Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 529/04 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal and Lack of Final Administrative Decision

Geschäftsnummer I 529/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially granted a half disability pension retroactively effective from March 1, 2002, after having worked as a baker. The individual contested this decision, seeking a full disability pension instead. The cantonal social security court upheld the appeal in part, allowing for further investigation into the full pension eligibility and returning the matter to the relevant authority for a new decision. The individual subsequently filed a new complaint seeking a three-quarter pension from January 1, 2004. However, it was determined that there was no formal administrative decision on this newer request, leading to the ruling that the court could not consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 52 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 134 OG; Invalidity Pension Appeal and Lack of Final Administrative Decision: 1.1 Praxisgemäss ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung - seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids ( Art. 52 ATSG ) - beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 ff. Erw. 2).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente Invalidenrentenrevision Normenkontrolle Dreiviertelsrente Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
52 ATSG ) - beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 125 V 414
BGE 123 V 336
2 OG ; BGE 123 V 336 Erw.
BGE 104 V 178
Federal Insurance Court on Appellate Deficiency Correction Under Art. 85 para. 2 lit. b AHVG
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 529/04

Urteil vom 18. August 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien

B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Juni 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 25. April 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1960 geborenen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2000 in der Firma C.________ AG und zuletzt vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 als Bäcker in der Firma G.________ AG angestellt gewesenen B.________ rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufhob, "als ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wird", und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 28. Juni 2004).

C. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Praxisgemäss ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung - seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids ( Art. 52 ATSG ) - beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 ff. Erw. 2).

1.2 Der streitige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. Juli 2003. Für die gerichtliche Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs ist demnach der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt und die bis dahin gültig gewesene Rechtslage massgebend.

2. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (beschlossen am 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ab diesem Zeitpunkt beantragt, fehlt es diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile A. vom 2. Februar 2005 [I 92/04] Erw. 3.2.2 und K. vom 1. Februar 2002 [I 692/01] Erw. 3).

3. Anderweitige, rechtsgenüglich begründete ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 104 V 178 , 101 V 18 Erw. 1) Rechtsbegehren sind der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine zu entnehmen. Damit besteht letztinstanzlich kein Raum für eine materiell-rechtliche Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen zur verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des - aus gesundheitlichen Gründen in seinem angestammten Beruf als Bäcker nicht mehr einsetzbaren - Beschwerdeführers und Prüfung allfälliger Eingliederungsmöglichkeiten über den Leistungsanspruch neu verfüge.

4. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: