Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 506/99 KI-generiert

Claimant v. Federal Insurance Court regarding Permanent Invalidity Benefit Level

Geschäftsnummer I 506/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, due to various medical conditions including coxarthrosis and degenerative changes in the spine, has been partially unable to work in her profession as a nursing assistant since 1993. Initially receiving a half-invalidity pension from early 1994, she later applied for a full disability pension. After a revision procedure by the disability insurance office, her request was denied, with the justification that her loss of earnings was below the threshold for a full pension. The matter was appealed, and while a previous court partially granted her request, ordering further investigation into her capacity to work during a specific time frame, the individual continued to seek a full pension based on her debilitating health conditions. The administrative court had to assess her employment capacity alongside potential earnings without her health issues, leading to a dispute over her eligibility for a whole invalidity pension versus a half pension.

Legislator-Regeste

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Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 2 IVV, Art. 132 OG, Art. 9 BV, Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 69 IVG; Claimant v. Federal Insurance Court regarding Permanent Invalidity Benefit Level: Initially receiving a half-invalidity pension from early 1994, she later applied for a full disability pension. After a revision procedure by the disability insurance office, her request was denied, with the justification that her loss of earnings was below the threshold for a full pension. The matter was appealed, and while a previous court partially granted her request, ordering further investigation into her capacity to work during a specific time frame, the individual continued to seek a full pension based on her debilitating health conditions. The administrative court had to assess her employment capacity alongside potential earnings without her health issues, leading to a dispute over her eligibility for a whole invalidity pension versus a half pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Vorzustand Rentenrevision befristete Leistung Personenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 369
41 IVG ; BGE 125 V 369 Erw.
BGE 112 V 372
2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw.
BGE 126 V 76
dass es sich bei der Ermittlung des trotz Knie-, Hüft- und Rückenbeschwerden zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens(Invalideneinkommen)rechtfertigt, vonder Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik auszugehen ( BGE 126 V 76 Erw.
BGE 126 V 79
BGE 126 V 81
dass nämlich - abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges (welcher eine Schätzung darstellt) sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf ( BGE 126 V 81 Erw.
BGE 115 V 417
132 OG ; BGE 115 V 417 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Used to uphold the discretionary decision regarding the award of a partial party cost compensation under the prohibition of arbitrariness.

Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG

Used in conjunction with AHVG/IVG provisions to uphold the court's decision regarding the partial award of party costs.

Art. 85 Abs. 2 lit. f dritter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG

Used in conjunction with administrative procedural law (OG and VwVG) to confirm the court's decision regarding the partial award of party costs.

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Volltext

[AZA 7]

I 506/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 17. April 2001

in Sachen

G.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

In Erwägung,

dass die 1946 geborene G.________ an beginnender Coxarthrose links, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Femoropatellararthrose (rechts mehr als links) leidet (von Seiten einer im Juni 1997 erlittenen und am 2. Oktober 1997 operativ sanierten Rotatorenmanschettenverletzung resultieren keine Beschwerden mehr),

dass sie im Anschluss an die Volksschule während rund zehn Jahren im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb und dessen Haushalt arbeitete, bevor sie, nach Absolvierung eines Rotkreuzhelferkurses, in verschiedenen Pflegeeinrichtungen als Schwesternhilfe angestellt war, zuletzt vom März 1991 bis Ende April 1998 im Alters- und Leichtpflegeheim X.________ (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Juni 1997),

dass sie diese Tätigkeit zufolge der erwähnten Kniebeschwerden ab Februar 1993 nur mehr im Umfange eines rund 50 %igen Pensums ausüben konnte, weshalb ihr die Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 1994 ab 1. Februar 1994 eine halbe Invalidenrente zusprach,

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren durchführte und nach dessen

Abschluss mit Verfügung vom 15. Januar 1999 den von G.________ geltend gemachten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneinte, weil sich die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse mit 59 % auf weniger als zwei Drittel belaufe,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 1999 in dem Sinne teilweise guthiess, dass die IV-Stelle - nach Abklärung der genauen Dauer der zusätzlichen erwerblichen Beeinträchtigung (innerhalb des vom 16. Juni 1997 bis längstens Mai 1998 dauernden Zeitraums) - "für die Zeit der durch die Rotatorenmanschettenruptur verursachten erhöhten Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente zuspreche" (Dispositiv-Ziff. 1; im Übrigen wurde die Beschwerde sinngemäss abgewiesen, wobei das Gericht im Rahmen seiner Erwägungen für den Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung einen Invaliditätsgrad von "aufgerundet 49 %" ermittelte, welcher "keinesfalls zu einer ganzen Rente berechtigt"),

dass das kantonale Gericht der Versicherten ferner eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle in der Höhe von Fr. 403. - (einschliesslich Mehrwertsteuer), d.h. von einem Drittel der Parteikosten (von insgesamt Fr. 1208. 95) zusprach (Dispositiv-Ziff. 3),

dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad "nach Erholung von der Rotatorenmanschettenruptur und deren Behandlung mindestens 50 % beträgt",

dass die Versicherte überdies sinngemäss beantragt, für den Fall der Abweisung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hauptpunkt (d.h. "selbst wenn die halbe Rente nur vorübergehend auf die ganze Rente erhöht werden sollte") sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids die Verwaltung zu verpflichten, ihr zumindest die Hälfte der Parteikosten, mithin Fr. 604. 50, zu ersetzen,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ( Art. 41 IVG ; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zufolge der im Juni 1997 erlittenen Rotatorenmanschettenverletzung mit Wirkung ab 1. September 1997 ( Art. 88a Abs. 2 IVV ) auf eine ganze Rente heraufzusetzen ist,

dass indessen im Streite liegt, ob nach Abklingen der Schulterbeschwerden (zur Abklärung des diesbezüglichen Zeitpunkts hat die Vorinstanz ja die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen) weiterhin eine erwerbliche Beeinträchtigung von mindestens zwei Dritteln bestand (was die Beschwerdeführerin geltend macht) oder aber nur mehr eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse im Ausmass zwischen mindestens 50 % und weniger als 66 2/3 % zu verzeichnen war (so die Auffassung der IV-Stelle),

dass unter den Parteien - zu Recht - Einigkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin, nachdem zum Knieleiden noch Hüft- und Rückenbeschwerden hinzugekommen sind, ihren angestammten Beruf als Schwesternhilfe nicht mehr (auch nicht zu einem reduzierten Arbeitspensum) ausüben kann (Berichte des behandelnden Orthopädischen Chirurgen Dr. H.________ vom 17. Juni 1998 und der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 8. Juni 1998),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demgegenüber auf Grund der hievor angeführten, überzeugenden ärztlichen Stellungnahmen zutreffend festgestellt hat, dass die Versicherte nach wie vor im Umfange von sechs Stunden im Tag einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (abwechselnd in sitzender und stehender Position; kein regelmässiges Heben schwerer Lasten) nachgehen kann (es gibt entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Anhaltspunkte, wonach die von Dr. H.________ mit "max. 6 Std. " angegebene längstmögliche tägliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre; überdies bietet ein ausgeglichener Arbeitsmarkt körperlich einfache Tätigkeiten der genannten Art nicht nur im Rahmen eines Ganz- oder Halbtagspensums, sondern auch im Rahmen einer Anstellung zu täglich sechs Stunden an),

dass sich die letztinstanzlich erstmals geltend gemachten psychischen Störungen nach Lage der Akten zumindest bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (15. Januar 1999) nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, weshalb von einer zusätzlichen "medizinischen Gesamtabklärung unter Einbezug sämtlicher in Betracht fallender Fachrichtungen" abgesehen werden kann,

dass, was das massgebende hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) anbelangt, im Revisionsfall entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts keineswegs "das bei der erstmaligen Rentenfestsetzung festgestellte Valideneinkommen grundsätzlich massgebend bleibt und einzig der (allgemeinen) Lohnentwicklung anzupassen ist", sondernvielmehrzuermittelnist, wievieldieversichertePerson ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden nunmehr verdienen würde,

dass im hier zu beurteilenden Fall vom Grundlohn von Fr. 47'740. - (einschliesslich 13. Monatslohn) auszugehen ist, den die Beschwerdeführerin 1997 als gänzlich Gesunde bei ihrer letzten Anstellung erzielt hätte (Stundenlohn von Fr. 20.10; normale tägliche Arbeitszeit im Betrieb von 8,4 Stunden; durchschnittlich 21,75 Arbeitstage im Monat gemäss

AHI 2000 S. 302 Erw. 3a mit Hinweisen),

dass indessen - in Übereinstimmung mit den Parteien - zu diesem Grundlohn der Zuschlag für Wochenendarbeit hinzuzurechnen ist, welcher sich bei Fr. 5.- pro Stunde und monatlich 35 Stunden (Durchschnitt der Monate Januar bis Mai 1997, d.h. vor Auftreten der Rotatorenmanschettenverletzung) auf Fr. 2100. - im Jahr beläuft,

dass somit für 1997 ein Valideneinkommen von Fr. 49'840. - und - unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 3, S. 101, Tabelle B 10.2) - für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Januar 1999 ein solches von Fr. 50'139. - resultiert,

dass es sich bei der Ermittlung des trotz Knie-, Hüft- und Rückenbeschwerden zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens(Invalideneinkommen)rechtfertigt, vonder Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik auszugehen ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa), d.h. konkret vom in der Tabelle TA 1 des Anhangs aufgeführten Zentralwert (Median) in der Höhe von Fr. 3455. - (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Frauen bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4] im privaten Sektor),

dass dieser statistische Monatslohn - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 3, S. 100, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 3619. - zu erhöhen ist,

dass ferner die auf 30 Arbeitsstunden in der Woche beschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit zu einem Monatslohn von Fr. 2591. - und die Beachtung der allgemeinen Nominallohnentwicklung bis 1999 (vgl. a.a.O., S. 101, Tabelle B 10.2) zu einem solchen von Fr. 2630. - führt, was einen Jahresverdienst von Fr. 31'560. - ergibt,

dass schliesslich offen bleiben kann, ob von diesem Tabellenlohn auf Grund der vorliegenden persönlichen und beruflichen Umstände (die bereits im sechsten Lebensjahrzehnt stehende, durch verschiedene Leiden eingeschränkte und über keine eigentliche Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführerin wird die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines [unüblichen] Beschäftigungsgrades von sechs Stunden im Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit deutlich unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten können) tatsächlich der nach BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc höchstmögliche Abzug von 25 % - wie ihn auch die Vorinstanz und die IV-Stelle befürworten - oder aber ein solcher von 20 % - der durchaus auch als angemessen erscheint - vorzunehmen ist,

dass nämlich - abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges (welcher eine Schätzung darstellt) sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf ( BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis) - sowohl die Kürzung des statistischen Jahreslohnes um 20 % als auch eine solche um 25 %, d.h. das Abstellen auf ein Invalideneinkommen von Fr. 25'248. - oder Fr. 23'670. - letztlich zum gleichen Ergebnis führt, resultiert doch aus dem Vergleich mit dem angeführten Valideneinkommen von Fr. 50'139. - ein Invaliditätsgrad von 50 % oder 53 %, was - nach Ausheilung der Rotatorenmanschettenverletzung - nicht mehr zum Bezug einer ganzen, sondern nur mehr einer halben Invalidenrente berechtigt,

dass, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag unabhängig vom Leistungsentscheid einen Feststellungsentscheid betreffend eines mindestens 50 %igen Invaliditätsgrades beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels eines entsprechenden schutzwürdigen Interesses (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ; BGE 115 V 417 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; BGE 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht einzutreten ist,

dass unter dem eingeschränkten Blickwinkel des Willkürverbots ( Art. 9 BV ; Art. 4 Abs. 1 aBV ) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der im kantonalen Verfahren teilweise obsiegenden (die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung betrifft lediglich die Dauer der von vornherein befristeten ganzen Invalidenrente) und qualifiziert (obgleich nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfange eines Drittels (d.h. Fr. 403. -) statt - wie beantragt - zumindest der Hälfte (d.h. Fr. 604. 50) der gesamten Vertretungskosten von Fr. 1208. 95 zugesprochen hat (Art. 85 Abs. 2 lit. f dritter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ; Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG ; BGE 125 V 408 Erw. 3a mit Hinweisen),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: