Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 571/06 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Recalculation)

Geschäftsnummer I 571/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1951-born individual who suffers from a moderate depressive disorder with physical symptoms, which forced him to liquidate his marketing and communications business in early 1999. Initially, he was granted a full disability pension for part of the period from February 1998 to November 1999, but from December 1999, this was reduced to half. After a series of appeals and reassessments, the regional court denied his request for a full pension from July 2001, determining an invalidity degree of around 66%. The individual claims that changes in his health warranted a full pension due to his inability to perform in his previous occupations. The case ultimately centers on whether the evidence supports an entitlement to a full disability pension based on current and previous circumstances, leading to a dispute over the assessment of income comparisons and the degree of his disability.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 altAbs. 2 IVG, Art. 1 Abs. 1 IVG; Claimant v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Recalculation): Initially, he was granted a full disability pension for part of the period from February 1998 to November 1999, but from December 1999, this was reduced to half. After a series of appeals and reassessments, the regional court denied his request for a full pension from July 2001, determining an invalidity degree of around 66%. The individual claims that changes in his health warranted a full pension due to his inability to perform in his previous occupations. The case ultimately centers on whether the evidence supports an entitlement to a full disability pension based on current and previous circumstances, leading to a dispute over the assessment of income comparisons and the degree of his disability.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Invalidenversicherung Kognitionsbefugnis Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 OG
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff.
Art. 132 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 132 OG
Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs.
Art. 28 Abs. 1 IVG
Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the general principles of disability pension claims, although the operative part relies on the former version.
Art. 28 altAbs. 2 IVG
Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1.
Art. 1 Abs. 1 IVG
Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability before and after the 4th revision.
Art. 16 ATSG
Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability based on income comparison.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability based on income comparison after 2004.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 348
16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw.
BGE 129 V 408
Swiss Federal Supreme Court on Gender-Specific Indexation of Lost Earnings in Accident Insurance
BGE 126 V 79
9.2), des unbestrittenermassen bloss hälftigen Arbeitspensums, des 10%igen Abzugs gemäss BGE 126 V 79 f.
BGE 130 V 121
Rounding Rules for Disability Degree Percentage Calculation in Insurance Law
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision does not explicitly cite the LTF (Federal Tribunal Act, BGG), but orders not to charge court fees (Erw. 2). This is typically covered by the relevant provision in the OG or LTF concerning costs, which is usually cited in the dispositive. Since the dispositive orders state 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a cost recovery article, no cost article is included based on the strict instruction rule.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability based on income comparison.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the review of disability pensions after 2003.

Art. 26 Abs. 2 ATSG

Cited in relation to the applicant's request for default interest, which the Tribunal deferred to the IV-Stelle to rule upon.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability before and after the 4th revision.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Basis for establishing the claim to a full disability pension from July 1, 2001, under the former version applicable at that time.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the assessment methods for disability based on income comparison after 2004.

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the general principles of disability pension claims, although the operative part relies on the former version.

Art. 41 IVG

Cited in the reasoning (Erw. 2) regarding the review of disability pensions before 2003.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 571/06

Urteil vom 4. September 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

F.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. Mai 2006)

Sachverhalt:

A. Der 1951 geborene F.________, Betriebsökonom HWV, leidet an einer mittelschweren depressiven Störung mit somatischen Symptomen. Wegen dieses Leidens musste er seine als Alleininhaber geführte Marketing- und Kommunikationsfirma Anfang 1999 liquidieren. Mit Verfügung vom 4. Januar bzw. 5. April 2000 sprach ihm die IV-Stelle Luzern für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 30. November 1999 eine ganze sowie ab 1. Dezember 1999 nur mehr eine halbe Invalidenrente zu. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2001 abgewiesen hatte, hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen diesen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (soweit es darauf eintrat) teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung eines rechtsgenügenden Einkommensvergleichs und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Dezember 1999 an die Verwaltung zurück (Urteil vom 31. August 2001).

Mit Verfügungen vom 21. Oktober und 6. November 2003 und Einspracheentscheiden vom 2. Februar 2005 sprach die IV-Stelle F.________ ab 1. Dezember 1999 wiederum eine halbe Invalidenrente zu, bejahte indessen ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde, mit welcher F.________ ab 1. Juli 2001 erneut eine ganze Rente beantragt hatte, mit Entscheid vom 19. Mai 2006 wiederum ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von gerundet 66 % ermittelte.

C. F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm "rückwirkend auf den 01.07.2001 eine ganze Invalidenrente nebst gesetzlichem Verzugszins von 5 % seit spätestens 01.07.2003 zuzusprechen".

Während die IV-Stelle unter Hinweis auf "die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG ; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 zunächst nur mehr eine halbe Invalidenrente zustand. Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass in der Folge insofern eine (ab 1. Juli 2001 zu berücksichtigende) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, als dem Beschwerdeführer zwar nach wie vor die Verrichtung eines 50%igen Arbeitspensums zumutbar ist, jedoch nicht mehr im angestammten Beruf eines Marketingspezialisten und Geschäftsführers (oder in einer anderen ausbildungsmässig entsprechenden Tätigkeit), sondern nur noch in einer intellektuell weniger anspruchsvollen Erwerbstätigkeit (vgl. neuerliches Gutachten der MEDAS vom 15. September 2003). Streitig ist hingegen, ob diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente begründet.

4. Gegen die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades lässt der Beschwerdeführer einwenden, ohne Gesundheitsschaden hätte er als Geschäftsführer seiner eigenen Firma im Jahre 2001 ein sog. Valideneinkommen von Fr. 100'000.- erzielen können. Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 sei trotz der vom Versicherten seinerzeit absolvierten Ausbildung auf Fachhochschulstufe nicht der statistische Lohn gemäss Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"), sondern bloss derjenige gemäss Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten") heranzuziehen und davon der höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen (statt des vom kantonalen Gericht gewährten 10%igen Abzugs). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 80 %.

Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, mag indessen hier offen bleiben. Denn wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt, führt bereits die sorgfältige Ermittlung der Invalidität auf der Grundlage der vorinstanzlich herangezogenen Eckdaten (Valideneinkommen: aufgewertetes letztes Erwerbseinkommen als Gesunder; hypothetisches Invalideneinkommen unter Zugrundelegung der LSE einschliesslich eines 10%igen Abzugs) zur Bejahung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2001.

5.

5.1 Mit Bezug auf das 2001 erzielbare Valideneinkommen gingen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht vom Januarlohn des Jahres 1997 aus, d.h. vom letzten Monatslohn vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieser belief sich unbestrittenermassen auf Fr. 6650.-, was einen seinerzeitigen Jahreslohn von Fr. 86'450.- ergibt (Fr. 6650.- x 13). Bei der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2001 ist - entgegen dem Vorgehen von IV-Stelle und kantonalem Gericht - rechtsprechungsgemäss nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. hier auf die jeweils zutreffenden Lohnindizes für Männer abzustellen ( BGE 129 V 408 ), welche im Jahr 1997 106,6 und im Jahr 2001 113,6 Punkte betrugen (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Abschnitt J/K). Dem Einkommensvergleich ist demnach ein Valideneinkommen von Fr. 92'127.- zugrunde zu legen (Fr. 86'450.- : 106,6 x 113,6).

5.2 Was das trotz psychischer Einschränkung im Jahre 2001 zumutbarerweise noch realisierbare Invalideneinkommen anbelangt, stützten sich Verwaltung und Vorinstanz richtigerweise auf die LSE für das Jahr 2000 und zogen den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von im privaten Dienstleistungssektor auf dem Anforderungsniveau 3 tätigen Männern in der Höhe von Fr. 5276.- heran (Bundesamt für Statistik, LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1, Abschnitt 50-93). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die dem angeführten Monatslohn zugrunde liegende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 7/8, S. 90, Tabelle B. 9.2), des unbestrittenermassen bloss hälftigen Arbeitspensums, des 10%igen Abzugs gemäss BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc sowie der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Wirtschaftssektor III: Steigerung von 106,8 [2000] auf 109,2 Punkte [2001]) resultiert ein Invalideneinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 30'514.- (Fr. 5276.- x 12 : 40 x 41,9 x 0,5 x 0,9 : 106,8 x 109,2).

5.3 Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem in Erw. 5.1 hievor in fine genannten Valideneinkommen von Fr. 92'127.-ergibt sich ein Zwischenergebnis von 66,88 %. Dieser Wert ist auf die nächste ganze Prozentzahl, d.h. auf 67 % aufzurunden ( BGE 130 V 121 ). Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2001 zu mehr als 662/3 % invalid, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zustand ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Nach der im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten neuen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Weil indessen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung das 50. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, wird die ihm zustehende ganze Invalidenrente gemäss lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision im Sinne einer Besitzstandswahrung über den 31. Dezember 2003 hinaus weitergeführt (Urteil F. vom 29. Juli 2005, I 184/05).

6. Die IV-Stelle wird über den beantragten Verzugszins ( Art. 26 Abs. 2 ATSG ) zu befinden haben, wogegen im vorliegenden Verfahren auf dieses Rechtsbegehren mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist (Urteil B. vom 9. September 2005 [U 59/04], Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Mai 2006 und die beiden Einspracheentscheide der IV-Stelle Luzern vom 2. Februar 2005, insoweit sie einen Anspruch auf eine ganze Rente verneinen, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zusteht.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Luzern zugestellt.

Luzern, 4. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: