Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 489/03 KI-generiert

Insurance Benefit Termination for Health Improvement

Geschäftsnummer I 489/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the revocation of a disability compensation for a claimant who was assessed as having a moderate degree of helplessness. The local disability insurance authority suspended the compensation after a review on April 10, 2002, citing improvements in the claimant's health and capacity for independent living based on medical assessments. The claimant challenged this decision in court, arguing for the continuation of benefits. However, the previous court dismissed the appeal, confirming the authority's decision based on evidence of the claimant's progress and current needs, thus leading to a review by the federal insurance tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 36 IVV, Art. 35 Abs. 3 Satz, Art. 86 IVV, Art. 41 IVG, Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 137 lit. b OG; Insurance Benefit Termination for Health Improvement: The local disability insurance authority suspended the compensation after a review on April 10, 2002, citing improvements in the claimant's health and capacity for independent living based on medical assessments. The claimant challenged this decision in court, arguing for the continuation of benefits. However, the previous court dismissed the appeal, confirming the authority's decision based on evidence of the claimant's progress and current needs, thus leading to a review by the federal insurance tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Dahinfallen der Versicherungsleistungen Hilflosenentschädigung Krankenpflegeversicherung Versicherungsaufsicht prozessuale Revision medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36 IVV
1 und 2 IVG , Art. 36 IVV ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
Art. 35 Abs. 3 Satz
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art.
Art. 86 IVV
3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 86 IVV die Bestimmungen des IVG über die Revision der Rente sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung gelten.
Art. 41 IVG
Art. 41 IVG sieht vor, dass die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Art. 110 Abs. 4 OG
Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen nur ausnahmsweise angezeigte Anordnung ( Art. 110 Abs.
Art. 137 lit. b OG
4 OG ) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen, es sei denn, diese stellten neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
Not cited in the dispositive.
Art. 64 LTF
Not cited in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 124 II 247
BGE 127 V 467
April 2002 abzustellen ist ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 127 V 353
Supreme Court Revises Admissibility of New Evidence in Administrative Appeals
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is usually for costs under LTF, but the actual cost order refers to the exception in point 2, which does not cite a specific cost article.

Art. 93 BGG

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 489/03

Urteil vom 8. Oktober 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

R.________, Beschwerdeführerin,

handelnd durch K.________

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 24. Juni 2003)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. April 2002 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn die R.________ wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades gewährte Hilflosenentschädigung auf.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ durch ihren Vormund die weitere Ausrichtung der Hilflosenentschädigung beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

1.2 Das kantonale Gericht hat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG , Art. 36 IVV ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 86 IVV die Bestimmungen des IVG über die Revision der Rente sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung gelten. Art. 41 IVG sieht vor, dass die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.

2.

2.1 Zu Beginn ihrer plötzlichen Erkrankung an Herpes simplex Meningo-Encephalitis im August 1995 wies die Versicherte gemäss einem Bericht des Spitals X.________ vom 22. November 1995 nebst einer antero- und retrograden Amnesie ausgeprägte Frontalhirnstörungen auf. In der Folge persistierten schwere neuropsychologische Defizite. Erst im Rahmen des Aufenthaltes in der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation am Spital X.________ lernte die Patientin allmählich, sich mit externen Gedächtnisstrategien wieder zurecht zu finden. In zwei Stellungnahmen des Spitals X.________ vom 29. März und 3. Mai 1996 war denn auch von einer erfreulichen Zustandsverbesserung die Rede, welche eine berufliche Wiedereingliederung als indiziert erscheinen liess. Es folgten längere Rehabilitationsaufenthalte unter anderm im Spital X.________ und in der Klinik Y.________. Wie einem Bericht des Spitals X.________ vom 3. Mai 2000 zu entnehmen ist, konnten dank entsprechender rehabilitativer Massnahmen, dem Engagement des Vormundes und eines umfassenden institutionellen und privaten sozialen Auffangnetzes grosse Fortschritte erzielt werden, die es der Versicherten erlaubten, wieder allein in einer Zwei-Zimmer-Wohnung zu leben. Nach 4-jährigem Besuch einer Beschäftigungsgruppe der Pro Infirmis in C.________ konnte deren Beobachtungsstelle am 2. Oktober 2000 auf grosse Fortschritte in der psychischen Stabilität und Selbstständigkeit im Alltag hinweisen; die Fähigkeiten im Bürobereich würden das Niveau, das die Pro Infirmis anbieten könne, nunmehr eindeutig übersteigen. Am 10. Dezember 2001 hielten die Ärzte des Spitals X.________ fest, dass mit einer langjährigen Rehabilitation grosse Fortschritte erzielt werden konnten, welche es der Versicherten - wenn auch unter vielfältiger Supervision - erlauben, wieder allein zu leben.

Wenn auch - vor allem seitens des Spitals X.________ - erhebliche Bedenken hinsichtlich des künftigen Genesungsverlaufs und der selbstständigen Lebensführung geäussert werden, kann auf Grund der medizinisch dokumentierten Entwicklung doch davon ausgegangen werden, dass es seit der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung allmählich zu einer bedeutenden Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere in den für die Beurteilung der Hilflosigkeit entscheidenden funktionalen Bereichen gekommen ist. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Veränderung des Hilflosigkeitsgrades vermag diese grundsätzlich eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung des Entschädigungsanspruches in einem Revisionsverfahren nach Art. 86 IVV in Verbindung mit Art. 41 IVG zu rechtfertigen.

2.2 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ergibt sich aus den eingeholten medizinischen Unterlagen und den anlässlich der Abklärungen der Invalidenversicherung gewonnenen Erkenntnissen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen ( BGE 124 II 247 f., 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Unabhängig von einer allfälligen Überwachungsbedürftigkeit sind damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer oder mittelschwerer ( Art. 36 Abs. 1 und 2 IVV ) Hilflosigkeit nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig ist - auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgereichten Berichts des Spitals X.________ vom 3. Mai 2000 und der Rechnungsbelege der "pro infirmis" betreffend "Begleit-Stunden" - eine für die Annahme leichter Hilflosigkeit erforderliche Überwachungs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b, c und d IVV erstellt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht in Frage zu stellen.

3. Für die beantragte Aussetzung des vorliegenden Urteils im Hinblick auf allenfalls zu erwartende Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der 4. IVG-Revision besteht kein Anlass, da bei der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 10. April 2002 abzustellen ist ( BGE 127 V 467 Erw. 1; 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch Erw. 1.1 hievor).

4. Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen nur ausnahmsweise angezeigte Anordnung ( Art. 110 Abs. 4 OG ) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen, es sei denn, diese stellten neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar und wären als solche geeignet, eine spätere Revision des Gerichtsurteils zu begründen ( BGE 127 V 353 ). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. September 2003 trifft dies nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: