Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 551/00 KI-generiert

Vocational Rehabilitation Allowance Reduction Post-Divorce

Geschäftsnummer I 551/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose marriage ended in divorce in late October 1999, resulting in his children living primarily with their mother. Following this change, the relevant social insurance authority reduced the individual's daily allowance during vocational rehabilitation from CHF 195 to CHF 166.80, transitioning from compensation for a household to compensation for a single person. The individual appealed this decision, seeking the continuation of the household compensation. However, the administrative court dismissed the appeal, and the individual subsequently contested this decision at the federal level, asserting that the court did not adequately consider his circumstances regarding household establishment and child visitation. The federal court ultimately ruled against his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 23bis IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; Vocational Rehabilitation Allowance Reduction Post-Divorce: Following this change, the relevant social insurance authority reduced the individual's daily allowance during vocational rehabilitation from CHF 195 to CHF 166.80, transitioning from compensation for a household to compensation for a single person. The individual appealed this decision, seeking the continuation of the household compensation. However, the administrative court dismissed the appeal, and the individual subsequently contested this decision at the federal level, asserting that the court did not adequately consider his circumstances regarding household establishment and child visitation. The federal court ultimately ruled against his claims.

Schlagwörter

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Haushaltungszulage berufliche Rehabilitation Versicherungsentschädigung Bemessung nachehelichen Unterhalts Ehepaar-Invalidenrente Einkommenssplitting

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23bis IVG

The substantive law concerning the entitlement to a household allowance, which the court confirmed was correctly denied by the lower court.

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Volltext

[AZA 0]

I 551/00 Ge

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 19. Oktober 2001

in Sachen

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Nachdem die Ehe des 1952 geborenen B.________ am 27. Oktober 1999 geschieden worden ist und seine beiden Kinder unter der Obhut der Mutter leben, setzte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 17. November 1999 das ihm während der Umschulung ab 1. August 1999 zugesprochene Taggeld rückwirkend ab 28. Oktober 1999 von Fr. 195.- auf Fr. 166. 80 herab (Ablösung der Haushaltungsentschädigung durch eine Entschädigung für Alleinstehende).

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 23. August 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Haushaltungsentschädigung zuzusprechen. Die IV-Stelle verweist auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse "Versicherung", welche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung ( Art. 23bis IVG ) eingehend dargelegt.

Mit zutreffender Begründung und in analoger Anwendung der Grundsätze des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung (EOG) und der hiezu entwickelten Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung verneint.

Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Namentlich ist unerheblich, dass er seinen eigenen Haushalt bereits vor der Scheidung gegründet hatte, und dass die Kinder sich oft bei ihm aufhalten.

Auch lässt sich entgegen seiner Auffassung dem Wortlaut des Art. 23bis Abs. 2 IVG nicht entnehmen, dass ein Versicherter bei Wegfallen der Voraussetzungen des Art. 23bis IVG während eines Jahres Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hat.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: