Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I 461/01 KI-generiert

Health Insurer Appeal Over Invalidity Insurance Cataract Coverage Rejection

Geschäftsnummer I 461/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the refusal of a health insurance provider to cover a planned medical procedure for an individual. The regional disability insurance office denied the claim for a corrective eye surgery, which led the health insurer to file an appeal against the decision. However, the regional court dismissed this appeal due to a procedural error, based on a misunderstanding regarding the withdrawal of the insurance provider's intervention in a different case. The higher court later reviewed the case, finding that the dismissal was based on an obvious clerical error, and consequently decided to overturn the lower court's ruling, ordering a re-evaluation of the claim for the medical procedure. The court also decided on the allocation of court costs, charging them to the regional authority responsible for the erroneous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 12 IVG, Art. 104 lit. a OG, Art. 134 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Health Insurer Appeal Over Invalidity Insurance Cataract Coverage Rejection: dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. April 2001 die Übernahme einer bei A.________, geb.

Schlagwörter

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Kostenübernahme der Kataraktbehandlung Invalidenversicherung Krankenkasse Überversicherung Kanzleiversehen Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 IVG
1945, geplanten Staroperation links als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG ablehnte,
Art. 104 lit. a OG
dass mit Beschwerdeführerin, -gegnerin und Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung versehentlich erging und insoweit bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) ist, als sich die Rückzugserklärung der CSS Versicherung vom 7.
Art. 134 OG
dass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Gerichtskosten in der Regel nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG ) der unterliegenden Beschwerdegegnerin überbunden werden, die als Gegenpartei der obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich das Kostenrisiko trägt, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat ( BGE 123 V 156 ),
Art. 156 Abs. 2 OG
dass einem Kanton, der nicht Partei ist, regelmässig keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen ( Art. 156 Abs. 2 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 7]

I 461/01 Hm

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter

Kernen; Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 24. September 2001

in Sachen

CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn,

betreffend

A.________, 1945

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. April 2001 die Übernahme einer bei A.________, geb.

1945, geplanten Staroperation links als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG ablehnte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von der CSS Versicherung in ihrer Eigenschaft als Krankenpflegeversicherer des A.________ dagegen erhobene Beschwerde gestützt auf deren Eingabe vom 7. Juni 2001 zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abschrieb (Verfügung vom 11. Juni 2001 im Prozess VSBES. 2001. 253),

dass die CSS Versicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung sei aufzuheben,

dass der als Mitinteressierter beigeladene A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreichen,

dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,

dass mit Beschwerdeführerin, -gegnerin und Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung versehentlich erging und insoweit bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) ist, als sich die Rückzugserklärung der CSS Versicherung vom 7. Juni 2001 auf ein anderes, ebenfalls beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hängiges Verfahren (Prozess VSBES. 2001. 256 in Sachen M.W.) bezog,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass die Gerichtskosten in der Regel nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG ) der unterliegenden Beschwerdegegnerin überbunden werden, die als Gegenpartei der obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich das Kostenrisiko trägt, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat ( BGE 123 V 156 ),

dass einem Kanton, der nicht Partei ist, regelmässig keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen ( Art. 156 Abs. 2 OG ),

dass von den dargelegten beiden Regeln abzugehen ist und die Gerichtskosten vom Kanton Solothurn zu tragen sind, weil die angefochtene Abschreibungsverfügung offenkundig und eingestandenermassen auf einem fahrlässigen Versehen des kantonalen Gerichts beruht,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 11. Juni 2001 (Verfahren VSBES. 2001. 253)

aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen

die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. April 2001 neu entscheide.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn, A.________ und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: