Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 51/00 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Based on Mixed Method Calculation

Geschäftsnummer I 51/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1962 applied for disability benefits in December 1996, citing a back condition that had existed since summer 1995. After various assessments, including medical and household evaluations, the local disability insurance office determined that she did not qualify for benefits due to a lack of sufficient impairment. This decision was upheld by the social security court. The woman then appealed to a higher tribunal, requesting a review and a determination of her eligibility for either a full or partial disability pension, as well as legal assistance. The disability office opposed her appeal, resulting in further judicial evaluation of her case and the appropriateness of the assessments conducted.

Legislator-Regeste

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Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 27 IVV, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Invalidity Pension Denial Based on Mixed Method Calculation: 1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG , Art. 27 IVV und Art. 5 Abs. 1 IVG ; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 146 ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemischte Bemessungsmethode Teilrente Vorsorgeleistung Leistungskürzung Ermittlung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27bis Abs. 1 IVV
1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG , Art.
Art. 27 IVV
2 IVG , Art. 27 IVV und Art.
Art. 5 Abs. 1 IVG
27 IVV und Art. 5 Abs. 1 IVG ; ZAK 1992 S.
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 146
IV Case: Mixed Method Invalidity Calculation for Partially Employed Household Provider
BGE 125 V 150
BGE 125 V 352
Februar 1997) erstatteten Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auszugehen, da diese alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen ( BGE 125 V 352 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

I 51/00 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 29. März 2001

in Sachen

S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1962 geborene S.________ meldete sich am 23. Dezember 1996 unter Hinweis auf ein seit Sommer 1995 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht, worunter insbesondere ein Bericht der Dres. med. E.________ (Oberärztin) und T.________ (Assistenzärztin), Universitätsspital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 3. Februar 1997 sowie der Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai 1997, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels rentenbegründender Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2. Juli 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. November 1999).

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, eventuell sei eine ganze, subeventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; weiter sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode ( Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG , Art. 27 IVV und Art. 5 Abs. 1 IVG ; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 146 ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Parteien wie Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein, dass vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV anwendbar ist:

a) Mit Verwaltung und Vorinstanz ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai 1997 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränderten Umständen - nebst den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen sind bei im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere auch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen ( BGE 125 V 150 ) - zu 75 % im Haushalt und im Umfang von 25 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist unbegründet. Mit Blick auf den in allen Teilen schlüssigen und überzeugenden Abklärungsbericht Haushalt bestand nach den Akten keinerlei Anlass, auf die durch die Verwaltung vorgenommene Bestimmung der Anteile Erwerbstätigkeit (25 %) und Tätigkeit im Haushalt (75 %) zurückzukommen, zumal die Beschwerdeführerin, anders als letztinstanzlich, im kantonalen Prozess einzig die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Teil gerügt hatte.

b) Im Haushalt beträgt die Einschränkung nach dem auch in diesem Punkt zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebenden Abklärungsbericht Haushalt 17,5 %. Die Gewichtung der im Haushalte anfallenden Tätigkeiten Wohnungspflege (15 %) sowie Wäsche/Kleiderpflege (10 %) einerseits und die entsprechenden Einschränkungen von 30 % (Wohnungspflege) und 20 % (Wäsche/Kleiderpflege) andererseits tragen den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Insoweit die Beschwerdeführerin von der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte (im erwerblichen Bereich) auf die invaliditätsbedingten Beschränkungen im Haushalt schliessen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass Haushaltstätigkeit sich nicht in der Verrichtung von Reinigungsarbeiten erschöpft.

c) Im erwerblichen Bereich ist von der im Bericht der Dres. med. E.________ und T.________ (vom 3. Februar 1997) erstatteten Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auszugehen, da diese alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen ( BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt. Danach ist die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in der Lage, die bisher ausgeübte (erwerbliche) Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 50 % auszuüben; hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit ist sie zu 100 % arbeitsfähig.

Eine Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 25 %-Arbeitspensums als Reinigungsangestellte, wie sie die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hätte (vgl.

Erw. 2a hievor), ist ihr demnach ohne Einschränkung zumutbar, weshalb die Verwaltung den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich zu Recht auf 0 % festgesetzt hat.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: