Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 495/99 KI-generiert

Housewife Invalidity Benefit Denial Upheld Despite Shoulder Injury

Geschäftsnummer I 495/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A homemaker, who is married and a mother of five, applied for disability insurance benefits due to shoulder pain resulting from an accident. After an assessment, the relevant authority rejected her claim, which led her to appeal the decision at the cantonal administrative court, that also dismissed her appeal. Subsequently, she brought the case to the Federal Tribunal, seeking a disability pension based on her condition. Her evaluation for disability was conducted according to the extent of her ability to perform household tasks, and the authorities determined her overall disability percentage to be 31%, falling short of the required minimum of 40% for pension eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27 Abs. 2 IVV, Art. 28 Abs. 1 IVG; Housewife Invalidity Benefit Denial Upheld Despite Shoulder Injury: After an assessment, the relevant authority rejected her claim, which led her to appeal the decision at the cantonal administrative court, that also dismissed her appeal. Subsequently, she brought the case to the Federal Tribunal, seeking a disability pension based on her condition. Her evaluation for disability was conducted according to the extent of her ability to perform household tasks, and the authorities determined her overall disability percentage to be 31%, falling short of the required minimum of 40% for pension eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Schulterverletzung Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Lumbalgie ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war ( BGE 121 V 366
BGE 104 V 136
spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited as the threshold for the claim of an invalidity pension (minimum invalidity degree of 40%).

Art. 28 Abs. 3 IVG

Cited in connection with Art. 26bis and 27 Abs. 1 IVV regarding the assessment method for non-earning insured persons.

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Volltext

I 495/99 Md

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge-

richtsschreiber Condrau

Urteil vom 31. März 2000

in Sachen

S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne-

rin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Die 1954 geborene S.________, verheiratet und

Mutter von fünf Kindern (geboren zwischen 1987 und 1994),

ist vollzeitlich als Hausfrau tätig. Am 22. Januar 1998

meldete sie sich wegen Schulterschmerzen (Unfall mit Hume-

ruskopffraktur vom 22. Januar 1997) zum Bezug von Leistun-

gen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte

u.a. einen Arztbericht des Dr. med. H.________ vom 5. Feb-

ruar 1998 ein. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der Be-

hinderung im Bereich der Haushaltführung (Bericht vom

22. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung

vom 4. September 1998).

B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli

1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

S.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So-

zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefoch-

tenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der

zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war ( BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen). Die Verfügung der IV-Stelle Bern

datiert vom 4. September 1998. Die von der Beschwerdeführe-

rin im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt neu aufgelegten Arztzeugnisse, welche von einer am

16. Juni 1999 vorgenommenen Arthroskopie sowie Korrektur-

Osteotomie berichten, sind deshalb unbeachtlich.

2.- a) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne

von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt täti-

gen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität

darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind,

sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV ;

spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291

Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver-

sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen-

falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der

Kinder ( Art. 27 Abs. 2 IVV ).

Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haus-

haltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisun-

gen (Rz 2122 der Wegleitung des BSV über die Invalidität

und Hilflosigkeit [WIH], gültig ab 1. Januar 1990) zu er-

folgen, deren Gesetzeskonformität durch die Rechtsprechung

ausdrücklich bestätigt worden ist (ZAK 1986 S. 234 Erw. 2c

betreffend die gleichlautende Rz 147.9 der bis 1. Januar

1985 gültig gewesenen Fassung der WIH). Hernach ist die

gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen

Teilbereichen festzustellten, woraus sich schliesslich der

Invaliditätsgrad ermitteln lässt.

b) Die Vorinstanz hat die Einschränkung in den einzel-

nen Teilbereichen der Haushaltführung unter Bezugnahme auf

die Gewichtung der Aufgabenbereiche im Haushalt gemäss der

Wegleitung geprüft und dabei (wie die Verwaltung) einen In-

validitätsgrad von insgesamt 31 % ermittelt. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund, der

Bemessung ihrer Invalidität ein anderes Schema zugrunde-

zulegen. Verwaltung und Vorinstanz haben die unfallbeding-

ten Behinderungen der Beschwerdeführerin auf die Besorgung

des Haushaltes in korrekter Weise berücksichtigt, worauf

verwiesen wird.

c) Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin,

Verwaltung und Vorinstanz hätten nicht berücksichtigt, dass

ihr Ehemann von schweren Rückenleiden betroffen sei. Im

Gegensatz zu den ärztlichen Stellungnahmen wird im Abklä-

rungsbericht Haushalt vom 22. Juni 1998 ausgeführt, der

Ehemann könne die Umgebungsarbeiten besorgen und beim Tra-

gen schwerer Lasten helfen. Die Tatsache, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung schwerer Tätig-

keiten im Haushalt nicht mithelfen kann, vermag sich vor-

liegend auf die Teilbereiche Einkauf/weitere Besorgungen

und Gartenpflege auszuwirken. Diese Teilbereiche ent-

sprechen je 10 % des gesamten Aufgabenbereichs, wobei die

IV-Stelle beim Bereich Einkauf/weitere Besorgungen bereits

eine Invalidität von 20 % und beim Bereich Gartenpflege

eine solche von 50 % festgesetzt hat (Abklärungsbericht

Ziff. 7.2 und 7.7). Bei dieser Sachlage vermag selbst eine

weitere Erhöhung dieser Ansätze den festgestellten Invali-

ditätsgrad von 31 % im

gesamten Aufgabenbereich nur unwe-

sentlich zu erhöhen, jedenfalls nicht auf den für den An-

spruch auf eine Invalidenrente erforderlichen Mindestin-

validitätsgrad von 40 % ( Art. 28 Abs. 1 IVG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: