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I 543/00 KI-generiert

In this case, an individual born in 1962 submitted a request for a disability pension to the relevant authority after previously being denied benefits in 1999 due to a lack of convincing evidence of a change in her condition

Geschäftsnummer I 543/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1962 submitted a request for a disability pension to the relevant authority after previously being denied benefits in 1999 due to a lack of convincing evidence of a change in her condition. The authority dismissed the new application citing insufficient evidence of a significant worsening in her health status. Subsequently, the individual appealed to the social insurance court, which upheld the initial rejection. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to obtain the full pension and requesting legal aid, which was ultimately denied due to the perceived futility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 152 OG; In this case, an individual born in 1962 submitted a request for a disability pension to the relevant authority after previously being denied benefits in 1999 due to a lack of convincing evidence of a change in her condition: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung medizinische Neubeurteilung Gesundheitsbezogene Angaben Wiederaufleben des Anspruchs ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 152 OG
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 200
BGE 125 II 275
152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 543/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 4. Oktober 2001

in Sachen

P.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 17. April 2000 trat die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf das am 10. März 2000 von der 1962 geborenen P.________ gestellte Rentenbegehren mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen seit der den Rentenanspruch bereits erstmals verneinenden Verfügung vom 30. August 1999 nicht ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 17. April 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Begehren um Zusprechung einer Rente nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2, 263 Erw. 3) erwogen, eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem ist beizupflichten. Die mit der Neuanmeldung vom 10. März 2000 erhobene Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Verfügung vom 30. August 1999 wesentlich verschlechtert, wird, wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, durch den von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten Bericht von Frau Dr. G.________ (vom 1. April 2000) widerlegt.

Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Für das Vorliegen psychischer Beschwerden fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten.

Allein deren Behauptung gebietet keine zusätzliche Abklärungen in diese Richtung. Sodann hat bereits die Vorinstanz, worauf verwiesen sei, dargelegt, weshalb die Frage nach beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.