The case involves a woman who filed for disability insurance benefits due to depression in December 1998
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who filed for disability insurance benefits due to depression in December 1998. The local disability office initially denied her claim in November 1999, prompting her to appeal. The administrative court subsequently overturned the denial and asked the office to reassess the claim based on additional evidence. The disability office then challenged this court decision, seeking to maintain its original denial. Ultimately, the higher court found the office had failed to adequately consider the woman's arguments and evidence in its decision-making process, leading to the acknowledgment of a procedural violation regarding the right to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73bis Abs. 1 IVV, Art. 36a OG; The case involves a woman who filed for disability insurance benefits due to depression in December 1998: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über das Vorbescheidverfahren ( Art. 73bis Abs. 1 IVV ) sowie die Grundsätze zum rechtlichen Gehör und zur Heilung der Gehörsverletzung unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 124 V 183 Erw. 2b und Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
I 535/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 30. März 2001
in Sachen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, Olten,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Die 1969 geborene Y.________ meldete sich am 1. Dezember 1998 unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. November 1999 den geltend gemachten Rentenanspruch ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. August 2000 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 8. November 1999 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche von Y.________ neu verfüge.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Solothurn in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Bestätigung ihrer Verfügung vom 8. November 1999.
Während Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über das Vorbescheidverfahren ( Art. 73bis Abs. 1 IVV ) sowie die Grundsätze zum rechtlichen Gehör und zur Heilung der Gehörsverletzung unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 124 V 183 Erw. 2b und Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- In der Verfügung vom 8. November 1999 wiederholt die IV-Stelle wörtlich die dem Vorbescheid vom 5. Oktober 1999 zu Grunde gelegten Erwägungen ohne Würdigung der Einwände der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes Dr. K.________ (Stellungnahmen vom 20. und 26. Oktober 1999). Der Versicherten wird zwar vor Verfügungserlass mitgeteilt, dass sie nichts vorgebracht habe, was zu einer anderen Beurteilung des Falles führen würde, ohne sich jedoch mit den einzelnen Argumenten auseinandergesetzt zu haben (Schreiben vom 5. November 1999). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gewürdigt wurden. Es genügt nicht, die Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; die IV-Stelle hat ihre Überlegungen der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies entspricht im Übrigen dem Verfahren, wie es im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSVI) in Rz 3006 vorgesehen ist ( BGE 124 V 182 Erw. 2b). Mit Recht hat daher die Vorinstanz in einlässlicher Begründung, der sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, im Sinne von BGE 124 V 183 Erw. 2b Abs. 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen. Die IV-Stelle ist, entgegen ihrer Auffassung, dieser Rechtsprechung in keiner Weise gerecht geworden. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Verfügung ist somit rechtens.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: