Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 463/04 KI-generiert

Insured's Withdrawal of Objection Upheld on Appeal

Geschäftsnummer I 463/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was granted a full disability pension effective January 1, 2000, by a social insurance office, but with a deduction of CHF 11,125 during the retroactive payment calculation. After submitting an objection to this decision, the claimant was informed of a potential worsening of her legal status and was given the opportunity to withdraw her objection. She subsequently withdrew her objection, and the office deemed the objection procedure as closed, reaffirming the original decision. The claimant appealed this decision, seeking to overturn the objection ruling and to challenge the deduction, leading to a review by the administrative court and ultimately to the federal insurance court.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 12 ATSV, Art. 12 Abs. 2 ATSV; Insured's Withdrawal of Objection Upheld on Appeal: After submitting an objection to this decision, the claimant was informed of a potential worsening of her legal status and was given the opportunity to withdraw her objection. She subsequently withdrew her objection, and the office deemed the objection procedure as closed, reaffirming the original decision. The claimant appealed this decision, seeking to overturn the objection ruling and to challenge the deduction, leading to a review by the administrative court and ultimately to the federal insurance court.

Schlagwörter

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Entzug der Invalidenrente Rückzugsfiktion Wiedererwägung durch den Versicherer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Dahinfallen der Versicherungsleistungen direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 414
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 125 V 414 Erw.
BGE 119 V 38
Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( BGE 119 V 38 Erw.
BGE 111 V 158
Er ist alsdann unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden ( BGE 111 V 158 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 ATSV

Cited in the reasoning concerning the basis for the social security institution's ability to amend the decision based on the appeal withdrawal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 463/04

Urteil vom 25. November 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

M.________, 1948, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. Juli 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 28. Mai 2003 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1948 geborenen M.________ ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu; im Rahmen der Nachzahlungsabrechnung wurde unter anderem ein Abzug von Fr. 11'125.- vorgenommen. Hiegegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2003 Einsprache. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 machte die IV-Stelle die Versicherte auf eine drohende Verschlechterung ihrer Rechtsstellung (reformatio in peius) aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zum Einspracherückzug bis 15. März 2004. Mit Eingabe vom 12. März 2004 (Postaufgabe) zog die Versicherte die Einsprache zurück. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos ab und bestätigte die Verfügungen vom 28. Mai 2003.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juli 2004 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Beurteilung ihrer Einsprache; es sei ihr ab 29. Februar 1992 eine Invalidenrente zuzusprechen; der Abzug von Fr. 11'125.- sei aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

1.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 27. April 2004 befunden, welcher auf Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Rückzugs lautete. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abschreibungsbeschluss der Verwaltung zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 12 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).

2.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 gab die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 ATSV Gelegenheit zum Einspracherückzug bis 15. März 2004. Dieser erfolgte am 12. März 2004.

Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen ( BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Er ist alsdann unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden ( BGE 111 V 158 Erw. 3a, 109 V 237 Erw. 3; Urteil L. vom 16. Mai 2000 Erw. 2b, U 366/99). Der Einspracherückzug vom 12. März 2004 entspricht den erwähnten Kriterien. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Vorliegen eines Willensmangels nicht ersichtlich ist. Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, sie habe die Einsprache wegen Unverständlichkeit und ihrer finanziellen Situation zurückgezogen. Denn in den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Willenserklärung nicht eindeutig war oder irrtümlich erfolgte. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: