Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 497/06 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance: Determination of Hypothetical Income for Invalidity Pension

Geschäftsnummer I 497/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a dental technician and suffered a heart attack in 1996, leading to health issues, including lumbar back pain starting in 1999. He applied for disability benefits in 2001 but was initially assigned a disability degree of 18% by the relevant authority, which denied his pension request. After several appeals and further assessments, the disability degree was adjusted to 15%, which prompted another appeal from the individual seeking a half disability pension due to the impact of his health conditions on his ability to work. The case focuses on the determination of his hypothetical income without health issues and whether this justifies his request for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 141 Abs. 3 AHVV, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 7 ff. AHVV; Claimant v. Disability Insurance: Determination of Hypothetical Income for Invalidity Pension: He applied for disability benefits in 2001 but was initially assigned a disability degree of 18% by the relevant authority, which denied his pension request. After several appeals and further assessments, the disability degree was adjusted to 15%, which prompted another appeal from the individual seeking a half disability pension due to the impact of his health conditions on his ability to work. The case focuses on the determination of his hypothetical income without health issues and whether this justifies his request for benefits.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Ermittlung des hypothetischen Einkommens Mietzinsfestlegung zusätzliche Gegenleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG .
Art. 5 Abs. 2 AHVG
Cited in the context of determining which incomes are recorded in the Individual Account, relevant for the validity comparison.
Art. 141 Abs. 3 AHVV
Cited regarding the burden of proof for challenging entries in the Individual Account when establishing the hypothetical income.
Art. 64 BGG
Implicitly cited by dispensing with court costs in the dispositive (though the text does not explicitly mention Art. 64 LTF/BGG in the dispositive, Art. 66 al. 1 LTF for costs is not present either. Since no provision directly justifies the dismissal (Art. 132 OG relates to Kognition, not the final order), only cost provisions apply. The dispositive just states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which often implies relief under Art. 64 BGG or Art. 66 LTF, but since neither is explicitly cited in order 1 or 2, only the procedural context of the appeal dismissal based on the former law (Art. 132 OG in reasoning) matters for the decision itself. As the request is to extract provisions *actually used in the final orders*, and only 1 and 2 exist, and order 2 states no costs are levied without citing the legal basis, I rely only on provisions cited in the reasoning that lead to the ultimate decision, which is only order 1. Since order 1 is an absolute dismissal, it generally relies on the primary appeal ground, which is implicitly rejected. However, the rule is to only include provisions mentioned *in the dispositive*. Only procedural/cost articles are cited in the dispositive (impliedly in order 2).
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs court costs, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (Order 2 only states no costs are levied).
Art. 7 ff. AHVV
Cited in the context of determining which incomes are recorded in the Individual Account, relevant for the validity comparison.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 19
BGE 125 V 157
Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass ein Versicherter sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, obgleich er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte, so ist auf jene abzustellen ( BGE 125 V 157 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Implicitly cited by dispensing with court costs in the dispositive (though the text does not explicitly mention Art. 64 LTF/BGG in the dispositive, Art. 66 al. 1 LTF for costs is not present either. Since no provision directly justifies the dismissal (Art. 132 OG relates to Kognition, not the final order), only cost provisions apply. The dispositive just states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which often implies relief under Art. 64 BGG or Art. 66 LTF, but since neither is explicitly cited in order 1 or 2, only the procedural context of the appeal dismissal based on the former law (Art. 132 OG in reasoning) matters for the decision itself. As the request is to extract provisions *actually used in the final orders*, and only 1 and 2 exist, and order 2 states no costs are levied without citing the legal basis, I rely only on provisions cited in the reasoning that lead to the ultimate decision, which is only order 1. Since order 1 is an absolute dismissal, it generally relies on the primary appeal ground, which is implicitly rejected. However, the rule is to only include provisions mentioned *in the dispositive*. Only procedural/cost articles are cited in the dispositive (impliedly in order 2).

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (Order 2 only states no costs are levied).

Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited in the context of determining which incomes are recorded in the Individual Account, relevant for the validity comparison.

Art. 141 Abs. 3 AHVV

Cited regarding the burden of proof for challenging entries in the Individual Account when establishing the hypothetical income.

Art. 7 ff. AHVV

Cited in the context of determining which incomes are recorded in the Individual Account, relevant for the validity comparison.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 497/06

Urteil vom 16. Oktober 2006

II. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Traub

Parteien

D.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 13. Januar 2006)

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene D.________ arbeitete seit Oktober 1990 als Zahntechniker bei der Firma A.________. Im Jahr 1996 erlitt er einen schweren Herzinfarkt, der eine Operation (fünffacher koronarer Bypass) erforderlich machte. Drei Jahre später, ab 1999, entwickelten sich lumbale Rückenschmerzen. Am 1. Mai 2001 meldete sich D.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter anderem gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) setzte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 12. Juni 2003 bei 18 % fest und lehnte das Rentenbegehren demgemäss ab. Die IV-Stelle wies die dagegen gerichtete Einsprache ab (Entscheid vom 14. August 2003). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob auf Beschwerde hin den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren fachärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Entscheid vom 13. Januar 2004). Nach Ergänzung der Akten errechnete die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von noch 15 % (Verfügung vom 27. Dezember 2004). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte erneut Einsprache, welche die IV-Stelle abwies (Entscheid vom 4. Juli 2005).

B. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, erhobene Beschwerde am 13. Januar 2006 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ die Zusprechung einer halben Rente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung. Strittig ist dabei einzig die Höhe des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden), wobei der Beschwerdeführer geltend macht, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens neben dem aktenmässig nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3000.- von seinem Arbeitgeber anteilige Vergütungen an die Wohnungskosten (über Fr. 500.-), das Leasing eines Fahrzeugs (Fr. 500.-), an Fahr- und Verpflegungskosten (Fr. 500.-) sowie die Kosten für Versicherungen (Fr. 630.-) bezogen habe. Damit habe er bis zu seinem Herzinfarkt im Jahre 1996 effektiv ein monatliches Einkommen von Fr. 5130.- erreicht. Nach dem Herzinfarkt habe er sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduzieren müssen, weswegen er alsdann nur noch ein Bruttogehalt von Fr. 3600.- erzielt habe.

1.2 Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG .

1.3 Die Vorinstanzen haben die rechtlichen Grundsätze zur Bestimmung des Valideneinkommen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.

2.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hätte, stützten sich das kantonale Gericht sowie die IV-Stelle zu Recht auf den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. November 2004. Wird nämlich beim Einkommensvergleich auf die tatsächlichen Einkünfte abgestellt, sind die im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen massgebend, von welchem die Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 ff. AHVV erhoben worden sind (vgl. BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa). Die Richtigkeit einer Eintragung kann von der versicherten Person bestritten werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur noch verlangt werden, soweit die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Art. 141 Abs. 3 AHVV ; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 27. Januar 1997, I 315/96, Erw. 3b). Zwar verlangt der Beschwerdeführer nicht eine formelle Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto, doch zielt sein Antrag letztlich auf eine solche Korrektur ab.

Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1991 bis 1999 (bzw. bis 2002) ein jährliches Einkommen von Fr. 36'000.-, was, wie die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung der Jahre 2003 und 2004 errechnet haben, zur Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 36'760.- führt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass verschiedene Naturallohnelemente im Betrag von insgesamt Fr. 2130.- hinzuzurechnen seien, merkte die Vorinstanz - wie schon die Verwaltung - zutreffend an, dass die Entschädigungen der Arbeitgeberin für Fahr- und Verpflegungskosten sowie die Kosten des Autoleasings nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten darstellten und demzufolge beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer hat es ausserdem unterlassen, mit aussagekräftigen Belegen den Bestand anderer von der Arbeitgeberin übernommener Kosten darzutun und damit den vollen Beweis für die Unrichtigkeit des Auszugs aus dem Individuellen Konto zu erbringen.

2.2 Weiter macht der Versicherte unter Hinweis auf ein vom 9. Dezember 1996 datierendes Vertragsdokument geltend, dass er ab diesem Zeitpunkt wegen des Herzinfarkts nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und in diesem Rahmen noch ein monatliches Einkommen von Fr. 3600.- erzielt habe. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 20. September 2002 führte der 1996 erlittene Herzinfarkt indes zu keiner dauernden Arbeitsunfähigkeit; eine solche wird erst für den Zeitraum ab Ende 1999 attestiert. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum aus freien Stücken reduzierte und zwischen 1996 und 1999 gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass ein Versicherter sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, obgleich er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte, so ist auf jene abzustellen ( BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen).

2.3 Die Frage, welcher der vorgenannten Ansätze Grundlage für das Valideneinkommen bilde, kann offen gelassen werden. Weder ein Erwerbseinkommen von Fr. 3000.-, wie es im Auszug aus dem Individuellen Konto für die Jahre 1990 bis 1996 ausgewiesen wird, noch der ab Ende 1996 vertraglich festgelegte monatliche Lohn von Fr. 3600.- führen letztlich zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

3. An diesem Ergebnis vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf verschiedene Ausbildungen, die ihm im Gesundheitsfall einen beruflichen Aufstieg ermöglicht hätten, sowie auf die Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse durch Unterrichtstätigkeit nichts zu ändern. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sind Aufstiegsmöglichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sich diese im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisiert hätten (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a). Vorliegend lassen die angerufenen Ausbildungen und Zusatztätigkeiten keine Rückschlüsse darauf zu, was der Versicherte ohne Invalidität verdienen würde, da diese Vorgänge ausnahmslos in die Zeit nach 1999 fallen und somit - vor dem Hintergrund des Rückenleidens - als leidensbedingte Umstellungen anzusehen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: