Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 490/99 KI-generiert

Man v. Insurance Regarding Vocational Training Reimbursement Amount

Geschäftsnummer I 490/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around an individual who, after suffering from health issues related to allergenic conditions, was forced to abandon their initial vocational training as a baker. Following this, they began working as a crane operator while still receiving disability benefits. The individual later expressed an interest in undertaking a new training as a cook, prompting a dispute regarding the type of financial support they were entitled to during this training. An initial decision by a regional commission granted a larger daily allowance, recognizing the new training as a form of retraining, but this decision was appealed by the relevant federal body, which argued that the individual was not entitled to such compensation based on the specifics of the case, particularly the lack of a qualifying previous income and the definitions surrounding vocational training and retraining in the context of disability insurance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 IVG, Art. 17 IVG, Art. 21bis IVV, Art. 6 Abs. 2 IVV, Art. 24 Abs. 2bis IVG, Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG; Man v. Insurance Regarding Vocational Training Reimbursement Amount: Following this, they began working as a crane operator while still receiving disability benefits. The individual later expressed an interest in undertaking a new training as a cook, prompting a dispute regarding the type of financial support they were entitled to during this training. An initial decision by a regional commission granted a larger daily allowance, recognizing the new training as a form of retraining, but this decision was appealed by the relevant federal body, which argued that the individual was not entitled to such compensation based on the specifics of the case, particularly the lack of a qualifying previous income and the definitions surrounding vocational training and retraining in the context of disability insurance.

Schlagwörter

KI-generiert
Bildungsurlaub Rückerstattung von Versicherungsleistungen Arbeitsausfall Überversicherung Invalidenversicherung Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision is implicitly cited as the basis for not levying court costs (although the specific article for costs is usually Art. 69 BGG or similar, the final order only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific cost article, but based on standard practice for such rulings, if no cost article is explicitly cited, we must adhere strictly to the rule. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive, we only list the substantive/procedural ones used for the ruling itself. However, if we strictly follow the instruction to include cost/legal aid provisions *if cited*, and none are cited, we omit them. In this case, no cost article is explicitly cited in orders II or III, so we only list the substantive ones.)

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG

The Tribunal qualified the training as a new vocational training according to this provision, which determined the applicable daily allowance.

Art. 22 IVG

Cited in conjunction with Art. 21bis Abs. 1 IVV to confirm the entitlement to the 'small' daily allowance.

Art. 21bis Abs. 1 IVV

Cited in conjunction with Art. 22 IVG to confirm the entitlement to the 'small' daily allowance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I 490/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtli-

cher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 9. März 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

G.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-

anwalt E.________,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die

IV-Stellen, Basel

A.- Der 1972 geborene G.________ absolvierte von 1989

bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer

Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 auf-

geben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August

1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen.

Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma

zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemel-

det. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab-

geklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit

als Kranführer bei der N.________ AG auf. Ende Februar 1995

erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit

Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Basel-

Stadt Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum

Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Fer-

ner sprach sie G.________ am 9. Juli 1998 verfügungsweise

für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes

kleines Taggeld zu.

B.- In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeld-

verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten

Beschwerde hob die Kantonale Rekurskommission für die Aus-

gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die angefochtene

Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die

Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwal-

tung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen

aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tä-

tigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbil-

dung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei mit der

Folge, dass Anspruch auf das "grosse" Taggeld bestehe.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kanto-

nale Entscheid sei aufzuheben.

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gut-

heissung der Beschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen

über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung

( Art. 16 IVG ) und Umschulung ( Art. 17 IVG ) sowie die dies-

bezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen

(Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG ; Art. 21

Abs. 2 und Art. 21bis IVV ) richtig dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

2.- Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner

Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker

arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen

Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV

kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur

dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das

während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte

Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis

IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den

vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG . Diese Voraus-

setzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht

erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Ent-

scheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Ver-

sicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versi-

cherungsfalles noch abschliessen konnte ( BGE 121 V 186 ;

bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli

1997, I 116/96).

Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand

zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge

bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer

auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die

Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versiche-

rungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.

3.- Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im

September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranfüh-

rer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel

für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte,

dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre je-

denfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom

19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der

Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre be-

ginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeich-

net die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals

Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als ange-

zeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe

des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es

jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die

ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätz-

liche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden ver-

ursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in

Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Ver-

sicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf

Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invali-

denversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entneh-

men, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbei-

tete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit

als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert

hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit

als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser-

und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________

vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der

Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ be-

reits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine

Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tier-

haaren oder Pflanzen mit sich bringe.

Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwer-

degegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war

sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versiche-

rungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der

Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der

Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten

der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist

vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen

Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene

zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten

einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er

nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er

nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditäts-

bedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene beruf-

liche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon

vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung einge-

treten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbeding-

ten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer

unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Aus-

bildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Dem Versicher-

ten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss

Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV zu, wie

die Verwaltung zu Recht festgestellt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die

Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom

21. Mai 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-

kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-

Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der

Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.

Luzern, 9. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.