Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 571/00 KI-generiert

Yugoslav Citizen Invalidity Pension Claim Rejection

Geschäftsnummer I 571/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Yugoslav national, born in 1940 and residing in the Federal Republic of Yugoslavia, applied for a disability pension from the Swiss Invalidity Insurance after his request was denied by the relevant Swiss authority due to lacking insurance coverage at the time of his disability onset. Following his appeal, the federal commission upheld the decision, stating that he did not meet the necessary insurance requirements as he had not contributed to the Swiss system for many years and was not considered insured under the Swiss-Yugoslav social security agreement. The applicant argued for the entitlement to the pension, but the courts determined that the prerequisites for claiming a disability pension were not fulfilled at the time of potential incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 36a OG; Yugoslav Citizen Invalidity Pension Claim Rejection: Following his appeal, the federal commission upheld the decision, stating that he did not meet the necessary insurance requirements as he had not contributed to the Swiss system for many years and was not considered insured under the Swiss-Yugoslav social security agreement. The applicant argued for the entitlement to the pension, but the courts determined that the prerequisites for claiming a disability pension were not fulfilled at the time of potential incapacity.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistungen des Versicherten soziale Sicherheit Beginn der Invalidität Rechtsstellung Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 101
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning regarding the conditions for the creation of a right to a disability pension.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning regarding the requirement of one year of incapacity for work to establish the waiting period for a pension.

Art. 6 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as the legal basis for the requirement of insured status for disability insurance benefits.

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Volltext

[AZA 0]

I 571/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 3. Mai 2001

in Sachen

S.________, 1940, Jugoslawien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 18. November 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des 1940 geborenen, in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhaften jugoslawischen Staatsangehörigen S.________ um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab mit der Begründung, es habe ihm zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts an der Versicherteneigenschaft gefehlt.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ hatte beantragen lassen, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 1998 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 7. August 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften und Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt ( Art. 6 Abs. 1 IVG ; Art. 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, das für alle Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbar ist [SVR 2000 IV Nr. 14 S. 43 Erw. 2b; vgl. BGE 119 V 101 Erw. 3]; Art. 29 Abs. 1 IVG ). Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den ärztlich diagnostizierten Leiden um labiles pathologisches Geschehen. Ein Rentenanspruch kann daher erst entstehen, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 50 % arbeitsunfähig gewesen ist ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 8 lit. e Staatsvertrag). Die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig festgehalten, dass eine für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit erst seit dem 18. November 1996 ausgewiesen ist. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre somit frühestens am 18. November 1997 entstanden.

Zum Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritts im November 1997 war der Beschwerdeführer mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz - er hatte das Land spätestens im Jahre 1977 verlassen - nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert. Ebenso wenig war er damals auf Grund des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr der jugoslawischen Versicherung angehörte. Gemäss Angaben des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 17. März 1997 (Formular YU/CH 4), deren Richtigkeit nicht bestritten wird, entrichtete der Beschwerdeführer lediglich bis zum 10. März 1997 Beiträge an die jugoslawische Versicherung, und gleichgestellte Beitragszeiten sind nicht ausgewiesen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit März 1997 eine Invalidenrente der jugoslawischen Versicherung bezieht, ist nicht entscheidend; denn der Bezug einer jugoslawischen Invalidenrente begründet keine Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 8 lit. b des zitierten Staatsvertrages (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis; unveröffentlichte Urteile S. vom 23. Juli 1999 [I 168/99] und D. vom 10. März 1999 [I 572/98]). Die Versicherteneigenschaft kann, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, namentlich auch nicht nachträglich durch Bezahlung freiwilliger Beiträge zwecks Schliessung von Beitragslücken geschaffen werden (ZAK 1989 S. 402 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erfüllte somit bei Eintritt eines allfälligen Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht, sodass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht rechtswirksam entstehen konnte. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs ist demnach rechtens, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse,

Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: