Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 500/99 KI-generiert

Taxi Driver Invalidity Pension Denial Based on Earning Capacity

Geschäftsnummer I 500/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who worked as a self-employed taxi driver and ceased employment due to joint and shoulder pain, seeking invalidity insurance benefits and vocational retraining. After applying for benefits in 1996, the relevant authorities determined that he did not qualify for a disability pension or retraining based on medical reports and other evidence. Subsequent appeals to the social insurance court were dismissed, leading the individual to bring the case to the Federal Tribunal to challenge the denial of his invalidity benefit claim. The crux of the matter revolves around determining his degree of disability and the validity of the assessments made by medical professionals regarding his ability to work.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 22 AHVV, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Taxi Driver Invalidity Pension Denial Based on Earning Capacity: After applying for benefits in 1996, the relevant authorities determined that he did not qualify for a disability pension or retraining based on medical reports and other evidence. Subsequent appeals to the social insurance court were dismissed, leading the individual to bring the case to the Federal Tribunal to challenge the denial of his invalidity benefit claim. The crux of the matter revolves around determining his degree of disability and the validity of the assessments made by medical professionals regarding his ability to work.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Invalidenrente Erwerbsfähigkeit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beschäftigungsbedingungen Bemessung des Invaliditätsgrades Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 Abs. 1 IVG
Cited in the reasoning as a relevant provision defining the concept of disability, which the court referenced before making its final finding.
Art. 28 Abs. 2 IVG
Cited in the reasoning as a relevant provision regarding the income comparison method for determining the degree of disability, which the court referenced before making its final finding.
Art. 22 AHVV
Cited in the reasoning regarding the method for determining contribution-based income for self-employed persons, referenced during the discussion of the 'Valideneinkommen'.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This article is not present in the text, but based on the final order dismissing the appeal without merits, procedural provisions like Art. 108 LTF (or its predecessor if this decision predates the LTF fully) are usually used for simplified dismissal, however, since the court did not explicitly cite an admissibility/procedural article in the dispositive (only stating the appeal is dismissed), I will rely only on what is explicitly written.
Art. 64 LTF
The decision implies waiving court fees (II. Gerichtskosten), but it does not explicitly cite Art. 64 LTF (Legal Aid) or the specific cost provision related to fee waiver (which would typically be Art. 66 LTF concerning costs).
Art. 66 al. 1 LTF
Although no costs are levied, the final order might implicitly refer to the power to waive costs under this provision, but as no costs are awarded against the appellant, and no specific citation appears in the dispositive, it is technically not explicitly applied in the orders. I will only stick to the explicit citations in the final orders (I and II).
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG
Cited in the reasoning as a relevant provision regarding the scope of disability pension entitlement, which the court referenced before making its final finding.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 V 136
BGE 115 V 134
Richtig sind auch die Erwägungen über die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zukommende Bedeutung ( BGE 115 V 134 Erw.
BGE 122 V 160
und den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 124 V 323
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not present in the text, but based on the final order dismissing the appeal without merits, procedural provisions like Art. 108 LTF (or its predecessor if this decision predates the LTF fully) are usually used for simplified dismissal, however, since the court did not explicitly cite an admissibility/procedural article in the dispositive (only stating the appeal is dismissed), I will rely only on what is explicitly written.

Art. 64 LTF

The decision implies waiving court fees (II. Gerichtskosten), but it does not explicitly cite Art. 64 LTF (Legal Aid) or the specific cost provision related to fee waiver (which would typically be Art. 66 LTF concerning costs).

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs are levied, the final order might implicitly refer to the power to waive costs under this provision, but as no costs are awarded against the appellant, and no specific citation appears in the dispositive, it is technically not explicitly applied in the orders. I will only stick to the explicit citations in the final orders (I and II).

Art. 22 AHVV

Cited in the reasoning regarding the method for determining contribution-based income for self-employed persons, referenced during the discussion of the 'Valideneinkommen'.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning as a relevant provision regarding the income comparison method for determining the degree of disability, which the court referenced before making its final finding.

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as a relevant provision regarding the scope of disability pension entitlement, which the court referenced before making its final finding.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as a relevant provision defining the concept of disability, which the court referenced before making its final finding.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

I 500/99 Ca

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher

Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 2. März 2000

in Sachen

K.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1948 geborene K.________ war seit 1989 als selbstständiger Taxichauffeur tätig. Ende 1995 begab er sich auf Grund von Gelenkbeschwerden im Schulter- und Beckenbereich erstmals in ärztliche Behandlung. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 22. Oktober 1996 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Gewährung von Umschulungsmassnahmen. DieIV-StelledesKantonsZürichholtedieBerichtedesHausarztesDr. med.K.________ vom 25. Oktober 1996, der Frau Dr. med. E.________ und des Dr. med. W.________, Universitätsspital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 13. und 20. Januar 1997 sowie des Dr. med. L.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 30. Januar sowie 3. und 4. Februar 1997 ein. Im Weiteren veranlasste sie nebst Abklärungen durch die interne Berufsberatungsstelle einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK) und zog Buchhaltungsunterlagen des Versicherten bei. Gestützt auf diese Akten verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Juli 1997 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner befand sie eine Umschulung für nicht erforderlich.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass ihm eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 %, zuzusprechen sei, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. Juni 1999).

C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den Antrag stellen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.- In der Verwaltungsverfügung vom 14. Juli 1997, auf welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG ) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zukommende Bedeutung ( BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Zu prüfen ist zunächst, ob auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

b) Im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Taxifahrer enthalten die ärztlichen Akten unterschiedliche Angaben. Während Frau Dr. med. E.________ und Dr. med. W.________ in ihrem Bericht vom 20. Januar 1997 den Versicherten als Taxichauffeur wieder als voll arbeitsfähig bezeichneten, bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. L.________ am 30. Januar, 3. und 4. Februar 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf mit der Feststellung, dass eine längere sitzende Tätigkeit nicht möglich sei; für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten sei der Versicherte zu 50 %, eventuell bis zu 100 % arbeitsfähig.

Wenn die Vorinstanz auf Grund dieser Berichte davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar ist, so lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde, insbesondere auch des Rückenleidens und der Kniebeschwerden. Erwähnt wird auch die Ulkuserkrankung aus dem Jahre 1990, welche offensichtlich jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr hat. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens beantragt, bedarf es nicht, ebensowenig einer psychiatrischen Expertise. Anlässlich der Hospitalisation des Versicherten im Universitätsspital X.________ vom 19. März bis 2. April 1996 fiel zwar ein demonstratives Schmerzgebaren auf, und es wurde eine vordergründige Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt. In den medizinischen Akten fehlen aber jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, weshalb von ergänzenden Abklärungen abzusehen ist.

4.- a) Im Weiteren ist zu beurteilen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

b) Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Taxifahrer ausgegangen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der Versicherte sei bis Ende 1988 als Schleiferspezialist bei der Firma S.________ AG, und nebenerwerblich als Taxifahrer tätig gewesen. Die Stelle bei der S.________ AG habe er wegen zunehmender Knie- und Rückenbeschwerden aufgeben müssen; zudem habe er an einem Magengeschwür gelitten, welches nach Auffassung der behandelnden Ärzte auf das Einatmen von Metallstaub zurückzuführen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Angaben des Dr. med. L.________ in seinen Berichten vom 3. und 4. Februar 1997 das Magengeschwür erst im Jahre 1990 zu einer Behandlung Anlass gegeben hat. Erhebliche Rücken- und Gelenkbeschwerden traten gemäss denselben Stellungnahmen sowie dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. Oktober 1996 erst im Dezember 1995 auf, wie der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. Oktober 1996 selber angegeben hat. Selbst wenn schon zuvor gewisse Beschwerden bestanden haben, spricht nichts dafür, dass die Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma S.________ AG invaliditätsbedingt war. Es wäre denn auch kaum verständlich, wenn der Versicherte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, um die bisher nebenberuflich ausgeübte und erfahrungsgemäss rückenbelastende Beschäftigung als Taxifahrer vollzeitlich auszuüben. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung daher von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer auszugehen.

c) Das kantonale Gericht hat das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen in der Weise festgesetzt, dass es das Einkommen von Fr. 33'700. -, auf welchem der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 1994/95 Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes in den Jahren 1996 und 1997 auf Fr. 34'538. - umrechnete. Der Versicherte wendet hiegegen zu Recht ein, dass die Beiträge von Selbstständigerwerbenden nach der Vergangenheitsmethode festgesetzt werden ( Art. 22 AHVV ) und das beitragspflichtige Einkommen für 1994/95 in den Jahren 1991/92 erzielt wurde, weshalb die Aufrechnung auf dieser Grundlage zu erfolgen hat. Des Weitern ist zu beachten, dass bei Selbstständigerwerbenden auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c). Im vorliegenden Fall geht aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen aus dem Taxibetrieb von Fr. 33'146. - im Jahre 1993, von Fr. 27'242. - im Jahre 1994 und von noch Fr. 18'494. - im Jahre 1995 erzielt hat. Nach dem IK-Auszug belief sich das auf Grund der Einkommen aus den Jahren 1991 und 1992 festgesetzte beitragspflichtige Einkommen der Jahre 1994/95 auf Fr. 33'700. - und das auf Grund der Einkommen aus den Jahren 1989 und 1990 festgesetzte beitragspflichtige Einkommen der Jahre 1992/93 auf Fr. 38'000. -. Wird zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnittswert der höheren Einkommen aus den Jahren 1989 bis 1992 abgestellt, so ergibt sich unter Berücksichtigung der bis 1997 erfolgten Entwicklung des Nominallohnindexes ein Einkommen von - grosszügig bemessen - rund Fr. 40'000. -. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere geht es nicht an, der Festsetzung des Valideneinkommens allein das im Jahr 1989 erzielte Einkommen von Fr. 44'200. - zu Grunde zu legen, hat der Versicherte in der Folge doch nie mehr ein Einkommen dieser Höhe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Einkommen bereits in der Zeit ab 1990 krankheitsbedingt verringert hat, liegen nicht vor.

d) Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Entscheid basierend auf der Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 28'950. - festgesetzt. Ausgegangen wurde dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Arbeitnehmer, die in den Bereichen "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" und "Sichern, bewachen" einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) ausführen, von Fr. 4775. - bzw. Fr. 4865. - (LSE 1996 S. 25). Die Vorinstanz hat sodann den Durchschnitt von Fr. 4820. - entsprechend der Nominallohnentwicklung für 1997 von -0,5 % bzw. 0,7 % auf Fr. 4825. 05 umgerechnet und den resultierenden Jahresverdienst von Fr. 57'900. 60 unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % halbiert.

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, vom Invalideneinkommen sei praxisgemäss ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen, weil ihm nurmehr eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar sei und er in sämtlichen zumutbaren Verweisungstätigkeiten beeinträchtigt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte laut ärztlicher Stellungnahme für eine geeignete leichtere Tätigkeit zu eher mehr als 50 % (50 % bis 100 %) arbeitsfähig ist, sodass mit der Halbierung des Tabellenlohnes auch einer allfälligen Lohndifferenz zufolge Teilzeitbeschäftigung Rechnung getragen wird.

Zur Vornahme weiterer Abzüge besteht nach den gesamten Umständen kein Anlass. Fehl geht auch der Einwand, wonach die Vorinstanz die Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren, insbesondere die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, ausser Acht gelassen habe. Wenn der Versicherte als Taxichauffeur erwerbstätig sein konnte, so genügen seine Sprachkenntnisse ohne Zweifel auch für einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Im Übrigen weist das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch ein weites Feld an Erwerbsmöglichkeiten, beispielsweise auch eine Hilfsarbeit als Monteur oder eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit in einem Industriebetrieb offen steht.

Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte er ein annähernd gleich hohes Einkommen zu erzielen, wie es nach den vorinstanzlichen Erwägungen für Kontroll- und Überwachungstätigkeiten anzunehmen ist. So belief sich der Durchschnittslohn von Männern in der Produktion (Anforderungsniveau 4) im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4503. - (LSE 1996 S. 17), was einem Jahreseinkommen von Fr. 54'036. - entspricht. Wird praxisgemäss zusätzlich berücksichtigt, dass der Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Stunden beruht, wogegen die effektive Arbeitszeit durchschnittlich 41,9 Stunden betragen hat (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, S. 115), so resultiert unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28'301. - (vgl. BGE 124 V 323 ).

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 40'000. - und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 28'301. - liegt der Invaliditätsgrad deutlich unter der für den Rentenanspruch geltenden Grenze von 40 %.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: