Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 469/00 KI-generiert

Disabled Child's Rehabilitation Stroller Coverage Dispute

Geschäftsnummer I 469/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a child born with severe disabilities who requires a specialized rehabilitation stroller. The father requested full cost coverage for the stroller, which was initially partially approved by the social insurance agency based on a consultation report. The local court later ordered the agency to cover the full costs. However, the agency challenged this decision, arguing that the prior communication indicating full coverage was merely a draft and not formally delivered, making the local court's trust in that document unjustified. The higher court ultimately supported the agency's position, deeming the initial partial coverage decision lawful and overturning the lower court's ruling for full reimbursement.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 3 HVI, Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Disabled Child's Rehabilitation Stroller Coverage Dispute: The father requested full cost coverage for the stroller, which was initially partially approved by the social insurance agency based on a consultation report. The local court later ordered the agency to cover the full costs. However, the agency challenged this decision, arguing that the prior communication indicating full coverage was merely a draft and not formally delivered, making the local court's trust in that document unjustified. The higher court ultimately supported the agency's position, deeming the initial partial coverage decision lawful and overturning the lower court's ruling for full reimbursement.

Schlagwörter

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behindertes Kind Deckung der Invalidenversicherung Teilklage Kostenfestsetzung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Hilfsmittelkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Implicitly applied as the basis for the procedure, although not explicitly cited in the final orders shown, which only rule on costs and appeal outcome.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied as the basis for not levying court costs in the final order (Order II).

Art. 21 Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning regarding cost sharing when an aid replaces items usually purchased without invalidity.

Art. 21 Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning to establish the principle that the insured must bear additional costs for non-essential features of the aid.

Art. 2 Abs. 4 HVI

Cited in the reasoning regarding the requirement that the aid must be simple and appropriate.

Art. 2 Abs. 3 HVI

Cited in the reasoning to establish entitlement to necessary accessories and adaptations for the aid.

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Volltext

[AZA 7]

I 469/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 27. August 2001

in Sachen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, 1996, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater,

und

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

A.- T.________, geboren am 20. Juli 1996, leidet seit Geburt an einer spastischen zerebralen Tetraparese mit schwerem psychomotorischem Entwicklungsrückstand und beidseitiger Amaurose (Erblindung) mit Optikusatrophie (Schwund des Sehnerven) sowie Epilepsie. Am 4. Mai 1999 ersuchte der Vater des Versicherten um Übernahme der Kosten eines Reha-Buggy gemäss Kostenvoranschlag von Fr. 5352. 60. Gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 8. Oktober 1999 verfügte die IV-Stelle Schaffhausen am 23. Dezember 1999 einen Beitrag von Fr. 4581. 95 für die Anschaffung des Kinderwagens und wies die vollständige Kostenübernahme ab.

B.- Die mit dem Antrag auf volle Kostenübernahme des Reha-Buggys erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen gut, hob die Verfügung vom 23. Dezember 1999 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur vollen Kostenübernahme (Entscheid vom 23. Juni 2000).

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Der Vater von T.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Auf Antrag der IV-Stelle wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der grundsätzliche Anspruch von T.________ auf einen Reha-Buggy ist ausgewiesen und unbestritten.

Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen ( Art. 2 Abs. 3 HVI ). Anderseits besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung.

Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selber zu tragen ( Art. 21 Abs. 3 IVG ; Art. 2 Abs. 4 HVI ). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann eine Kostenbeteiligung auferlegt werden ( Art. 21 Abs. 3 IVG ).

2.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. August 1999 die Abgabe eines Reha-Buggys gemäss Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 5352. 60 zugesichert habe. Der Vater des Beschwerdegegners könne sich aber trotz der, gesetzmässig betrachtet, richtigen Verfügung vom 23. Dezember 1999 auf den Vertrauensschutz berufen.

b) Entgegen der Annahme der Vorinstanz handelte es sich beim Schreiben vom 20. August 1999 lediglich um einen Entwurf einer (nicht unterzeichneten) Mitteilung, welche dem Vater des Beschwerdegegners nie zugestellt worden ist.

Dieser erhielt von diesem Schriftstück erst durch den vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis, mithin zu einem Zeitpunkt, als er den Kinderwagen bereits gekauft hatte. Er hatte deshalb im Vertrauen auf die bloss in Unkenntnis der Sachlage von der Vorinstanz angenommene, in Wirklichkeit nie abgegebene Auskunft der IV-Stelle, gar keine Dispositionen getroffen, sodass er sich schon aus diesem Grunde nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

3.- Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erweist sich die Verfügung vom 23. Dezember 1999 als rechtmässig.

Sie beruht auf einer Abklärung der neutralen Stelle des SAHB vom 8. Oktober 1999. Was der Beschwerdegegner vorbringt, vermag deren Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen.

Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 23. Juni 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: