlich die standardisierten Durchschnittswerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen.

Mit dem kantonalen Gericht sind die Angaben der Arbeitgeberberichte vom 12. Juli 1999 und 14. Juni 2001 massgebend, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 22.35 und somit bei einem 50%igen Pensum einen Jahreslohn von Fr. 23'280.- (Fr. 22.35 x 4 Stunden x 21,7 Tage x 12 Monate) erzielt hätte. Der Versicherte verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre und arbeitete unter anderem als Kehrichtwagenmitarbeiter, Baggerfahrer, Mitarbeiter in einer Pneufabrik und als Magaziner in einem Kleiderladen.

Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), im gesamten privaten Sektor von Fr. 4'437.- (LSE 2000 S. 31, TA1) ergibt sich für das Jahr 2001 (Revisionszeitpunkt) unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2005, S. 96 B 9.2) und einer Nominallohnentwicklung 2001 für Männerlöhne ( BGE 129 V 408 ) von 2,5 % (Lohnentwicklung 2001, S. 32 T1.1.93) ein Valideneinkommen bei einem Teilzeitpensum von 50 % von Fr. 28'447.- (Fr. 4'437.- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102,5 : 2).

Damit ist der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von gesamthaft Fr. 51'727.- zu Grunde zu legen.

3.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung (bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage) zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind ebenfalls die Tabellenlöhne heranzuziehen ( BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), womit ein massgebendes Einkommen im Jahre 2001 von Fr. 28'447.- resultiert (50 % von Fr. 56'894.50). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist ( BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 20 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch bei einer leichteren Tätigkeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und den um 50 % reduzierten Beschäftigungsgrad im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG ; BGE 123 V 152 Erw. 2). Um diesen Prozentsatz gekürzt resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 22'758.-.

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: