Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 5/06 KI-generiert

Swiss Invalidity Insurance Pension Denial for Self-Employed Graphic Designer

Geschäftsnummer I 5/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a self-employed graphic designer, who had been experiencing health issues including depression and social phobia, applied for invalidity benefits from the disability insurance. After an assessment of his professional and health circumstances, the relevant authority denied his claim, stating that he could perform full-time work as an employed graphic designer despite his conditions. The designer contested this decision, leading to a series of legal challenges, including an appeal to the social security court, which upheld the denial of his claim. The core issue was whether the applicant had a valid entitlement to an invalidity pension based on his ability to work and the comparison of his potential earnings against what he reported as his previous income.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Swiss Invalidity Insurance Pension Denial for Self-Employed Graphic Designer: After an assessment of his professional and health circumstances, the relevant authority denied his claim, stating that he could perform full-time work as an employed graphic designer despite his conditions. The designer contested this decision, leading to a series of legal challenges, including an appeal to the social security court, which upheld the denial of his claim. The core issue was whether the applicant had a valid entitlement to an invalidity pension based on his ability to work and the comparison of his potential earnings against what he reported as his previous income.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Rentenkürzung Arbeitsausfall Versicherungsleistungsbegehren Erwerbseinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 128 V 30
16 ATSG ; BGE 128 V 30 f.
BGE 130 V 348
BGE 125 V 261
Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 129 V 475
BGE 107 V 21
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to rule on court costs (no costs levied).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 5/06

Urteil vom 1. Dezember 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien

R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. November 2005)

Sachverhalt:

A. R.________, geboren 1946, seit 1981 als selbstständiger Grafiker tätig, meldete sich am 12. Juli 2003 aufgrund von Depressionen und einer sozialen Phobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte in der Folge die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und liess im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine Berufsberatung durchführen, welche sie verfügungsweise am 26. April 2004 abschloss. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 verneinte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente, da es dem Versicherten zumutbar sei, die Tätigkeit als Werbegrafiker im Angestelltenverhältnis ganztags auszuüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. August 2004 ab.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. November 2005).

C. R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine ganze, allenfalls eine Dreiviertels-Rente auszurichten; Eventuell habe sie ihm Berufsberatung sowie alle weiteren in Frage kommenden Massnahmen zur Wiedereingliederung zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG , welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ; BGE 128 V 30 f. Erw. 1, vgl. ferner BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) und den Beginn des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Nach zutreffender Würdigung der medizinischen Akten ging die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zentrum X.________ (vom 18. Februar 2004), wo sich der Versicherte vom 4. August bis 29. September 2003 in tagesklinischer Rehabilitationsbehandlung befand, davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Erwerbstätigkeit als selbstständiger Grafiker aufgrund der sozialen Phobie hinsichtlich der Kundenakquisition weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig ist. Für den gestalterischen Teil seines Berufes hingegen und mithin als angestellter Grafiker beurteilte sie ihn wieder als voll arbeitsfähig. Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn von beschwerdeführerischer Seite auch nicht mehr bestritten. Streitig und zu prüfen bleibt somit allein die Auswirkung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht.

3.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs setzte die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest (vgl. dazu BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Unter Zugrundelegung des tiefsten für planerische, zeichnerische und gestalterische Tätigkeiten durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5'149.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2002 (LSE 2002, S. 53, Tabelle TA7, Anforderungsniveau 4) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 10, S. 83, Tabelle B10.3) sowie der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 10, S. 82, Tabelle B9.2) errechnete sie für das Jahr 2004 (allfälliger Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 65'655.75. Von diesem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahreseinkommen gewährte sie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 58 Jahre alt war und als Angestellter in einem Betrieb neu anfangen müsste, einen Abzug von 10 %, woraus ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 59'090.15 resultierte. Im weiteren erwog die Vorinstanz, dass bei einem Invalideneinkommen in dieser Höhe unabhängig davon, ob bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Jahreslohn von Fr. 60'000.-, wie der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst angegeben habe, oder von einem Unternehmerlohn von Fr. 52'000.-, wie in der Erfolgsrechnung für die Jahre 2000 bis 2002 verbucht worden sei, ausgegangen werde, keine relevante Erwerbseinbusse ausgewiesen sei und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Diesen Erwägungen kann vollauf zugestimmt werden.

3.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer erneut vorbringt, aufgrund des Fortschritts und der massiven Veränderungen im grafischen Gewerbe könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne die erforderlichen Computerkenntnisse als angestellter Grafiker tätig sein und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, womit diese Tätigkeit nicht als Verweisungsberuf dienen dürfe, gilt festzustellen, dass der technische Fortschritt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als invaliditätsfremder Faktor bei der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung finden kann ( BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Zudem wären Tätigkeiten im konzeptionellen Bereich auch ohne Computerkenntnisse möglich. Überdies würde selbst unter Annahme eines Einkommens für Hilfsarbeitertätigkeiten und damit eines monatlichen Bruttolohns (Zentralwert bei Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) von im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männern gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 von Fr. 4'588.- und unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Abzuges von 25 % im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'000.- keine rentenrelevante Erwerbseinbusse resultieren. Es steht mithin ausser Frage, dass der Versicherte im Falle der Verwertung der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des Valideneinkommens erzielen könnte, womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

4. Was schliesslich den im vorliegenden Verfahren erneut sinngemässen gestellten Eventualantrag auf Durchführung von beruflichen Massnahmen betrifft, ist festzustellen, dass dies weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Einspracheentscheides bildete, weshalb die Vorinstanz darauf mangels Anfechtungsgegenstand zu Recht nicht eintrat ( BGE 125 V 414 Erw 1a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: