Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 461/06 KI-generiert

Federal Social Insurance Office v. Cantonal Insurance Court (Advance Payment Challenge)

Geschäftsnummer I 461/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for benefits from the Invalidity Insurance in October 2002 and later requested advance payments in January 2004. This request was denied by the local authority in December 2004, and the denial was upheld in a subsequent decision in February 2005. The individual appealed to the local insurance court, which ruled in March 2006 that the authority must pay an advance of CHF 10,000. The Federal Social Insurance Office subsequently challenged this decision in a higher court, arguing that the individual's entitlement to a pension had not been sufficiently established, particularly concerning the extent of their disability and financial need, thus questioning the legitimacy of the advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 19 Abs. 4 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 26 Abs. 2 ATSG; Federal Social Insurance Office v. Cantonal Insurance Court (Advance Payment Challenge): This request was denied by the local authority in December 2004, and the denial was upheld in a subsequent decision in February 2005. The individual appealed to the local insurance court, which ruled in March 2006 that the authority must pay an advance of CHF 10,000. The Federal Social Insurance Office subsequently challenged this decision in a higher court, arguing that the individual's entitlement to a pension had not been sufficiently established, particularly concerning the extent of their disability and financial need, thus questioning the legitimacy of the advance payment.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Finanzvorschriften bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 169
Februar 2005, dessen Datum nach der Rechtsprechung ( BGE 129 V 169 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

No costs were levied in the dispositive, and no provision for legal aid was cited, therefore this is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were imposed in the dispositive.

Art. 19 Abs. 4 ATSG

While regulations like Art. 19 Abs. 4 ATSG were extensively discussed regarding the requirements for advance payments, the final order does not explicitly cite it as the ground for the decision (the decision is based on whether the conditions specified in the case law derived from this article were met).

Art. 26 Abs. 2 ATSG

This article concerning default interest was mentioned in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 28 Abs. 1 IVG

This article concerning disability pension entitlement was mentioned in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

This article concerning the start date of the pension was mentioned in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 461/06

Urteil vom 25. September 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

P.________, 1970, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. März 2006)

Sachverhalt:

A. P.________ (geb. 1970) meldete sich am 25. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 22. Januar 2004 stellte er ein Gesuch um Vorschussleistungen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 daran fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2006 insofern gut, als es die IV-Stelle verpflichtete, P.________ einen Vorschuss von Fr. 10'000.- zu bezahlen.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

P.________ liess um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Mit Verfügung vom 2. August 2006 lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Begehren ab und lud P.________ ein, sich zur Sache zu äussern. Dieser lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG .

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für Vorschusszahlungen ( Art. 19 Abs. 4 ATSG ), für den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und den Rentenbeginn ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Vorschusszahlungen zu erbringen hat.

3.1 In SVR 2005 IV Nr. 40 S. 149 (Urteil A. vom 29. Dezember 2004, I 451/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Materialien zu Art. 19 Abs. 4 ATSG eingehend analysiert und den Schluss gezogen, dass Vorschusszahlungen nur in sehr engen - materiellen - Grenzen zur Ausrichtung gelangen sollen. Insbesondere eine Rentenbevorschussung soll lediglich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher - jedenfalls teilweise - unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet werden konnten. So beispielsweise wenn eine Ermittlung des genauen Umfangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind. Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leistungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht ausgewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht werden. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht - nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung ( Art. 26 Abs. 2 ATSG ) - primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite aufzunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträglich festgestellten fehlenden Anspruchsvoraussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Rentenanspruch an sich feststehen (erwähntes Urteil A., Erw. 4 bis 4.4).

3.2 Die Vorinstanz erachtete den Anspruch auf eine Rente als ab Mai 2003 ausgewiesen, da sämtliche als massgebend erachteten medizinischen Unterlagen ebenso wie die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % beziffert hätten. Das BSV kritisiert diese Schlussfolgerung im Wesentlichen damit, dass nicht von der Arbeitsunfähigkeit auf einen Invaliditätsgrad in der selben Höhe geschlossen werden dürfe. Vielmehr sei vorerst ein Erwerbsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Im Weiteren ergebe sich aus den Akten des vor der Vorinstanz hängigen Prozesses gegen die Unfallversicherung, dass das genaue Beschwerdebild und insbesondere der Umfang einer dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeit unklar seien. Sodann sei die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausgewiesen.

3.3 Dem BSV ist beizupflichten, dass der medizinisch-theoretische Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden darf. Aus der Tatsache, dass mehrere medizinische Unterlagen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nennen, darf daher nicht unbesehen gefolgert werden, ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei erwiesen. Vielmehr ist zuerst ein Erwerbsvergleich durchzuführen. Es ist durchaus denkbar, dass sich dabei trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch ein hypothetisches Invalideneinkommen ergibt, das nur einen Invaliditätsgrad von weniger als 50 %, gegebenenfalls gar von unter 40 % begründet. Die IV-Stelle hat bislang die medizinischen Akten und die Auswirkungen der darin postulierten Arbeitsunfähigkeiten, insbesondere der psychischen Leiden, auf die Resterwerbsfähigkeit des Versicherten nicht geprüft und keinen Erwerbsvergleich vorgenommen. Damit steht noch kein Invaliditätsgrad fest. Entgegen der Auffassung des Versicherten in seiner Vernehmlassung wird die IV-Rentenberechtigung insbesondere auch nicht durch den UV-Taggeldbezug präjudiziert. Der Rentenanspruch ist daher aus materiellen und nicht bloss aus formellen Gründen nicht ausgewiesen. Zudem ist die wirtschaftliche Lage des Versicherten kaum dokumentiert. Die Pfändungsankündigung in der durch die Bank X.________ eingeleiteten Betreibung vom 10. Februar 2006 sagt diesbezüglich nichts aus. Es ist nicht erkennbar, worum es bei dieser Forderung geht, weshalb der Beschwerdegegner sie bisher nicht bezahlt hat und wie seine finanzielle Gesamtlage aussieht. Zudem erging diese Ankündigung rund ein Jahr nach dem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, dessen Datum nach der Rechtsprechung ( BGE 129 V 169 Erw. 1) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Jedenfalls hat der Versicherte bis Ende Februar 2005 kein Gesuch um Sozialhilfe gestellt und gibt selber an, seine Ehefrau und seine Verwandtschaft unterstützten ihn, ohne jedoch eine nähere Bezifferung seiner Behauptungen oder irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Der Existenzbedarf des Versicherten ist ebenso unbekannt wie das Ausmass der ihm zur Verfügung stehenden bzw. gestellten Mittel. Unter solchen Umständen sind die in Erw. 3.1 hievor umschriebenen, engen Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschusszahlungen nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2006 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse EXFOUR zugestellt.

Luzern, 25. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: