Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 517/05 KI-generiert

Swiss Invalidity Insurance Pension Calculation Dispute

Geschäftsnummer I 517/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought a whole disability pension for a specified period following an accident in 1999, after receiving a half pension from the disability insurance authority based on their reduced earning capacity. The case involved disputes over the validity of the claimant's reported earnings and the degree of disability attributed to their condition, as the administrative tribunal had previously determined the claimant was eligible only for a limited pension. The claimant argued for a reassessment of their income potential and entitlement to further pension benefits, while the insurance authority maintained the decision to limit the claims based on the determined income levels. Ultimately, the tribunal evaluated the earnings prior to the accident and the subsequent impact, concluding that the claimant's loss did not meet the threshold for a full pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 altAbs. 2 IVG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Swiss Invalidity Insurance Pension Calculation Dispute: The case involved disputes over the validity of the claimant's reported earnings and the degree of disability attributed to their condition, as the administrative tribunal had previously determined the claimant was eligible only for a limited pension. The claimant argued for a reassessment of their income potential and entitlement to further pension benefits, while the insurance authority maintained the decision to limit the claims based on the determined income levels. Ultimately, the tribunal evaluated the earnings prior to the accident and the subsequent impact, concluding that the claimant's loss did not meet the threshold for a full pension.

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Resterwerbsfähigkeit Teilrente Erwerbsausfall Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 348
16 ATSG ]; BGE 130 V 348 Erw.
BGE 129 V 224
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 224 Erw.
BGE 129 V 408
Swiss Federal Supreme Court on Gender-Specific Indexation of Lost Earnings in Accident Insurance
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to confirm that the necessary degree of loss of earning capacity (at least 40%) is not met after October 2002.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 517/05

Urteil vom 3. Oktober 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Niedern 117, 9043 Trogen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 6. Juni 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1952 geborenen B.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine auf den 30. September 2002 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab.

C. B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 sowie auf Weiterausrichtung mindestens einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2002.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurskommission hat die hier massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 altAbs. 2 IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ]; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

2. Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nur mehr streitig, welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer weiterhin hätte erzielen können, wenn er den Unfall vom 22. Oktober 1999 nicht erlitten hätte und auch sonst gesund geblieben wäre.

2.1 Für die Ermittlung dieses sog. Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Oktober 2000, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Versicherte erzielte bei der Firma X.________ AG im zweiten Halbjahr 1999 bis zum Unfallereignis vom 22. Oktober 1999 einen Monatslohn von Fr. 7409.85, während er von Januar bis Juni 1999 noch monatlich Fr. 7354.70 verdient hatte. Ausgehend vom im Unfallzeitpunkt erhaltenen Monatslohn ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Bereich Handel/Reparatur/ Gastgewerbe (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93; BGE 129 V 408 ) für das Jahr 2000 ein ohne Gesundheitsschaden erreichbares Salär von Fr. 89'757.- (Fr. 7409.85 x 12 : 106,0 x 107,0). Aus dem Vergleich mit dem entsprechenden unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 33'822.- würde ein Invaliditätsgrad von 62 % resultieren.

Um der deutlichen Schwankung der vor dem Unfall bezogenen Jahressaläre Rechnung zu tragen, ist aus dem (auf 12 Monate umgerechneten) Erwerbseinkommen des Unfalljahres 1999 von Fr. 88'587.- ([6 x Fr. 7354.70] + [6 x Fr. 7409.85]) und den in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bei der Firma X.________ AG erzielten Löhnen (1996: Fr. 98'553.-, 1997: Fr. 84'000.-, 1998: Fr. 107'071.-) ein - der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 Rechnung tragendes - Durchschnittseinkommen zu ermitteln ([Fr. 98'553.- : 103,4 x 107,0] + [Fr. 84'000.- : 104,2 x 107,0] + [Fr. 107'071.- : 104,6 x 107,0] + [Fr. 88'587.- : 106,0 x 107,0]; Bundesamt für Statistik, a.a.O.). Stellt man dieses sich auf Fr. 96'798.- ([Fr. 101'984.- + Fr. 86'257.- + Fr. 109'528.- + Fr. 89'423.-] : 4) belaufende Valideneinkommen dem bereits erwähnten Invalideneinkommen von Fr. 33'822.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen wie auch im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Auffassung brauchen im hier zu beurteilenden Fall für die Ermittlung eines hinreichend konkreten und repräsentativen Durchschnittslohnes keine vor 1996 erzielten Erwerbseinkommen herangezogen zu werden.

2.3 Angesichts des (für das Jahr 2000 massgebenden und bis 2002 an die Lohnentwicklung anzupassenden) Valideneinkommens von Fr. 96'798.- sowie des nunmehr unbestrittenen, ab Oktober 2002 zu berücksichtigenden Invalideneinkommens von über Fr. 70'000.- kann von einer ab diesem Zeitpunkt weiterhin bestehenden rentenbegründenden Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) offenkundig keine Rede sein. Nach dem Gesagten muss es mit der auf Ende September 2002 befristeten halben Invalidenrente sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: