Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 576/99 KI-generiert

Recovery of Invalidity Benefits Paid Post-Matrimonial Protection Order Termination

Geschäftsnummer I 576/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the recovery of incorrectly disbursed pension payments received after the dissolution of her marriage. Following a court order during divorce proceedings, substantial payments were made from the ex-husband's disability benefits to the complainant. However, after the marriage was officially dissolved, the pension authority sought to reclaim payments made in the months following the divorce, arguing that the complainant was no longer entitled to receive them due to legal stipulations. The lower court upheld the authority's decision to recover the payments, leading the complainant to appeal against this ruling. The case centers on the validity of the pension authority's actions based on the legal framework surrounding spousal support following divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 3 IVG, Art. 47 Abs. 2 Satz, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Recovery of Invalidity Benefits Paid Post-Matrimonial Protection Order Termination: Following a court order during divorce proceedings, substantial payments were made from the ex-husband's disability benefits to the complainant. However, after the marriage was officially dissolved, the pension authority sought to reclaim payments made in the months following the divorce, arguing that the complainant was no longer entitled to receive them due to legal stipulations. The lower court upheld the authority's decision to recover the payments, leading the complainant to appeal against this ruling. The case centers on the validity of the pension authority's actions based on the legal framework surrounding spousal support following divorce.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung von Leistungen Versicherungsleistungsanspruch Eherecht nachehelicher Unterhalt Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning as a requirement for restitution (lack of forfeiture) which was deemed met regarding the wrongly paid benefits.

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Volltext

«AZA 7»

I 576/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 28. Februar 2001

in Sachen

Z.________, 1942, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

In Erwägung,

dass S.________, verheiratet gewesen mit Z.________, u.a. eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht,

dass das Bezirksgericht X.________, Gerichtspräsidentin, mit vorläufiger Verfügung vom 15. Mai 1996 und Erkenntnis vom 4. Juli 1996 im Eheschutzverfahren die IVStelle des Kantons Aargau anwies, von ihren an S.________ erbrachten Rentenleistungen monatlich Fr. 600.- an Z.________ zu überweisen,

dass die IV-Stelle dieser richterlichen Anordnung Folge leistete,

dass S.________ der IV-Stelle am 10. November 1997 ein in Jugoslawien gefälltes Urteil überbrachte, aus welchem hervorgeht, dass die Ehe am 22. August 1997 rechtskräftig geschieden worden war,

dass die IV-Stelle die in den Monaten September, Oktober und November 1997 fortgesetzt ausbezahlten monatlichen Beträge von je Fr. 600.- als unrechtmässig erbrachte Leistungen von Z.________ zurückforderte (Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 1997),

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde, nach Einholung einer ablehnenden Vernehmlassung der IV-Stelle, mit Entscheid vom 24. August 1999 abwies,

dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss beantragt, es sei die ihr gegenüber verfügte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1800.- aufzuheben,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,

dass die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau mit Wirkung ab dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, hier ab 1. September 1997, mangels Erfüllung der in Art. 34 Abs. 3 IVG enthaltenen Voraussetzungen, keinen Anspruch auf Zusatzrente zu der dem abgeschiedenen Ehemann ausbezahlten Invalidenrente hatte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte,

dass aber auch die mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch das Bezirksgericht Baden angeordnete Zahlungsanweisung an die IV-Stelle ohne weiteres dahinfiel, können Eheschutzmassnahmen doch Wirkungen längstens bis zur Auflösung der Ehe (durch Scheidung) entfalten,

dass die Beschwerdeführerin somit ab 1. September 1997 unter keinem der in Betracht fallenden Rechtstitel gegenüber der Beschwerdegegnerin anspruchsberechtigt war,

dass die in den Monaten September, Oktober und November 1997 - und nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlich meint, 1996 - ausgerichteten drei Mal Fr. 600.- unrechtmässig bezogene Leistungen darstellen, weshalb die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rückforderung im Grundsatz zu Recht besteht,

dass auch die weiteren für eine Rückerstattung erforderlichen Voraussetzungen der fehlenden Verwirkung ( Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ) und der Wiedererwägung oder der Revision ( BGE 110 V 176 ) ohne weiteres gegeben sind,

dass dies denn auch von der Beschwerdeführerin, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, an sich nicht bestritten wird, wendet sie sich doch lediglich dagegen, dass sie - und nicht ihr abgeschiedener Ehemann - die Rückerstattung begleichen soll,

dass indes die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe, so verständlich sie auch erscheinen mögen, nichts daran ändern, dass unrechtmässig bezogene Leistungen von derjenigen Person zurückzuerstatten sind, der sie ausbezahlt worden sind,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: