Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 495/02 KI-generiert

Social Security Office v. Cataract Coverage Appeal

Geschäftsnummer I 495/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a young medical practice assistant who suffered from cataracts in her right eye and applied for benefits from the disability insurance for a required surgery. The insurance authority denied the request, stating that she did not need binocular vision for her work since her left eye was functioning normally. The assistant appealed the decision, and the administrative court ruled in her favor, requiring further investigation into her specific job requirements and the importance of binocular vision. The federal social insurance authority then filed a complaint against this ruling, arguing that the assistant did not need the surgery for her occupational duties. The case centers on whether the cataract surgery qualifies as a necessary medical integration measure under the disability insurance regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 12 IVG, Art. 66 al. 1 LTF; Social Security Office v. Cataract Coverage Appeal: The insurance authority denied the request, stating that she did not need binocular vision for her work since her left eye was functioning normally. The assistant appealed the decision, and the administrative court ruled in her favor, requiring further investigation into her specific job requirements and the importance of binocular vision. The federal social insurance authority then filed a complaint against this ruling, arguing that the assistant did not need the surgery for her occupational duties. The case centers on whether the cataract surgery qualifies as a necessary medical integration measure under the disability insurance regulations.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit Kostenübernahme der Kataraktbehandlung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Emission von Wertpapieren medizinische Notwendigkeit Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 81
12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt ( BGE 104 V 81 Erw.
BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 101 V 47
Fest steht, dass bei H.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen ( BGE 101 V 47 f.
BGE 101 V 50
Februar 2002 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht ( BGE 101 V 50 Erw.
BGE 126 V 360
3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as stated in the dispositive.

Art. 12 Abs. 1 IVG

The court implicitly confirmed the reasoning regarding the prerequisites for medical measures, which is a central element of the case outcome.

Art. 4 Abs. 1 IVG

The court implicitly confirmed the reasoning regarding the definition of disability, which is a central element of the case outcome.

Art. 8 Abs. 1 IVG

The court implicitly confirmed the reasoning regarding the prerequisites for integration measures, which is a central element of the case outcome.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 495/02

Urteil vom 30. September 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

H.________, 1983, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Juni 2002)

Sachverhalt:

A. Die 1983 geborene, als auszubildende medizinische Praxisassistentin (frühere Berufsbezeichnung: Arztgehilfin) im zweiten Lehrjahr arbeitende H.________ litt unter grauem Star am rechten Auge. Am 30. Januar 2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 26. März 2002 die Übernahme der Staroperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme ab, weil die Versicherte über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Insbesondere verpflichtete das kantonale Gericht die Verwaltung zur genauen Abklärung des konkreten Tätigkeitsspektrums der Versicherten sowie zur Einholung einer augenärztlichen Stellungnahme betreffend die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet H.________ auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen ( Art. 8 Abs. 1 IVG ) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen ( Art. 12 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt ( BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.

1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 26. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2. Fest steht, dass bei H.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen ( BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter der Versicherten - sie befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. März 2002) in ihrem 20. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 11. Februar 2002 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht ( BGE 101 V 50 Erw. 3b).

3. Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren erwerblichen Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil die Versicherte für ihre Arbeit als medizinische Praxisassistentin nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.

Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten beantwortet werden kann.

3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.

3.2 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. K.________ vom 14. Februar 2002 davon auszugehen, dass H.________ nur auf dem rechten Auge an grauem Star litt. Mit heutigem Datum hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.

3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten die auszubildende medizinische Praxisassistentin effektiv zu verrichten hat, obwohl sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, infolge ihrer einseitigen Sehfähigkeitsbeeinträchtigung unter anderem sowohl bei Arbeiten im Labor (z.B. beim Mikroskopieren oder beim Pipettieren von Blut oder Urin auf Teststreifen oder in Probengefässe) als auch beim Entnehmen von Blut (Venenpunktion) eingeschränkt zu sein. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung des Arbeitgebers (Dr. med. M.________) - das Tätigkeitsspektrum der Versicherten genauer abklären.

3.4 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit der H.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.

3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 bis 3.4 vorgehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt.

Luzern, 30. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: