Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 54/07 KI-generiert

MS Claimant's Appeal Regarding Commuting Cost Reimbursement Dismissed

Geschäftsnummer I 54/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to the denial of amortization contributions for a vehicle by a disability insurance authority, following an individual with multiple sclerosis who argued that the use of the car was necessary for commuting to work. The authority originally rejected the request, stating that the need for the vehicle was not specifically due to the individual’s disability. Subsequent appeals to the relevant insurance court upheld this refusal, leading to a challenge in the higher court, where the central issue was whether the individual's commuting situation justified the vehicle contributions under the relevant legislation. The court concluded that the individual would have used the vehicle for commuting even without the disability, thereby not meeting the requirements for the claimed contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 21 Abs. 1 Satz, Art. 21bis Abs. 1 IVG, Art. 14 lit. d IVV, Art. 105 Abs. 2 OG; MS Claimant's Appeal Regarding Commuting Cost Reimbursement Dismissed: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Vergütung von Reisekosten Beitragsforderung Öffentlicher Verkehrsdienst notwendige Verwendung Rückforderung der Invalidenversicherung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 Abs. 2 OG
Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs.
Art. 21 Abs. 1 Satz
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Anspruch auf Amortisationsbeiträge für das vom Versicherten angeschaffte Automobil ( Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art.
Art. 21bis Abs. 1 IVG
1 Satz 1 und Art. 21bis Abs. 1 IVG ; Art.
Art. 14 lit. d IVV
1 IVG ; Art. 14 lit. d IVV ; Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 54/07

Urteil vom 30. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2006.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 das Gesuch des 1967 geborenen, an Multipler Sklerose leidenden M.________ um Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug ablehnte, weil die Benützung des Autos für das Zurücklegen des Arbeitswegs von X.________ nach Y.________ nicht invaliditätsbedingt notwendig sei,

dass die IV-Stelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. Juni 2005 an ihrem Standpunkt festhielt,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2006 abwies,

dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es seien ihm Amortisationsbeiträge für seinen Personenwagen zuzusprechen, eventuell sei die Preisdifferenz zwischen einem Fahrzeug mit Handschaltung und einem solchen mit automatischer Schaltung und Tempomat zu übernehmen,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde ( Art. 132 Abs. 2 OG [in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie 105 Abs. 2 OG ),

dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Anspruch auf Amortisationsbeiträge für das vom Versicherten angeschaffte Automobil ( Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21bis Abs. 1 IVG ; Art. 14 lit. d IVV ; Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI ; Ziff. 10.04* HVI-Anhang) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/00 vom 28. Januar 2002) für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines Motorfahrzeuges invaliditätsbedingt ist, entscheidend ist, wie der Versicherte selber als gesunde Person den Arbeitsweg bewältigen würde,

dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 2 OG ) feststeht, dass der Beschwerdeführer auch ohne Invalidität den Arbeitsweg von seinem Wohnort X._______ nach Y._______ im Personenwagen zurücklegen würde, weil er die Arbeit bereits um 6.30 Uhr aufnimmt, es keine Möglichkeit gibt, um diese Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig an den Arbeitsort zu gelangen und es überdies generell sehr umständlich ist, diesen vom Wohnort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen,

dass damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Amortisationsbeiträge an die Kosten des Automobils nicht erfüllt sind, wie das kantonale Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt hat,

dass für den geltend gemachten Anspruch nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer ohne Bewältigung des Arbeitswegs seine heutige Stelle bei der Papierfabrik in Y.________ noch behalten könnte und ob er im Falle eines Stellenverlusts eine andere Arbeitsgelegenheit finden würde,

dass die Verwaltung über die Vergütung der Kosten einer Automatikschaltung mit Tempomat noch nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, sodass auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,

dass die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, da unbegründet, zu keinem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen vermögen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: