Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 503/99 KI-generiert

Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer I 503/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1936, who is an Austrian citizen and applied for a half invalidity pension. The application was initially rejected by the relevant Swiss authority in February 1998. Following the rejection, the individual appealed to the Federal Commission for the Old Age and Disability Insurance, which upheld the decision in July 1999. The individual then pursued administrative court proceedings seeking the approval of their pension request. The authorities based their decisions on medical reports, concluding that the individual was capable of continuing work in their occupation as an electrician, albeit with limitations, and had the potential to earn above half of the income they could have made without the invalidity. The court proceedings centered on whether the individual was, in fact, unable to work due to the claimed invalidity.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG; Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Denial): The application was initially rejected by the relevant Swiss authority in February 1998. Following the rejection, the individual appealed to the Federal Commission for the Old Age and Disability Insurance, which upheld the decision in July 1999. The individual then pursued administrative court proceedings seeking the approval of their pension request. The authorities based their decisions on medical reports, concluding that the individual was capable of continuing work in their occupation as an electrician, albeit with limitations, and had the potential to earn above half of the income they could have made without the invalidity. The court proceedings centered on whether the individual was, in fact, unable to work due to the claimed invalidity.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente soziale Sicherheit zumutbare Arbeit Mindesteinkommen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
BGE 104 V 136
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is implicitly referenced by the order to not levy court costs (Es werden keine Gerichtskosten erhoben), which is a standard application of cost rules in cases where the appeal is dismissed without specific cost imposition.

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Volltext

I 503/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge-

richtsschreiber Condrau

Urteil vom 5. Mai 2000

in Sachen

S.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vau-

cher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-

land wohnenden Personen, Lausanne

In Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Ver-

fügung vom 3. Februar 1998 das Rentengesuch des 1936 gebo-

renen S.________, österreichischer Staatsangehöriger,

abwies,

dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV

für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene

Beschwerde am 5. Juli 1999 abwies,

dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die

Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für So-

zialversicherung sich nicht vernehmen lässt,

dass der Entscheid der Vorinstanz eine zutreffende

Darstellung der für die Invalidität, die Rentenhöhe und den

Anspruchsbeginn massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 4,

Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 IVG in

Verbindung mit Art. 2, 3, und 4 des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-

reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967) sowie

die Grundsätze über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im

Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. auch BGE

125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), enthält,

dass die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten lie-

genden und im Einzelnen wiedergegebenen Arztberichte der

österreichischen Gutachter Dr. W.________ und

Dr. J.________ sowie des IV-Stellenarztes Dr. R.________

den zutreffenden Schluss zog, dass der Beschwerdeführer bei

Vermeidung von Schwerarbeit sowie unter Ausschluss der Tä-

tigkeit als Monteur in seinem bisherigen Beruf als Elektri-

ker weiterhin voll einsatzbar wäre, was die IV-Stellenärz-

tin Dr. E.________, in Präzisierung zu ihrem Bericht vom

22. April 1998 im vorliegenden Verfahren bestätigt (Stel-

lungnahme vom 8. Oktober 1999) und dem Beschwerdeführer für

"Arbeiten zu ebener Erde, z.B. Montagearbeiten in einer

Fabrik elektrischer Apparate" lediglich eine Arbeitsun-

fähigkeit von 20 % attestiert,

dass der Beschwerdeführer aus dem von der IV-Stelle im

vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Einkommensver-

gleich nichts für sich ableiten kann, weil hierbei aus-

schliesslich berufsfremde Tätigkeitsbereiche mit wesentlich

tieferen Löhnen zum Vergleich herangezogen wurden, während

er weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig sein kann,

dass der Beschwerdeführer, der seit 1984 keiner Arbeit

mehr nachgeht, zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom

3. Februar 1998 in der Lage war, bei einer ihm zumutbaren

Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (beispiels-

weise in der Produktion von Elektro- und Elektronikappara-

ten, Steuerungs- und Schalttafelbau usw.) im Berufe eines

Elektrikers über die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erzie-

len, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden

wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104

V 136 Erw. 2a und b),

dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen in der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde nichts vorbringt, was die Fest-

stellungen der Vorinstanz entkräften könnte,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: