Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 505/01 KI-generiert

Reimbursement of Erroneously Paid Invalidity Benefits and Statute of Limitations

Geschäftsnummer I 505/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who had been receiving an invalidity pension since 1991, which was terminated by the relevant authority in 1995 due to a revision. However, due to a data transmission error during a software switch, she continued to receive payments until 1998. The authority later demanded repayment of the pension amounting to 48,593 CHF that had been erroneously disbursed. The woman contested the repayment on the grounds of expiration of the claim, but her arguments were dismissed by the administrative court. Subsequently, she appealed the decision, insisting that she should not have to repay the funds. The case examines whether the repayment claim had indeed expired under the relevant legal statutes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 IVG, Art. 47 Abs. 1 Satz, Art. 47 Abs. 2 Satz, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 152 Abs. 3 OG; Reimbursement of Erroneously Paid Invalidity Benefits and Statute of Limitations: However, due to a data transmission error during a software switch, she continued to receive payments until 1998. The authority later demanded repayment of the pension amounting to 48,593 CHF that had been erroneously disbursed. The woman contested the repayment on the grounds of expiration of the claim, but her arguments were dismissed by the administrative court. Subsequently, she appealed the decision, insisting that she should not have to repay the funds. The case examines whether the repayment claim had indeed expired under the relevant legal statutes.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlung der Leistungen Invalidenversicherung Rückerstattungspflicht Verjährungsfrist Einstellung der Rente Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 49 IVG
Cited in conjunction with Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG as the basis for the obligation to reimburse unduly received insurance benefits.
Art. 47 Abs. 1 Satz
49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG besteht für die zu Unrecht bezogenen Renten grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht.
Art. 47 Abs. 2 Satz
a) Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG , der im Gebiet der Invalidenversicherung gestützt auf Art.
Art. 134 OG
2.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.
Art. 152 Abs. 3 OG
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG
Cited as the basis (in conjunction with Art. 49 IVG) for the general obligation to reimburse unduly received pensions.
Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG
Cited as the provision setting the prescription/lapse period for the reimbursement claim, which is applied analogously to compulsory insurance.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 124 V 380
Short-Time Work Compensation Restitution and Forfeiture Period
BGE 125 V 202
135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG

Cited as the basis (in conjunction with Art. 49 IVG) for the general obligation to reimburse unduly received pensions.

Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG

Cited as the provision setting the prescription/lapse period for the reimbursement claim, which is applied analogously to compulsory insurance.

Art. 49 IVG

Cited in conjunction with Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG as the basis for the obligation to reimburse unduly received insurance benefits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

I 505/01 Bl

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 25. März 2002

in Sachen

D.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christoph Schönberg, Weissensteinstrasse 15, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Die 1952 geborene D.________ bezog seit August 1991 eine Invalidenrente, welche die IV-Stelle Bern im Rahmen einer Revision mit Verfügung vom 14. Juni 1995 per Ende Juli 1995 aufhob. Wegen eines Fehlers in der Datenübermittlung beim Wechsel der Informatiksysteme im Juli 1995 bezahlte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Invalidenrente in der Folge weiter aus. Mit Verfügung vom 23. November 1998 forderte die IV-Stelle die zu Unrecht von August 1995 bis November 1998 ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 48'593.- von D.________ zurück.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte geltend machte, der Rückforderungsanspruch sei verjährt, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 2001 ab.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle sei festzustellen, dass sie keine Invalidenrentenleistungen zurückzuerstatten habe. Überdies ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es steht fest und ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf die Leistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 48'593.- (Invalidenrenten von August 1995 bis November 1998) keinen Rechtsanspruch hatte. Gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG besteht für die zu Unrecht bezogenen Renten grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Rückerstattungsanspruch der IV-Stelle verjährt ist.

a) Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG , der im Gebiet der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 49 IVG ebenfalls sinngemäss anwendbar ist, verjährt der Rückerstattungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen.

Unter dem Ausdruck "nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen ( BGE 124 V 380 , 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen, 110 V 304).

b) Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, der Ausgleichskasse sei die Aufhebung der Invalidenrente durch Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 1995 mitgeteilt worden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt habe sie Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt gehabt.

Die Versicherte übersieht dabei, dass nicht der Empfang und die Kenntnisnahme der genannten Verfügung Anlass gaben, den Rückforderungsanspruch zu überprüfen. Vielmehr stellte der Umstand, dass die Ausgleichskasse die Renten irrtümlicherweise weiter auszahlte, gerade den Fehler dar, welcher das Entstehen eines Rückforderungsanspruchs erst ermöglichen konnte. Dieser entstand mit der erstmaligen, irrtümlichen Auszahlung der Invalidenrente im August 1995 und mithin nach Empfang der Revisionsverfügung vom 14. Juni 1995. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, hätte die Verwirkungsfrist vor Beginn des Rückerstattungsanspruchs zu laufen begonnen, was offensichtlich unrichtig wäre.

c) Weiter macht die Versicherte geltend, sie habe der Ausgleichskasse am 25. September 1997 ihre Adressänderung mitgeteilt. Spätestens zu jenem Zeitpunkt hätte diese bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestanden.

Indessen erweist sich auch dieser Einwand als unbehelflich:

Durch die blosse Mitteilung einer Adressänderung an die Verwaltung kann von dieser einzig erwartet werden, dass sie davon Kenntnis nimmt und die bestehenden Angaben mutiert. Nicht erwartet werden kann, dass nach einer Mutationsmeldung alle anderen Anspruchsvoraussetzungen überprüft werden, es sei denn, sie habe unmittelbaren Einfluss auf den Bestand der Rente, wie es beispielsweise bei einer Abmeldung ins Ausland der Fall sein kann. Die Meldung der Versicherten hatte indessen keinen Einfluss auf ihren Rentenanspruch, weshalb kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestand.

d) Mithin war der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt ihrer Rückerstattungsverfügung noch nicht verjährt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen.

2.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Christoph Schönberg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: