Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 498/03 KI-generiert

Disability Insurance Partial Pension Entitlement Determined by Correct Average Wage Figure in Income Comparison.

Geschäftsnummer I 498/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Insurance Court partially granted the insured's appeal, modifying the lower court's decision and the disability insurance administration's ruling to award the insured a half disability pension (instead of a quarter pension) from October 1, 2000. The case concerned a disability insurance claim based on back and psychological complaints, where the dispute narrowed to the calculation of the insured's disability income. The court held that the lower court had used an incorrect average wage figure in the income comparison method; using the correct standard wage (4,618 instead of 4,863 francs) yielded a disability degree of 50.8%, meeting the threshold for a half pension. The court also confirmed the lower court's remand to the administration for further medical investigations into whether a pension reduction or revocation is warranted after August 1, 2001, and ordered the administration to pay the insured 2,500 francs in costs. Legal basis: Articles 28 and 41 of the Federal Disability Insurance Act, income comparison method (Einkommensvergleichsmethode), and the standard wage tables of the Swiss wage structure survey.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 41 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG; Disability Insurance Partial Pension Entitlement Determined by Correct Average Wage Figure in Income Comparison: The case concerned a disability insurance claim based on back and psychological complaints, where the dispute narrowed to the calculation of the insured's disability income. The court held that the lower court had used an incorrect average wage figure in the income comparison method; using the correct standard wage (4,618 instead of 4,863 francs) yielded a disability degree of 50.8%, meeting the threshold for a half pension. The court also confirmed the lower court's remand to the administration for further medical investigations into whether a pension reduction or revocation is warranted after August 1, 2001, and ordered the administration to pay the insured 2,500 francs in costs. Legal basis: Articles 28 and 41 of the Federal Disability Insurance Act, income comparison method (Einkommensvergleichsmethode), and the standard wage tables of the Swiss wage structure survey.

Schlagwörter

KI-generiert
Neuberechnung der Invalidenrente halbe Rente Invalidenversicherung Einkommensberechnung Rechnungsfehler Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 104 V 136
2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw.
BGE 113 V 275
41 IVG ; BGE 113 V 275 Erw.
BGE 125 V 369
1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 125 V 369 Erw.
BGE 110 V 53
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 IVG

Cited in the dispositive as the basis for the remand on the question of whether the pension should be revoked or reduced from August 1, 2001.

Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG

Cited in the dispositive to determine the start date of the half pension entitlement on October 1, 2000.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 498/03

Urteil vom 16. Januar 2004

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 10, 8026 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Juni 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene G.________ war ab 1991 als Pflegeassistent im Heim X.________ beschäftigt. Er meldete sich am 30. Oktober 2000 wegen Rückenbeschwerden, psychischen Beschwerden und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte, ihres Berufsberaters und des Arbeitgebers ein, und sie liess Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (vom 6. April 2001) erstellen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 2000 bis 31. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2003 teilweise gut. Es bestätigte die Zusprechung der Viertelsrente, wobei es einen Invaliditätsgrad von 48,2 % berechnete. Die Befristung des Rentenanspruchs hob es auf; es wies diesbezüglich die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen hinsichtlich einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit über die Rentenaufhebung neu verfüge.

C. G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab dem 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2. Das kantonale Gericht hat die Regelungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [ Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) unter Verweis auf die entsprechenden Angaben in der Verfügung ebenso zutreffend dargelegt wie jene über die Revision der Invalidenrente ( Art. 41 IVG ; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte ( BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch die Höhe des Rentenanspruchs, wobei hier lediglich umstritten ist, welches Invalideneinkommen im Einkommensvergleich beizuziehen ist. Darauf hat sich die letztinstanzliche Prüfung zu beschränken, enthalten die Akten doch keinerlei Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sonstwie als unrichtig erscheinen liessen (vgl. BGE 110 V 53 ).

4. Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) gestützt ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Sie hat dabei anhand der dem Beschwerdeführer verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten auf die Tabelle TA1, Ziffer 15-37 (verarbeitendes Gewerbe; Industrie), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE 2000 abgestellt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beträgt das mittlere Monatseinkommen in der genannten Branche indes nicht Fr. 4'863.-, sondern Fr. 4'618.-. Damit ergibt sich bei sonst unveränderten Berechnungselementen im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50,8 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5. Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem unstreitigen Datum des Leistungsbeginns am 1. Oktober 2000 - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierenden Rückenbeschwerden am 28. Oktober 1999 ( Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG ) - statt einer Viertels- eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Anspruch unterliegt ebenfalls der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung betreffend die Frage, ob auf den 1. August 2001 die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung oder nunmehr Herabsetzung ( Art. 41 IVG ) eingetreten sind. Die diesbezügliche Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen durch das kantonale Gericht ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht näher zu prüfen, sondern ohne weiteres zu bestätigen (Erw. 3 in fine).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2003 unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juli 2002 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erw. 5 ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: