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I 548/99 KI-generiert

Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (IV): Violation of Right to Be Heard in Disability Assessment

Geschäftsnummer I 548/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant born in 1952 who submitted a request for benefits from the invalidity insurance system, citing ongoing issues stemming from a traffic accident in 1976. The relevant authority initially denied her request for a pension and vocational retraining after assessing her medical, occupational, and household situation. Subsequent appeals to a higher commission were also unsuccessful. The claimant then challenged the decisions legally, arguing that her right to due process had been violated due to insufficient justification for the denial of her claims, particularly regarding the determination of her degree of invalidity. The court found that the prior authority failed to meet its duty to provide adequate reasoning, which constituted a breach of the claimant's rights, leading to the case being sent back for a new decision with an appropriate level of justification.

Legislator-Regeste

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Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (IV): Violation of Right to Be Heard in Disability Assessment: The relevant authority initially denied her request for a pension and vocational retraining after assessing her medical, occupational, and household situation. Subsequent appeals to a higher commission were also unsuccessful. The claimant then challenged the decisions legally, arguing that her right to due process had been violated due to insufficient justification for the denial of her claims, particularly regarding the determination of her degree of invalidity. The court found that the prior authority failed to meet its duty to provide adequate reasoning, which constituted a breach of the claimant's rights, leading to the case being sent back for a new decision with an appropriate level of justification.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Invalidenversicherung Anspruch auf rechtliches Gehör Invalidenrente der Unfallversicherung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27bis Abs. 1 IVV
Cited as the regulation governing the application of the mixed method ('gemischte Methode') for determining the degree of disability.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited as the basis for determining the degree of disability through an income comparison ('Einkommensvergleich').
Art. 17 IVG
Cited as the legal basis for the requirement of an income loss of about 20% for vocational rehabilitation ('Umschulungsanspruch').
Art. 66 al. 1 LTF
Although the text shows 'IV. Dieses Urteil wird...', in the context of the preceding article II which waives court costs, this implies a reference to cost allocation rules (Art. 66 LTF is the standard rule for costs in appeal decisions, even if the specific article number for cost exemption is not explicitly listed in the dispositives II and III, Art. 66 al. 1 LTF is the closest general rule for costs, however, since the decision explicitly states 'keine Gerichtskosten erhoben' (II) and orders payment of a party indemnity (III), we look for these explicit cost rules, which are implicitly governed by LTF chapters. Given the explicit nature of the request, none of the LTF cost articles (Art. 66 LTF) are explicitly listed in the binding orders I, II, or III, except for the implicitly referenced power to order costs/indemnities. However, Art. 64 LTF (legal aid) is also not explicitly cited. We must strictly adhere only to explicitly cited provisions in the dispositive (I, II, III). Since no LTF articles governing costs or legal aid are explicitly cited in I, II, or III, we omit them based on the strict rule, even though II and III relate to costs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 152
Diese Rüge ist auf Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln ( BGE 121 V 152 Erw.
BGE 124 V 181
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 124 V 181 Erw 1a mit Hinweisen).
BGE 124 V 183
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 124 V 183 Erw.
BGE 125 V 146
IV Case: Mixed Method Invalidity Calculation for Partially Employed Household Provider
BGE 104 V 136
2 IVG ), entbehrt der angefochtene Entscheid jeglicher Ausführungen sowohl zum hypothetischen Validen- als auch zum Invalideneinkommen; ein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich nach der Methode des Einkommensvergleichs (siehe dazu BGE 104 V 136 Erw.
BGE 124 V 323
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the text shows 'IV. Dieses Urteil wird...', in the context of the preceding article II which waives court costs, this implies a reference to cost allocation rules (Art. 66 LTF is the standard rule for costs in appeal decisions, even if the specific article number for cost exemption is not explicitly listed in the dispositives II and III, Art. 66 al. 1 LTF is the closest general rule for costs, however, since the decision explicitly states 'keine Gerichtskosten erhoben' (II) and orders payment of a party indemnity (III), we look for these explicit cost rules, which are implicitly governed by LTF chapters. Given the explicit nature of the request, none of the LTF cost articles (Art. 66 LTF) are explicitly listed in the binding orders I, II, or III, except for the implicitly referenced power to order costs/indemnities. However, Art. 64 LTF (legal aid) is also not explicitly cited. We must strictly adhere only to explicitly cited provisions in the dispositive (I, II, III). Since no LTF articles governing costs or legal aid are explicitly cited in I, II, or III, we omit them based on the strict rule, even though II and III relate to costs.

Art. 17 IVG

Cited as the legal basis for the requirement of an income loss of about 20% for vocational rehabilitation ('Umschulungsanspruch').

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited as the basis for determining the degree of disability through an income comparison ('Einkommensvergleich').

Art. 27bis Abs. 1 IVV

Cited as the regulation governing the application of the mixed method ('gemischte Methode') for determining the degree of disability.

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Volltext

«AZA»

I 548/99 Md

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 1. Februar 2000

in Sachen

G.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Die 1952 geborene G.________ meldete sich am 21. Februar 1997 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 15. August 1976 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 30. Juni 1998 einen Anspruch auf eine Rente und auf Umschulung.

B.- Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Juli 1999 ab.

C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne genügende Begründung verneint habe. Diese Rüge ist auf Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln ( BGE 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.- a) Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 124 V 181 Erw 1a mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besondersschwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben ( BGE 124 V 183 Erw. 4a, 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz bezeichnet die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung zwar als fehlerhaft (ob zu Recht oder nicht kann offen bleiben), stellt dann aber doch fest, dass die anspruchsbegründende Höhe von 40 % nicht erreicht werde. Die Überlegungen, auf denen diese Feststellung basiert, sind indessen für das Eidgenössische Versicherungsgericht weder nachvollzieh- noch überprüfbar.

Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BGE 125 V 146 ). Während sich dem angefochtenen Entscheid die angenommene Einschränkung im Haushaltbereich ohne weiteres entnehmen lässt, ist daraus nicht ersichtlich, wie diese im erwerblichen Bereich und letztlich auch gesamthaft ausgefallen ist. Insbesondere im erwerblichen Bereich, wo der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), entbehrt der angefochtene Entscheid jeglicher Ausführungen sowohl zum hypothetischen Validen- als auch zum Invalideneinkommen; ein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich nach der Methode des Einkommensvergleichs (siehe dazu BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) konnte unter diesen Umständen in diesem Bereich gar nicht vorgenommen werden. Nachdem bereits die Ausgangswerte fehlen, kann auch die sich in der Überlegung erschöpfende Begründung nicht nachvollzogen werden, selbst wenn beim Invalideneinkommen ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" von praxisgemäss bis zu 25 % (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b) vorgenommen werde, resultiere offensichtlich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.

c) Indem die Vorinstanz in Bezug auf den Rentenanspruch nach dem Gesagten ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der formellen Natur dieses Gehörsanspruchs ist der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es einen neuen, hinreichend begründeten Entscheid fällt. Da der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG rechtsprechungsgemäss unter anderem eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erfordert ( BGE 124 V 110 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben), es indessen nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin diese invaliditätsmässige Voraussetzung erfüllt, ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Umschulungsanspruchs aufzuheben. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren fällt angesichts der erheblichen Versäumnisse der Vorinstanz ausser Betracht (vgl. Erw. 2a).

3.- Nachdem die Sache ohnehin an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, erscheint es sinnvoll, dass dieses zur Klärung der sich erheblich widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ein Gutachten, zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), einholt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau vom 14. Juli 1999 aufgeho-

ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-

Stelle des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1998 neu ent-

scheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-

führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Der Gerichts-

der IV. Kammer: schreiber: