Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 534/03 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Remand for Psychiatric Evaluation)

Geschäftsnummer I 534/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual with a long history of drug addiction and associated challenges, including limited work ability and past legal issues stemming from drug-related activities. After attempting to engage in vocational rehabilitation through the invalidity insurance system, his initial request for benefits was denied on the grounds of lacking evidence of disability. However, upon appeal, the Cantonal Court ruled in favor of further psychiatric evaluations to clarify the individual's mental health status and its impact on his employability, as there remained uncertainty regarding whether his work capacity was solely diminished due to drug dependence or also affected by psychological issues stemming from a troubled upbringing. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal for review following the regional authority's appeal against the reinstated need for further psychiatric assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 15 IVG, Art. 17 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, Art. 64 LTF; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Remand for Psychiatric Evaluation): After attempting to engage in vocational rehabilitation through the invalidity insurance system, his initial request for benefits was denied on the grounds of lacking evidence of disability. However, upon appeal, the Cantonal Court ruled in favor of further psychiatric evaluations to clarify the individual's mental health status and its impact on his employability, as there remained uncertainty regarding whether his work capacity was solely diminished due to drug dependence or also affected by psychological issues stemming from a troubled upbringing. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal for review following the regional authority's appeal against the reinstated need for further psychiatric assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung psychische Beeinträchtigung ergänzende medizinische Abklärung Versicherungsleistungen Betäubungsmittelabhängigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 249
1 IVG ; BGE 116 V 249 Erw.
BGE 102 V 165
Swiss Invalidity Insurance: Definition of Invalidity based on Mental Health Impairments
BGE 127 V 298
2b mit Hinweisen und BGE 127 V 298 Erw.
BGE 99 V 28
Swiss Supreme Court: Drug Addiction Alone Does Not Establish Invalidity Under IVG
BGE 105 V 158
1 IVG ), sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 105 V 158 Erw.
BGE 115 V 134
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Applied for the order concerning the payment of a party compensation (analogue to legal aid/costs in this context).

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the court order not to raise any court costs.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 534/03

Urteil vom 22. Januar 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten

durch Fürsprecherin Sabine Steiger-Sackmann, Dornacherstrasse 10, 4603 Olten

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. Juni 2003)

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1966, ist seit 1987 drogenabhängig. Nach verschiedenen Entzugsversuchen steht er seit 1997 im Methadon-Programm. Nachdem er eine Maurerlehre abgebrochen hatte, war er nur noch zeitweise erwerbstätig. Er begann mit Drogen zu handeln, um sich den Konsum zu finanzieren, bis er deswegen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die er bis Anfang 1999 verbüsste. Seither wird er vom Sozialamt unterstützt.

Am 13. September 2001 meldete er sich - zum zweiten Mal - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 28. September 2001 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 lehnte sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 2003 in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden psychiatrischen Abklärungen zurückgewiesen wurde.

C. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden ( BGE 102 V 165 ; vgl. auch AHI 2000 S. 151 Erw. 2a, 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen und BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) und bei Drogensucht (SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit Hinweisen, 2002 S. 30 Erw. 2a mit Hinweisen), über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 Abs. 1 IVG ), insbesondere Berufsberatung ( Art. 15 IVG ), Umschulung ( Art. 17 IVG ) und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 Abs. 1 IVG ), sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ( BGE 104 V 212 Erw. c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass auf Grund der Aktenlage nicht feststehe, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur zufolge der Drogensucht eingeschränkt sei - in diesem Fall würde rechtsprechungsgemäss keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehen (SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen) - oder auch wegen psychischen Beschwerden. Letztere sind dann relevant, wenn bereits vor Beginn der Drogenabhängigkeit ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorgelegen oder die Drogensucht ihrerseits eine geistige Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne einer leistungsbegründenden Abwegigkeit verursacht hat, welche die Erwerbsfähigkeit bleibend beeinträchtigt ( BGE 102 V 167 ; 99 V 28 f. Erw. 2; AHI 2002 S. 29 f. Erw. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass laut Bericht des Dr. med. H.________ psychische Defizite im Sinne einer depressiven Verstimmung bestünden. Diese Diagnose bedeute keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der Arzt die Fragen der IV-Stelle, ob suchtbedingte irreversible Folgeschädigungen der Drogensucht vorliegen würden, welche die Ausübung der Erwerbstätigkeit beeinträchtigten, nicht definitiv beantworten konnte. Des Weiteren wies er zur Frage, ob die Sucht selbst Folge eines invalidisierenden geistigen Gesundheitsschadens sei, auf die traumatisierte Kindheit des Versicherten hin, welcher in Korea geboren ist, beide leiblichen Eltern verloren hat und nach dem Aufenthalt in einem Kinderheim in der Schweiz hier adoptiert wurde, jedoch ein getrübtes Verhältnis zu seinen Adoptiveltern hatte und inzwischen gar keinen Kontakt mit ihnen mehr pflegt. Auch diese Frage konnte Dr. med. H.________ jedoch nicht eindeutig beantworten, nicht zuletzt wohl, weil er den Versicherten erst kennen lernte, als dieser bereits drogenabhängig war.

2.3 Damit ist unbestritten, dass der Versicherte unter psychischen Beschwerden leidet; die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Fragen sind hingegen nicht beantwortet, weshalb eine psychiatrische Begutachtung unumgänglich ist. Das kantonale Gericht hat die Sache daher zu Recht an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen, wobei auf seine Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: