Pension Commencement Date Appeal Regarding Waiting Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was granted a full disability pension effective from August 1, 1997, by the disability insurance authority after alleging that their health condition had stabilized prior to the completion of the mandatory one-year waiting period. The individual contested this, seeking an earlier payout based on the claim that their irreversible health impairment was already stable before the waiting period ended. However, the cantonal insurance court rejected the request, stating that the assessment of permanent disability could only be made on a prospective basis rather than retrospectively. The individual subsequently filed an administrative court complaint, requesting a review of the decision and assistance in legal representation, arguing their limited capabilities hindered the formalization of their complaint. The court ruled that the administrative complaint was evidently unfounded and denied the request for legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG; Pension Commencement Date Appeal Regarding Waiting Period: 1.- Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der beiden Entstehungsgründe des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG ) sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung, wonach bleibende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird ( BGE 111 V 21 , bestätigt in BGE 119 V 98 ), zu Recht erkannt, dass der Anspruch auf die ganze Rente erst nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) und somit ab August 1997 entstanden ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
I 493/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 3. Oktober 2000
in Sachen
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 5. Juni 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen S.________ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine Rentenauszahlung vor Ablauf der einjährigen Wartezeit beantragte mit der Begründung, dass die irreversible Gesundheitsschädigung bereits vor Ablauf eines Jahres stabil gewesen sei, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Berücksichtigung seiner eingeschränkten Fähigkeiten. Ferner ersucht er um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, da er erst dann in der Lage sein werde, eine gesetzeskonforme Präzisierung der Beschwerde einzureichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der beiden Entstehungsgründe des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG ) sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung, wonach bleibende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird ( BGE 111 V 21 , bestätigt in BGE 119 V 98 ), zu Recht erkannt, dass der Anspruch auf die ganze Rente erst nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) und somit ab August 1997 entstanden ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides kann verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass in Nachachtung der konstanten Rechtsprechung nicht von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes während der ersten zwölf Monate nach dem Unfallereignis gesprochen werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bleibende Erwerbsunfähigkeit nur prognostisch, nicht aber auf Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden darf ( BGE 111 V 25 Erw. 3c). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten auch zusätzliche neurologische Abklärungen nicht zu einem andern Ergebnis führen. Es besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden Betrachtungsweise.
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt.
3.- Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ; ZAK 1989 S. 279 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 I 271 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: