Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 537/04 KI-generiert

The case involves an individual who submitted a complaint against a decision made by a social security office, which rejected a new application for benefits

Geschäftsnummer I 537/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a complaint against a decision made by a social security office, which rejected a new application for benefits. After an initial ruling from a regional social security court upheld the office's decision, the individual filed an administrative court complaint. However, the court found that the complaint lacked the necessary requests and reasons, failing to meet legal requirements. Despite being notified about these deficiencies, the individual did not correct the complaint, leading the court to determine that it could not accept the submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who submitted a complaint against a decision made by a social security office, which rejected a new application for benefits: Mit Entscheid vom 9. August 2004 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des K.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. November 2003, mit welchem die Verfügung vom 29. Juli 2003 betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2003 bestätigt wurde, abgewiesen.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Verfahrensmangel Invalidenversicherung Versicherungsträger Wiedererwägung durch den Versicherer Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 36a OG
September 2004 als offensichtlich unzulässig ( Art. 36a OG ) zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 537/04

Urteil vom 16. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

K.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. August 2004)

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 9. August 2004 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des K.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. November 2003, mit welchem die Verfügung vom 29. Juli 2003 betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2003 bestätigt wurde, abgewiesen.

K.________ führt mit Eingabe vom 10. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat K.________ am 13. September 2004 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Daraufhin ist der Versicherte mit einer Eingabe vom 15. September 2004 an das Gericht gelangt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2004 ist kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG , weil sie namentlich kein Begehren, aber auch keine sachbezogene Begründung enthält. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 13. September 2004 - unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2004 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Liegt somit keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 10. und 15. September 2004 als offensichtlich unzulässig ( Art. 36a OG ) zu erledigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.