Claimant's Waiver Renders Insurance Appeal Moot; No Award of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social security institution from a Swiss canton filed an administrative legal challenge against a decision made by the local insurance court regarding a claimant's entitlement to disability benefits. The claimant subsequently waived her right to these benefits, prompting the social security institution to withdraw its appeal as the matter became moot. The court then considered whether the claimant was entitled to any compensation for legal costs incurred during the proceedings, ultimately concluding that because her waiver caused the case to become moot, she would not receive any compensation, and no court fees would be applied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 OG, Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 159 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 134 OG; Claimant's Waiver Renders Insurance Appeal Moot; No Award of Costs: The claimant subsequently waived her right to these benefits, prompting the social security institution to withdraw its appeal as the matter became moot. The court then considered whether the claimant was entitled to any compensation for legal costs incurred during the proceedings, ultimately concluding that because her waiver caused the case to become moot, she would not receive any compensation, and no court fees would be applied.
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Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
I 542/04
Entscheid vom 9. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. August 2004)
Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat am 13. September 2004 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte E.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 8. März 2005 mit, sie habe der IV-Stelle am 7. Februar 2005 den Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung mitgeteilt. Die IV-Stelle gab daraufhin am 20. April 2005 bekannt, dem Antrag auf Verzicht auf Leistungen könne nicht entsprochen werden, weil schutzwürdige Interessen des Unfallversicherers entgegenstünden. Nachdem die National Versicherungsgesellschaft dem Leistungsverzicht am 12. Juni 2006 schliesslich doch zugestimmt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten in Bestätigung der Verzichtserklärung am 20. Juli 2006 mit, das Gesuch vom 19. August 1999 werde als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 erklärte die IV-Stelle, da es nunmehr an einem beschwerdefähigen Objekt fehle, ziehe sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurück.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Versicherte hat ihren Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung erklärt. Dementsprechend hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren als gegenstandslos betrachtet und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen. Mit Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Versicherten ein Parteikostenersatz zusteht, ist daher nicht auf die formelle Rückzugserklärung der Verwaltung abzustellen (vgl. zum Parteientschädigungsanspruch bei Rückzug AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen), sondern zu prüfen, ob eine Entschädigung bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt werden kann.
2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Falles jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig zu betrachten, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 Erw. 6a mit Hinweisen; Urteil A. vom 27. Dezember 2005, I 231/05).
3. Die Versicherte hat durch ihre Verzichtserklärung auf Leistungen die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Dies rechtfertigt es, ihr keine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zuzusprechen ( Art. 159 OG ). Da obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird ( Art. 159 Abs. 2 OG ), steht der IV-Stelle kein entsprechender Anspruch zu.
4. Gerichtskosten sind keine zu verlegen, da das Verfahren kostenlos ist ( Art. 134 OG ).
5. Den Entscheid über Kosten und Parteientschädigung im kantonalen Verfahren kann das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG nur ändern, wenn es auch den Entscheid in der Sache selber ändert ( BGE 91 II 150 Erw. 3; Urteil A. vom 27. Dezember 2005, I 231/05). Das ist, wenn wie hier die Sache gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall.
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: